Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunfts- und Vorlageverlangen der Betriebsprüfung als Verwaltungsakt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sofern ein Auskunfts- und Vorlageverlangen der Betriebsprüfung den prüfungsbefangenen Zeitraum betrifft, handelt es sich im Regelfall um eine nicht selbständige anfechtbare Vorbereitungshandlung, welche von der Prüfungsanordnung gedeckt ist.
  2. Ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1998 VIII R 3/98, BStBl. II 1999, 199).
  3. Für eine solche Einordnung reicht das bloße Aufzeigen denkbarer steuerlicher Konsequenzen bei der vorzunehmenden Schätzung im Fall der Nichtvorlage von Unterlagen nicht aus.
  4. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageverlangens der Betriebsprüfung im Wege der Feststellungsklage fehlt das nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse.
 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 1-2, § 41 Abs. 1, 2 S. 1; AO § 118 S. 1, §§ 162, 200, 328

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.12.2018; Aktenzeichen XI B 123/17)

BFH (Beschluss vom 11.12.2018; Aktenzeichen XI B 123/17)

 

Tatbestand

Bei der Klägerin findet aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 30. September 2013 und einer Prüfungserweiterung vom 18. Juli 2014 eine steuerliche Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012 u.a. wegen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer statt. Im Rahmen dieser Außenprüfung forderte die Betriebsprüfung von der Klägerin die Verrechnungspreisdokumentation an. Die von der Klägerin vorgelegte Verrechnungspreisdokumentation bezieht sich unter anderem auf Produkte, die in den Jahren 2008 bis 2012 von der niederländischen Muttergesellschaft der Klägerin, der A N.V., eingekauft wurden, welche diese Produkte zuvor von der Schwestergesellschaft der Klägerin, The B Limited (B Ltd.) mit Sitz in ..., bezogen hatte. Die entsprechende Überschrift 9.2 in der Verrechnungspreisdokumentation lautet „Purchase of Asian-sourced finished goods (products)”. In der Dokumentation heißt es hierzu: „... has agreed to use the profit split methodology with a 50%-50% profit split based on projected results for the Asian-sourced group products. The Inter Company Price, invoiced to C by A N.V. in its intermediate role is therefore the cost price of the Asian-sourced group products plus 50% of the projected net margin. The 50%-50% profit split is based on the entrepreneur-entrepreneur relationship between C and B.” (Seite 28 der Dokumentation für die Jahre 2008-2011 bzw. Seite 13 der Dokumentation für das Jahr 2012).

Die Betriebsprüfung ging nach der vorgelegten Dokumentation davon aus, dass im Hinblick auf den Erwerb dieser ursprünglich aus Asien bezogenen Produkte die Gewinnaufteilungsmethode angewandt worden sei und forderte daraufhin in ihrer Prüferanfrage Nr. 17 vom 16. April 2014 unter der Nummer 1.a) diverse Unterlagen an, insbesondere Bilanzen und Gewinnermittlungen der B Ltd. sowie Berechnungen, aus denen ersichtlich werde, welche Gewinngröße aufgeteilt worden sei und wie dieser Gewinn tatsächlich auf B Ltd. und die Klägerin aufgeteilt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Prüferanfrage Nr. 17 vom 16. April 2014 Bezug genommen.

Unter Bezugnahme auf eine „gemeinsame Besprechung vom 25.09.2014” forderte die Betriebsprüfung mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 weitere Unterlagen im Hinblick auf die sogenannten „Asian Sourced Products” aus…und Deutschland an. U.a. erfragte die Betriebsprüfung aus Sicht der B Ltd. die Einstandskosten für die Beschaffung für Deutschland, die anteiligen Personalkosten und sonstigen Kosten, die anteiligen direkten und indirekten Steuern jeweils für die mit Deutschland vorgenommenen Projekte und forderte darüber hinaus u.a. eine testierte Bilanz und GuV inklusive Lagebericht, Kontennachweise und eine Summen- und Saldenliste, aus der u.a. der Rohgewinn erkennbar sein solle, an und fragte nach der Höhe des eigenen operativen Umsatzes für…und den daraus resultierenden Gewinnen. Aus Sicht der Klägerin fragte die Betriebsprüfung nach den Umsatzerlösen aus den sogenannten Asian Sourced Products, dem Wareneinkauf aus ..., den anteiligen Personalkosten, den anteiligen sonstigen Kosten sowie den anteiligen direkten und indirekten Steuern jeweils für die mit…vorgenommenen Projekte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 6. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gegen dieses Vorlageverlangen sowie gegen die Prüferanfrage Nr. 17 wendet sich die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 11. März 2015) mit der am 13. April 2015 erhobenen Klage.

Die Klägerin trägt vor, dass keine direkte Lieferbeziehung zwischen der Klägerin und der B Ltd. bestünde. Sie habe Verträge ausschließlich mit ihrer nieder...

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