vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgabe im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Niederländische Krankenversicherungsbeiträge, die bei der Auszahlung im Inland steuerfreier niederländischer Renten in Abhängigkeit von deren Höhe einbehalten werden, können nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
  2. Die unterschiedliche Behandlung privat und gesetzlich Krankenversicherter verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
  3. In der Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in Form der Niederlassungsfreiheit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) geltend machen kann.
  4. Dass die in den Niederlanden gewährte Abgabenermäßigung geringer ist als die steuerliche Auswirkung eines Sonderausgabenabzugs in Deutschland, ist gemeinschaftsrechtlich unbedenklich.
  5. Die niederländischen Sozialversicherungsbeiträge können auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, da in dessen Berechnung, ohne dass dem gemeinschaftsrechtlichen Bedenken entgegenstünden, nur „Einkünfte” eingehen.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 49

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Beiträge der Kläger zur niederländischen Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger sind verheiratet, wohnen in Deutschland und sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 83.562 €. Neben diesen Einkünften bezog sie gesetzliche Renten aus den Niederlanden, die auf früheren Dienstverhältnissen in den Niederlanden beruhten. Sie bezog die gesetzliche sogenannte „AOW” in Höhe von brutto 6.404 €. Außerdem erhielt sie eine Rente aus der sogenannten „ABP” in Höhe von 11.131 €. Hinsichtlich dieser Renten stand den Niederlanden das Besteuerungsrecht gemäß Art. 12 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (DBA-Niederlande) zu. Diese Renten wurden allerdings in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des Ertragsanteils von 58 % dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterworfen.

Der Kläger bezog ausschließlich ausländische Renten. Er erhielt eine sogenannte „AOW” in Höhe von brutto 7.502 € sowie eine „ABP"-Rente in Höhe von brutto 18.569 €. Diese Renten wurden in Höhe eines Ertragsanteils von 35 % dem Progressionsvorbehalt unterworfen.

Von diesen Renten wurde den Klägern der Pflichtanteil zur niederländischen gesetzlichen Sozialversicherung in Abhängigkeit von der Höhe der von ihnen erzielten Einnahmen einbehalten. Diese Beiträge sind im Fall der Kläger als Rentnern den Beiträgen zu einer inländischen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbar.

Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen folgende Beträge geltend:

 Ehemann

 Ehefrau

 €

 €

 procentuele bijdrage buitenland

 407

 351

 bijdrage Zvw buitenland

 674

 404

 1.081

 755

 bijdrage AWBZ

 1.632

 980

 nominale premie

 937

 937

 Haftpflichtversicherung

 421

Das Finanzamt strich die Beträge von 1.081 € und 1.632 € beim Ehemann und von 755 € und 980 € bei der Ehefrau. Es erkannte in dem erlassenen Steuerbescheid insgesamt nur 2.297 € (937 € x 2 + 2 € + 421 €) an.

Das Finanzamt ließ die Beträge von 1.081 €, 1.632 €, 755 € und 980 € mit der Begründung unberücksichtigt, nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Krankenversicherungsbeiträge, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden, nicht als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig.

Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein mit folgender Begründung: Die Beiträge stünden nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen. Außerdem verstoße die Versagung des Sonderausgabenabzugs gegen das Gemeinschaftsrecht.

Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, wenn diese Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst seien. Dies sei hier der Fall, da die Kläger steuerfreie Einnahmen bezogen hätten und dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an den Sozialversicherungsträger ausgelöst habe.

Die Kläger haben hierauf Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, es bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Pflichtbeiträgen.

Ihre Rentenbezüge seien keineswegs steuerfrei, da diese in den Niederlanden als steuerpflichtig behandelt würden.

Außerdem bestehe auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Pflichtbeiträgen und den Renteneinnahmen. Die Beiträge zur Pfl...

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