Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Abgabe von essfertig zubereiteten Speisen und Getränken durch einen Imbissbetrieb muss der zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes führende Ausnahmefall der Speisenmitnahme zum Verzehr an einem anderen Ort als den der Zubereitung bzw. des gewöhnlichen Verzehrs anhand äußerer Kriterien eindeutig objektivierbar sein.
  2. So muss die vom Unternehmer verwendete Verpackung nach ihren objektiven Merkmalen so beschaffen sein, dass die Speisen, die nur in warmem oder heißem Zustand als essfertig angesehen werden, in diesem Zustand bewahrt werden und deshalb am Bestimmungsort verzehrt werden können.
  3. Dem vom Gesetz geforderten räumlichen Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Abgabe steht nicht entgegen, dass ein Teil der Kunden die bereitgehaltenen Verzehrvorrichtungen nicht benutzt, sondern die Speisen im weiteren Bereich des Einkaufszentrums, in dem der Imbissbetrieb belegen ist, einnimmt.
  4. Fehlt es an der erforderlichen Objektivierung von Außer-Haus-Verkäufen, begegnet eine Schätzung der dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze für die Abgabe von Speisen mit 90 % keinen Bedenken.
 

Normenkette

UStG 1999 § 3 Abs. 9 Sätze 4-5, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1; AO § 162

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.04.2007; Aktenzeichen V B 124/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufteilung der Umsätze für den Verkauf von Speisen einerseits zum Verzehr an Ort und Stelle und andererseits zur Lieferung außer Haus betreffend das Streitjahr 2000.

Die Klägerin betreibt in dem „A” genannten Teil des Einkaufszentrums „B” einen Imbiss.

In dem Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 07.08.2000 bezüglich des Zeitraums IV/1999, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, führte der Prüfer u. a. aus, dass es sich bei der „A” um einen an das Einkaufszentrum angebauten Kuppelbau handele, in welchem u. a. 21 verschiedene Gastronomieanbieter ansässig seien und in dem rund 1.200 Gäste Platz fänden.

In dem Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 05.12.2000, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, kam der Prüfer u. a. bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Januar bis Juli/2000 zu folgendem Ergebnis:

Die Verkäufe von Speisen und Getränken würden durch Registrierkassen erfasst. Dabei würden die Getränkeerlöse, die Verkäufe außer Haus und die Verkäufe zum Verzehr an Ort und Stelle nicht getrennt eingegeben. Die Tageseinnahmen würden zunächst mit Bruttowerten auf das Erlöskonto 4000 gebucht. Jeweils zum Monatsende erfolgte die Umbuchung des gesondert ermittelten Getränkeanteils auf das Konto 4400 Erlöse 16 % Umsatzsteuer (USt). Der verbleibende Umsatz würde nach geschätzten Werten zum Monatsende zu 30 % auf das Konto 4300 Erlöse 7 % USt und zu 70 % auf das Konto 4400 Erlöse 16 % USt umgebucht. Bei dem in „C” geführten Betrieb handele es sich um ein typisches Selbstbedienungsrestaurant. Der Schwerpunkt der erbrachten Leistungen liege hierbei ganz eindeutig in der Zubereitung verzehrfertiger Speisen und in der Abgabe dieser Speisen zum sofortigen Verzehr. Dieses Angebot – sofortiger Verzehr – werde von den Kunden in der „A” in „C” fast ausschließlich wahrgenommen. Bei verschiedenen Ortsbesichtigungen sei festgestellt worden, dass eine Mitnahme der Speisen in einem nur sehr geringem Umfang erfolge. Die durch den Steuerpflichtigen aufgezeichnete Trennung der Entgelte werde nicht übernommen.

Durch die getroffenen Feststellungen erfolge die Aufteilung der Entgelte wie folgt:

Getränkeanteil 16 % wie gebucht

verbleibende Umsätze im Verhältnis 90 % (Regelsteuersatz) zu 10 % (ermäßigter Steuersatz).

Der Beklagte, der sich den Feststellungen des Prüfers anschloss, erließ am 29.12.2000 einen entsprechend geänderten USt-Vorauszahlungsbescheid Juli/2000.

Der Einspruch hiergegen, den die Klägerin nicht begründete, blieb erfolglos.

Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2001 wird Bezug genommen.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage.

Während des Klageverfahrens erging am 16.11.2001 ein geänderter USt-Vorauszahlungsbescheid Juli/2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Am 15.02.2002 erging ein auf Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der AbgabenordnungAO –) beruhender USt-Jahressteuerbescheid für 2000. Nach Einreichung der USt-Erklärung für das Jahr 2000, in der die Klägerin die Speisenumsätze mit 20 % zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (Umsätze außer Haus) und mit 80 % zum Regelsteuersatz zu 16 % (Umsätze Getränke und Verzehr an Ort und Stelle) ansetzte, erließ der Beklagte am 16.08.2004 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten USt-Bescheid 2000. In diesem Bescheid teilte der Beklagte, nachdem er zuvor 20 % der Umsätze den Getränken zugewiesen hatte, den Speisenumsatz in 90 % zu 16 % USt und in 10 % zu 7 % USt auf.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Die Aufschlüsselung der USt gemäß der ein...

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