Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug eines Lizenzfußballtrainers für das Pay-TV-Abonnement „Sky” – Fehlen objektivierbarer Aufteilungskriterien – Feststellung der ausschließlichen beruflichen Veranlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Torwarttrainer einer Lizenzfußballmannschaft kann die auf die Pakete „Fußball Bundesliga”, „Sport” und „Sky Welt” entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky” nicht als Werbungskosten geltend machen, da es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt und eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung der Aufwendungen angesichts der auf das Interesse von Privatpersonen zugeschnittenen Inhalte nicht festgestellt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2019; Aktenzeichen VI R 24/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky” als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger war Co-Trainer der U 23 Mannschaft des A und ist seit 2012 Torwarttrainer der Lizenzmannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky” wendet er monatlich 46,90 EUR auf; es setzt sich zusammen aus den Pakten „Fußball Bundesliga”, „Sport” und „Sky Welt”. In der Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger einen Anteil von 298,80 EUR (umgerechnet monatlich 24,90 EUR) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag entfalle auf das reine Fußballpaket. Er müsse sich beruflich im nationalen und internationalen Fußballgeschäft auf dem Laufenden halten (etwa für den Fall eines Vereinswechsels) und Spielbeobachtungen durchführen.

Der Beklagte lehnte den Abzug mit Bescheid vom 11.07.2014 ab (zwischenzeitlich in Gestalt der - anderweitig - geänderten Bescheide vom 03.11.2014 sowie 02.03.2015) und wies den hiergegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 als unbegründet zurück. Die Aufwendungen seien, auch wenn das Gesamtpaket kostenmäßig aufteilbar sei, untrennbar privat mitveranlasst (vgl. BMF-Schreiben vom 06.07.2010, Tz. 4 - 6, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2010, 614), wie ebenso das Finanzgericht -FG- Münster mit Urteil vom 24.03.2015 2 K 3027/12 E, [...], entschieden habe.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Vor dem 11. Senat des hiesigen FG habe die Finanzverwaltung die Aufwendungen für das Sky-Abonnement eines Bundesliga-Fußballprofis mit 50 % (180 EUR) als Werbungskosten anerkannt. Das FG Münster a.a.O. habe über die Klage eines Fußballspielers der 2. Bundesliga entschieden; indes seien taktische Vorbereitung und Informationseinholung über gegnerische Mannschaften im Profifußball Sache des Trainers, wie anderweitig bereits das Finanzamt Mainz-Süd ausgeführt habe. Der Kläger schaue sich das Paket „Bundesliga” zu 100 % berufsbedingt an. Das zusätzliche Sportpaket beinhalte die Spiele des DFB-Pokals, für die der Arbeitgeber des Klägers als Zweitligist automatisch gesetzt gewesen sei. Der Kläger nutze das Abo für Aufzeichnungen und Studien. Insbesondere versuche er das neuartige Torwartspiel des Nationaltorwarts Neuer zu übernehmen und mit seiner Mannschaft zu trainieren. Zudem betreibe er Videoanalysen (etwa aller gegnerischen Torhüter), die er sodann bei seinen Torhüterschulungen bzw. bei seiner täglichen Arbeit einsetze; diese laufende Fortbildung sichere ihm seine Arbeitseinkünfte. Dass das Abonnement auch für die Allgemeinheit zugänglich sei, müsse unschädlich sein. Zusätzlich seien für Dezember 2012 die Aufwendungen für die Zweitkarte (Nutzung unterwegs, im Notebook) von 14 EUR und für Sport HD von 10 EUR anzuerkennen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 11.07.2014 in Gestalt der Bescheide vom 03.11.2014 und 02.03.2015 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 dahin zu ändern, dass die Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 322,80 EUR erhöht werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wendet ein, dass vorliegend private und berufliche Mitveranlassung untrennbar seien. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung sei auch deshalb zweifelhaft, weil sich die TV-Übertragungen nicht speziell an ein Fachpublikum richteten und weil der Arbeitgeber des Klägers nicht die Aufwendungen für das Abonnement übernommen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO; der Beklagte hat den geltend gemachten Werbungskostenabzug zu Recht abgelehnt.

Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (z.B. BFH-Urteil vom 20.05.2010 VI R 53/09, BStBl II 2011, 723, m.w.N.). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen ...

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