Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetrag für Schenkungen unter EU/EWR-ansässigen Gebietsfremden – Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Optionsregelung des § 2 Abs. 3 ErbStG i.d.F. des BeitrRLUmsG – Antragsunabhängige Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 2 Abs. 3 ErbStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 07.12.2011, wonach bei Schenkungen unter Beteiligung zumindest eines EU/EWR-ansässigen Gebietsfremden die Steuer nur dann unter Anwendung des höheren Freibetrags berechnet wird, der für Schenkungen unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen gilt, wenn auf Antrag des Erwerbers für die Berechnung der Steuer auf die betreffende Schenkung alle Schenkungen, die der Schenkungsempfänger in den zehn Jahren vor und den zehn Jahren nach der Schenkung von derselben Person erhalten hat, zusammengerechnet werden, ist mit Art. 63 und 65 AEUV nicht vereinbar (EuGH- Urteil vom 8. Juni 2016 Rs. C-479/14).
  2. Im Falle der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks von einer in Großbritannien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an ihre ebendort ansässigen Töchter ist daher auch dann jeweils der persönliche Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von 400.000 € zu berücksichtigen, wenn der Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG nicht gestellt worden ist.
 

Normenkette

ErbStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 2 Abs. 3; ErbStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 16 Abs. 2; AEUV Art. 63, 65

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihre Töchter A, geboren am ..., und B, geboren am ..., sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in ..., Großbritannien. Die Klägerin wohnt seit dem Jahr 1996 nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter haben niemals in Deutschland gewohnt. Gleiches gilt für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

Die Klägerin war zu einem Anteil von 1/2 Miteigentümerin eines in C belegenen Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. September 2011 übertrug sie diesen Anteil zu jeweils 1/2 auf ihre Töchter. Etwaig anfallende Schenkungsteuer sollte die Klägerin übernehmen. Unter dem 12. Januar 2012 erteilte Rechtsanwalt D als Ergänzungspfleger der minderjährigen Töchter der Klägerin seine Genehmigung hinsichtlich der im Vertrag vom 20. September 2011 abgegebenen Erklärungen.

Mit zwei Bescheiden vom 31. Mai 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Erwerbs des jeweiligen Anteils an dem Grundstück in C durch ihre Töchter jeweils 146.509 € Schenkungsteuer fest. Bei der Ermittlung der Schenkungsteuer zog der Beklagte vom jeweiligen Wert des Erwerbs jeweils einen persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige von 2.000 € ab.

Die Einsprüche der Klägerin wies das beklagte Finanzamt mit Entscheidungen vom 15. Januar 2014 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrages von 400.000 € für unbeschränkt Steuerpflichtige. Ein solcher Freibetrag stehe ihr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu. Einen Antrag nach § 2 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) stelle sie nicht. Das aus dieser Vorschrift folgende Antragserfordernis sei zum einen als Rückwirkung unzulässig. Zum anderen führe der Antrag dazu, dass der Freibetrag von 400.000 € nur gewährt werde, wenn sog. Vorerwerbe berücksichtigt würden.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 31. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 dahin zu ändern, dass die Steuer jeweils unter Berücksichtigungen eines persönlichen Freibetrages von 400.000 € festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem klägerischen Vorbringen mit der Begründung entgegen, dass § 2 Abs. 3 ErbStG die vollumfängliche Gleichstellung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen ermögliche. Angesichts dessen liege keine unzulässige Rückwirkung vor.

Der EuGH hat auf Vorlagebeschluss des Senats vom 22. Oktober 2014 mit Urteil vom 8. Juni 2016 (Rs. C-479/14) entschieden, dass die Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei Schenkungen unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt. Die Artikel stehen auch und auf jeden Fall einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Steuer auf Antrag eines solchen Erwerbers unter Anwendung des höheren Freibetrags berechnet wird, der für Schenkungen unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen gilt, wobei die Wahrnehmung dieser Option durch den gebietsfremden Erwerber bewirkt, dass für die Berechnung der Steuer auf die betreffende Schenkung alle Schenkungen, die dieser Schenkungsempfänger in den zehn Jahren vor und de...

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