vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger

 

Leitsatz (redaktionell)

Der nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Oktober 2013 C-181/12, Rs. Welte, ABl EU 2013, Nr C 367, 11) in gleicher Höhe wie in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu gewährende Freibetrag auf den steuerbaren Erwerb inländischen Vermögens von Todes wegen zwischen gebietsfremden (hier: in der Schweiz ansässigen) Personen darf nicht um den Anteil des nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Auslandsvermögens am Gesamtnachlass gekürzt werden.

 

Normenkette

ErbStG § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2017; Aktenzeichen II R 2/16)

BFH (Urteil vom 10.05.2017; Aktenzeichen II R 2/16)

 

Tatbestand

Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in A/Schweiz. Mit seiner Ehefrau…, die die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und mit ihm in A lebte, hatte er zwei Kinder,…. Zum Vermögen der Eheleute gehörten jeweils hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in B.

Die Ehefrau des Klägers (Erblasserin) errichtete am 17. November 2003 ein Testament. Darin erklärte sie, dass sie sich dem Schweizer Recht unterwerfe und die Bestimmungen des Ehevertrages vom 29. Oktober 1999, gemäß dem die während der Ehe „angesammelten Erwerbungen” im Todesfall dem Kläger zufielen, bestätige. Darüber hinaus setze sie den Kläger als „Nutznießer des gesamten unseren Kindern zustehenden Anteils ein.”

Die Erblasserin verstarb am 25. Juni 2012.

Daraufhin teilten die C-Bank (Guthaben i. H. v. 12.872,09 €) und die D-Bank (Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben i. H. v. 967 €) mit, dass sie in Deutschland Konten für die Erblasserin geführt hätten.

Im Auftrag des Klägers und seiner Kinder errichtete ein schweizerischer Notar unter dem 7. August 2012 eine sog. Erbgangsurkunde. Danach stehe das gesamte Vermögen der Erblasserin dem Kläger zu. Da der Kläger und die Kinder von einer abweichenden Erbfolge nach deutschem Recht ausgingen - 1/4 erhalte der Kläger und je 3/8 die Kinder -, ließen sie am 30. Juli 2013 einen Vertrag über die Erbauseinandersetzung notariell beurkunden. Danach wurde der Grundbesitz dem Kläger allein zugewiesen.

Am 31. Juli 2013 reichte der Kläger eine Erbschaftsteuererklärung ein, gemäß der er alleiniger Erbe seiner Ehefrau sei. Der Nachlass bestehe aus hälftigen Miteigentumsanteilen an vier Eigentumswohnungen in B. Den Grundbesitzwert der Wohnungen gab der Kläger mit 85.000 €, 113.000 €, 85.000 € und 85.000 € an und legte entsprechende Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswerts vor.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 26. September 2013 die Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger auf 18.887 € fest. Den steuerpflichtigen Erwerb brachte er mit 173.700 € zum Ansatz. Dabei berücksichtigte er den Grundbesitz erklärungsgemäß, Erbfallkosten jedoch nur i. H. des Pauschbetrages. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 ErbStG zog er einen Freibetrag i. H. v. 2.000 € ab.

Die Grundbesitzwerte der Eigentumswohnungen stellte das Finanzamt B auf 85.000 €, 78.000 €, 113.000 € und 85.000 € fest (Mitteilungen vom 2. Oktober 2013).

Mit dem Einspruch wandte sich der Kläger insbesondere gegen die Höhe des Freibetrags. Der Aufforderung des Beklagten, den Wert des erworbenen Vermögens, das nicht zum Inlandsvermögen zähle, mitzuteilen, kam er nicht nach. Er entgegnete, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG auch beschränkt Steuerpflichtigen - und zwar ungekürzt - zu gewähren sei. Angaben zum ausländischen Erbanfall bedürfe es nicht. Dies folge aus der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 27. November 2013 (4 K 689/12 Erb) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Oktober 2013 (C-181/12).

Unter dem 9. Oktober 2013 stellte das Amtsgericht B - wie von dem Kläger beantragt - einen Erbschein aus, gemäß dem die Erblasserin von dem Kläger (zu 1/4) und den Kindern (zu je 3/8) beerbt worden sei. In einem Aktenvermerk vom 31. Oktober 2013 legte der Beklagte nieder, dass er - trotz des Erbscheins - nicht von der Erbschaftsteuererklärung des Klägers abweichen wolle.

Mit geändertem Erbschaftsteuerbescheid vom 25. Oktober 2013 trug der Beklagte der Feststellung der Grundbesitzwerte vom 2. Oktober 2013 Rechnung, berücksichtigte den Erwerb durch Erbanfall nur noch mit 170.200 € und setzte die Erbschaftsteuer auf 18.502 € herab.

Den Einspruch wies er mit Entscheidung vom 17. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Seine Auffassung, dass der Freibetrag mit 2.000 € zutreffend bemessen sei, begründete er wie folgt: Zwar sei - angesichts der Rechtsprechung des EuGH - auch einem beschränkt Steuerpflichtigen der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG zu gewähren. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem unbeschränkt steuerpfli...

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