vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 26/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für Kulturveranstaltungen für Mandanten nicht abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

Lässt sich bei Aufwendungen für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2006, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2016; Aktenzeichen VIII R 26/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin betreibt als eingetragene Partnerschaft eine Rechtsanwaltskanzlei, die, 2005 gegründet, 2006 aus den Partnern A und B bestand. 2007 sind als weitere Partner die Rechtsanwälte C und D aufgenommen worden. Sie veranstaltete in den Streitjahren 2006 bis 2008 sog. Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen 2006 und 2007 unter verschiedenen Mottos. Die Klägerin lud dazu die Gäste persönlich schriftlich auf ihrem Briefpapier ein. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des Partners A statt, wo u. a. die Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die gesamten Aufwendungen für die Veranstaltungen wurden von der Klägerin bei den Betriebsausgaben als Werbeaufwand gewinnmindernd berücksichtigt.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E u. a. für die Streitjahre 2006 bis 2008 (Bericht vom 7. April 2010) gelangte der Prüfer zu der Feststellung, dass die Kosten für die sog. Herrenabende von 20.531,78 € (2006), 22.224,11 € (2007) und 22.811,81 € (2008) als Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst seien, nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind (§ 12 Nr. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG -). Der Beklagte änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheide für die Streitjahre und erhöhte die festzustellenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit um die Aufwendungen für die sog. Herrenabende (Änderungsbescheide vom 20. August 2010). Den gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einspruch vom 9. September 2010 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2011 als unbegründet zurück.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Zu den Herrenabenden, die erstmals vor 25 Jahren A veranstaltet habe, seien Mandanten, Geschäftsfreunde und maßgebliche Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen eingeladen worden. Die Einladungen seien von allen Partnern gemeinsam unterzeichnet worden. Die Veranstaltungen seien in der Weise abgelaufen, dass zunächst von 18.00-20.00 Uhr die Gäste von allen Partnern und den dort als Rechtsanwälte tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begrüßt worden seien. Danach habe nochmals eine Begrüßung aller Gäste von der Bühne durch einen im Hauptberuf als Richter tätigen Dritten stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit seien die Eingeladenen um Spenden für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck gebeten worden. Nachdem das Unterhaltungsprogramm gegen 23.00 Uhr schon mit Rücksicht auf die Nachbarn beendet worden sei, habe sich den Gästen Gelegenheit geboten, die Abende in Gesprächsrunden ausklingen zu lassen. Ebenfalls sei für die Bewirtung der Eingeladenen gesorgt worden. 2006 und 2007 sei Essen für jeweils 350 Personen, 2008 für 358 Personen bestellt worden.

Die Veranstaltungen einschließlich der Bewirtung seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen. Die Aufwendungen hätten dazu gedient, geschäftliche Kontakte zu pflegen, vorzubereiten und zu begünstigen. Bei den eingeladenen Personen habe es sich um solche gehandelt, zu denen bereits ein Mandatsverhältnis bestanden habe oder angestrebt worden sei. Damit bestehe ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Rechtsanwaltskanzlei, weshalb die ausschließliche betriebliche Veranlassung anzunehmen sei. Die Klägerin verfüge über eine Gästeliste, in der alle Eingeladenen namentlich aufgeführt seien. Die Zurückhaltung der Klägerin, diese vorzulegen, liege in der Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit begründet. Die Einladungen seien nicht aufgrund der gesellschaftlichen Stellung oder der persönlichen Vorlieben des Gesellschafters A ausgesprochen worden. A sei gesellschaftlich kaum aktiv. Er sei nicht als Ratsherr tätig, spiele kein Golf oder Tennis und sei kein Vereinsmitglied. Insbesondere ließen sich gesellschaftliche Gründe für die Durchführung nicht aus einem wenig fundierten Artikel in der () anlässlich des 60. Geburtstages des Gesellschafters A vom 26. Oktober 2011 herleiten. Die Herrenabende seien im größeren zeitlichen Abstand jeweils vor den Geburtstagen ver...

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