rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug bei Angehörigen-Ausbildungsdienstverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Tätigkeit von Steuerberatern im Bereich der Insolvenzverwaltung ist eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dies gilt auch für die Tätigkeit als vorläufig (schwacher) Insolvenzverwalter und als vom Insolvenzgericht bestellter Gutachter.
  2. Diese Tätigkeit kann auch bei Beschäftigung von mehr als einem qualifizierten Mitarbeiter (hier: 2) und einem Umfang von mehr als 100 Insolvenzverfahren mittlerer und kleinerer Unternehmen nicht als ein Gewerbebetrieb eingestuft werden, wenn durch die geleistete Zuarbeit die Arbeitskraft des Berufsträgers nicht zumindest in Teilbereichen ersetzt oder vervielfältigt wird.
  3. Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit nahen Angehörigen sind nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten.
  4. Die fehlende Möglichkeit der Bestätigung der Fremdüblichkeit durch einen internen Betriebsvergleich ist unschädlich, wenn sie auf der geringen Größe des Betriebes beruht und bei der Gesamtwürdigung durch andere, für die betriebliche Veranlassung sprechende Umstände ausgeglichen wird.
 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Tatbestand

Der Kläger führte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (Finanzamt „H-Stadt”) eine Praxis als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Darüber hinaus war er als Insolvenzverwalter tätig. Zum 01.06.2002 brachte der Kläger seine Praxis in die „C-GbR” ein. Den Mitarbeitern, insbesondere Herrn „F” und Herrn „A”, wurde nach unbestrittenem Vortrag des Klägers mitgeteilt, dass sie unter Aufrechterhaltung aller bereits erworbenen Ansprüche in das Anstellungsverhältnis zur Kanzlei „C-GbR” übernommen werden. In seiner Einzelpraxis wickelte der Kläger nur noch verbliebene Fälle ab.

Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG.

In den Streitjahren beschäftigte er ausweislich des Prüfungsberichtes vom 12.09.2006 durchschnittlich 12 bis 13 weisungsgebundene Arbeitnehmer (vgl. Rdn. 2.2.1 „Sachverhalt”), davon nur 5 Arbeitnehmer als Vollzeitkräfte (vgl. Bl. 14 d.A.). Für den Bereich der Insolvenzverwaltung waren unstreitig zwei Vollzeitkräfte, Herr „F” und Herr „A” (ab 01.03.2000), eingesetzt.

Ausweislich einer Aufstellung vom 29.08.2001 (vgl. Prüferhandakte) betreute der Kläger Mitte 2001 mehr als 100 Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter.

Aus den von dem Kläger vorgelegten Gewinnermittlungen ergeben sich folgende Betriebseinnahmen und -ausgaben:

2000 (mit Korrektur „U” GmbH & Co. KG) :

Gewinn „YYY.YYY” DM

Summe Betriebseinnahmen: „Y.YYY.YYY”,YY DM (= 100 %)

davon Erlöse Insolvenzverwaltung: „YYY.YYY” DM (62,87 %)

davon Erlöse Gutachten- vorläufige Insolvenzverw.: „YYY.YYY” DM (14,84 %)

Summe Betriebsausgaben: „YYY.YYY” DM (100 %)

davon Personalkosten: „YYY.YYY” DM (48,88 %)

davon Reisekosten Arbeitnehmer „YYY.YYY”

2001: (mit Korrektur „U” GmbH & Co. KG):

Gewinn „YYY.YYY” DM

Summe Betriebseinnahmen: „Y.YYY.YYY"DM (=100 %)

davon Erlöse Insolvenzverwaltung: „YYY.YYY” DM (35,29 %)

davon Erlöse Gutachten- vorläufige Insolvenzverw.: „YYY.YYY” DM (11,98 %)

Summe Betriebsausgaben: „Y.YYY.YYY” DM (100 %)

davon Personalkosten: „YYY.YYY” DM (47,69 %)

davon Reisekosten Arbeitnehmer „YYY.YYY” DM

2002: (mit Korrektur „U” GmbH & Co. KG und SBV „C-GbR”):

Gewinn „YYY.YYY” Euro

Summe Betriebseinnahmen: „YYY.YYY” Euro (= 100 %)

davon Erlöse Insolvenzverwaltung: „YYY.YYY” Euro (51,54 %)

davon Erlöse Gutachten- vorläufige Insolvenzverw.: „YYY.YYY” Euro (24,78 %)

Summe Betriebsausgaben: „YYY.YYY” Euro (100 %)

davon Personalkosten: „YYY.YYY” Euro (42,92 %)

davon Reisekosten Arbeitnehmer „Y.YYY” Euro

Mit seinem Sohn, „I”, schloss der Kläger am 16.04.1999 einen Vertrag zur Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten und Diplom-Betriebswirt („Schule X”) in der Fachrichtung Steuern- und Prüfungswesen ab (Beginn: 01.10.2000 bis 30.09.2003). In einer Zusatzvereinbarung vom 15.09.2000 wurde unter anderem die Übernahme von ausbildungsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) und eine Bindungserklärung von drei Jahren und eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart. Auf den weiteren Inhalt der Vereinbarungen wird verwiesen.

Mit Bescheiden vom 09.07.2002 (2000), 08.01.2003 (2001) und 26.04.2004 (2002) stellte der Beklagte erklärungsgemäß Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fest. Die Feststellungsbescheide für 2001 und 2002 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

Im November 2002 ging gegen den Kläger eine anonyme Anzeige beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung „E-Stadt” ein. Der Kläger sei als Insolvenzverwalter in großem Umfang gewerblich tätig, ohne Gewerbesteuer zu zahlen.

Mit Verfügung vom 22.07.2004 wurde beim Kläger eine steuerliche Außenprüfung angeordnet. Es sollten die Jahre 2000 ...

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