vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellungen für die künftige Wartung von Luftfahrzeugen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Luftfahrtunternehmen, das öffentlich-rechtlich in regelmäßigen Intervallen zur Wartung der eingesetzten Flugzeuge verpflichtet ist, ist nicht berechtigt, Rückstellungen für die erst künftig zu erfüllende Verpflichtung zur Grund- oder Teilüberholung des Luftfahrtgerätes zu bilden.
  2. Die Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 171 Abs. 3a AO unterliegt nicht vergleichbaren Einschränkungen, wie sie in § 171 Abs. 4 Satz 2 AO für den Fall der Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung geregelt sind.
 

Normenkette

HGB § 249 Abs. 1; LuftBO § 7; AO § 171 Abs. 4 S. 2, Abs. 3a

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004

 

Tatbestand

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Durchführung von Flügen, für die eine Lizenz des Luftfahrtbundesamtes bzw. Verkehrsministeriums erforderlich ist. Die hierfür von ihr genutzten Flugzeuge hatte die Klägerin angemietet. Für alle angemieteten Flugzeuge ist die Klägerin Halter im Sinne der luftfahrtrechtlichen Vorschriften, d.h. sie übernimmt für die von ihr genutzten Flugzeuge die uneingeschränkte Verantwortung und Haftung – insbesondere i.S.d. § 33 Luftverkehrsgesetz – in luftfahrtrechtlicher, technischer und flugbetrieblicher Hinsicht. In ihrer Eigenschaft als Halterin der Flugzeuge ist die Klägerin öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Flugzeuge in regelmäßigen Intervallen zu warten. Die Flugzeugwartung ist jeweils nach einer bestimmten Anzahl von Flugstunden vorzunehmen. Die Klägerin bildete unmittelbar nach einer durchgeführten Wartung Rückstellungen in Höhe der anteiligen Wartungskosten, welche Jahr für Jahr anwuchs, bis die Wartung dann tatsächlich durchgeführt wurde. Für die Wartungsverpflichtungen bildete die Klägerin Rückstellungen, die sich i.H.v. 2.193.560 DM in 2001, 781.562 € in 2002, 515.109 € in 2003 sowie 51.710 € in 2004 auf den Gewinn auswirkten. In ihren Jahresabschlüssen erläuterte die Klägerin dazu: „Im Wesentlichen handelt es sich um zurückgestellte Wartungskosten, welche aufgrund der regelmäßigen Wartungsintervalle wirtschaftlich auf den Zeitraum bis zum Bilanzstichtag entfallen.”

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2006 kam der Prüfer zum Ergebnis, dass die Rückstellungen für Wartungsarbeiten nicht anerkannt werden könnten und löste diese gewinnwirksam auf. Dabei stützte sich der Prüfer auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.1987, wonach der Halter eines Luftfahrtgerätes nicht berechtigt sei, vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit Rückstellungen für die Verpflichtung zur Grund- oder Teilüberholung des Luftfahrtgerätes zu bilden.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüfer und änderte die angefochtenen Bescheide entsprechend. Die Einsprüche vom 17.05.2006 und 14.05.2009 wies er mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2014 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Regeln der Festsetzungsverjährung stünden dem Erlass der Einspruchsentscheidung entgegen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfes sei in Bezug auf die Festsetzungsfristen mit der Abgabe einer Steuererklärung vergleichbar. Das Finanzamt habe für die Erteilung von Steuerbescheiden grundsätzlich vier Jahre Zeit. Danach trete Festsetzungsverjährung ein. Bezüglich der Einsprüche würde demnach die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2010 (Einspruch aus 2006 plus vier Jahre) beziehungsweise 2013 (Einspruch 2009 plus vier Jahre) eintreten. Obwohl die Regelung zur Unterbrechung der Festsetzungsfrist durch Einlegung eines Rechtsbehelfes keine Frist für den Unterbrechungszeitraum beinhalte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Finanzverwaltung zeitlich unbegrenzt Steuerbescheide erteilen dürfe. So enthalte die Abgabenordnung Regeln zum Ablauf der Festsetzungsfrist bei Unterbrechung einer Betriebsprüfung. Über die dort geregelten Fälle hinaus habe der BFH die Festsetzungsfrist in seinem Urteil vom 01.02.2012 I R 18/11 als abgelaufen beurteilt, weil der Antrag auf Verschiebung einer Betriebsprüfung um drei Monate nicht mehr ursächlich für die Betriebsprüfung gewesen sei, welche tatsächlich erst zwei Jahre später durchgeführt worden war. Im Zeitpunkt der Erteilung der Einspruchsentscheidung sei die Feststellungsfrist abgelaufen, weil für die lange Bearbeitungszeit die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ursächlich gewesen sei. Die angefochtenen Steuerbescheide seien nicht bestandskräftig und könnten es infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr werden. Sie seien ebenfalls rechtswidrig und dürften deshalb keine Wirkung entfalten. Zur formellen Beendigung des Verfahrens seien die Verwaltungsakten aufzuheben.

Die Wartungskosten seien als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB zwingend zu bilden. Rückstellungen seien dann zu bilden, wenn die wirtschaftliche Verursachung der Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag entstanden sei...

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