Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Folgebescheides bei Vorliegen eines negativen Feststellungsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die bisherige Ablehnung der gesonderten Feststellung von Einkünften für eine KG mit der Begründung aufgehoben, dass wegen Verjährung eine gesonderte Feststellung nicht mehr durchzuführen sei, müssen Folgebescheide zur Einkommensteuer der Beteiligten nur dann geändert werden, wenn nicht bereits ein entsprechender Folgebescheid ergangen war.

2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der erklärten Verluste eines Beteiligten besteht auch dann nicht, wenn diese vor der erstmaligen Anpassung der Einkommensteuerfestsetzung an den negativen Feststellungsbescheid zunächst vorläufig angesetzt worden waren (Abgrenzung zum Urteil des FG Münster vom 1.12.2004, 10 K 553/03 E).

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1978, 1979, 1980, 1981

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen X R 31/05)

BFH (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen X R 31/05)

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 1978 bis 1981 u.a. an der GmbH & Co III KG (im Folgenden: KG) beteiligt. Für die KG wurden Feststellungserklärungen abgegeben; Feststellungsbescheide ergingen jedoch zunächst nicht. Auf Grund von Mitteilungen der KG über die in den Feststellungserklärungen erklärten Verluste beantragte der Kläger bei den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen auf ihn entfallende Verluste zu berücksichtigen. Der Beklagte berücksichtigte diese Verluste in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden zunächst antragsgemäß.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1990 teilte das für die KG zuständige Finanzamt mit, dass die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die KG abgelehnt worden sei, mithin auf den Kläger keine Verlustanteile entfielen. Dem lagen entsprechende Feststellungsbescheide vom 6. November 1989 zu Grunde. Daraufhin änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 17. September 1990 für 1979 und 27. September 1990 für 1978 bis 1981 die Einkommensteuerbescheide gem. § 175 AO und berücksichtigte die Verluste nicht mehr. Mit Bescheiden vom 9. August 1991 hob das für die KG zuständige Finanzamt die Feststellungsbescheide für die KG vom 6. November 1989 auf, da diese Bescheide nichtig seien. Mit Bescheiden vom selben Tag stellte das für die KG zuständige Finanzamt für die Streitjahre erneut fest, dass dem Kläger keine Anteile aus der KG zuzurechnen seien und teilte diese dem Beklagten mit. Der Beklagte änderte die Einkommensteuerbescheide vom 17. und 27. September 1990 nicht, da sich keine Änderung bei der Festsetzung der Einkommensteuer ergab. Lediglich der Einkommensteuerbescheid für 1981 wurde aus anderen Gründen am 3. Juli 1995 nochmals geändert. Gegen die Ablehnung der Feststellung von Einkünften für die KG wurden Einsprüche eingelegt und anschließend Klagen erhoben. Das Finanzgericht Berlin entschied in einem Parallelverfahren bezüglich der KG II mit Urteil vom 11. April 2000 (Az.: 5 K 5256/96) dass für die Jahre 1978 bis 1981 Feststellungsverjährung eingetreten sei. Daraufhin hob das Finanzamt für Körperschaften IV in Berlin als nunmehr für die KG zuständiges Amt mit Bescheiden vom 20. August 2003 die Feststellungsbescheide 1978 bis 1981 vom 9. August 1991 ebenfalls wegen Verjährung auf.

Der Kläger beantragte am 2. September 2003 die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern und die erklärten Verluste aus der KG zu berücksichtigen. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 und 19. Mai 2004 eine Änderung ab. Die Aufhebung der Feststellungsbescheide durch das Finanzgericht Berlin habe keine Bindungswirkung, weil die Einkommensteuerbescheide nicht auf Grund der von diesem Gericht aufgehobenen Feststellungsbescheide sondern auf Grund der bereits zuvor erfolgten Ablehnung der Durchführung eines Feststellungsverfahrens geändert worden seien. Der Kläger erhob hiergegen Einsprüche, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 4. und 24. Mai 2004 als unbegründet zurückwies.

Der Kläger hat am 3. und 17. Juni 2004 unter den Aktenzeichen 9 K 3270/04 und 9 K 3514/04 Klagen erhoben. Er vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide gem. § 175 Abs. 1 Nr.1 AO seien erfüllt. Die Aufhebung der Feststellungsbescheide für die KG für die Jahre 1978 bis 1981 durch das Feststellungsfinanzamt am 20. August 2003 führe dazu, dass Grundlagenbescheide nicht mehr bestünden und wegen Ablaufs der Feststellungsfrist auch nicht mehr ergehen könnten. Damit sei der Rechtszustand wieder herzustellen, wie er vor der ersten Änderung der Einkommensteuerbescheide bestanden habe. Es sei nicht überzeugend, wenn der Beklagte eine Änderung deshalb abgelehnt habe, weil Einkommensteuerbescheide nicht durch die zuletzt aufgehobenen Feststellungsbescheide geändert worden seien. Denn auf Grund der Feststellungsbescheide vom 9. August 1991 habe keine Änderung der Einkommensteuerbescheide erfolgen können...

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