Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertaufholungen von Umlaufvermögen (Aktien) denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorausgegangen sind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wertaufholungen von Umlaufvermögen (Aktien) i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorausgegangen sind, sind gem. § 8b Abs. 2 KStG solange steuerfrei zu belassen, bis die steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen vollständig kompensiert sind.
  2. Der gewinnerhöhende pauschale Ansatz in Höhe von 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG i.d.F. v. 22.12.2003 ist auch bei steuerfreien Wertaufholungen einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3; KStG v. 23.10.2000 § 8b Abs. 3 S. 3; KStG v. 20.12.2001 § 8b Abs. 2 S. 1; KStG v. 20.12.2001 § 8b Abs. 2 S. 2; KStG v. 22.12.2003 § 8b Abs. 2 S. 1; KStG v. 22.12.2003 § 8b Abs. 2 S. 3; KStG v. 22.12.2003 § 8b Abs. 2 S. 4; KStG v. 22.12.2003 § 8b Abs. 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen I R 2/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die in „F-Stadt” eine Druckerei betreibt. Sie ermittelt ihren Gewinn nach einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr.

Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehören Aktien von Publikumsgesellschaften, die im Umlaufvermögen bilanziert werden. Gleichartige Wertpapiere wies die Klägerin je nach Anschaffungszeitpunkt gesondert aus; von der Möglichkeit der Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB machte sie keinen Gebrauch. In der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2001 waren die Aktien mit 621.071 EUR ausgewiesen. In Höhe von 386.624 EUR hatte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt – steuerwirksame – Teilwertabschreibungen vorgenommen. Im Wirtschaftsjahr 2002 erwarb die Klägerin weitere Aktien für insgesamt 119.993 EUR und nahm Teilwertabschreibungen auf die Wertpapiere in Höhe von 270.862 EUR vor, die nach der erstmals für diesen Veranlagungszeitraum anwendbaren Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 3 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) – KStG 2001 – bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr ertragsmindernd berücksichtigt werden konnten.

Zum 31.12.2003 führte die Klägerin weitere steuerunwirksame Teilwertabschreibungen von 27.296 EUR sowie Wertaufholungen von insgesamt 130.778 EUR durch. In Höhe der Zuschreibungen wurden durchweg steuerunwirksame Teilwertabschreibungen des Vorjahres rückgängig gemacht. Lediglich bei der Aktienposition „U-AG”, bei der die Klägerin neben einer Teilwertabschreibung in 2002 bereits bis einschließlich 2001 steuerwirksame Abschreibungen vorgenommen hatte, überstieg die Wertaufholung die steuerunwirksame Teilwertabschreibung des Vorjahres um 100 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zur Klagebegründung (Bl. 25) Bezug genommen.

Im Jahr 2004 wurden steuerunwirksame Teilwertabschreibungen von 97.244 EUR sowie Wertaufholungen in Höhe von 12.624 EUR vorgenommen, in denen eine weitere Zuschreibung auf die Aktienposition „U-AG” in Höhe von 5.100 EUR enthalten ist. Die sonstigen Wertaufholungen übersteigen die jeweiligen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen der betroffenen Wertpapiere nicht. In 2004 ergab sich durch die Veräußerung von Aktien ferner ein (steuerfreier) Veräußerungsgewinn von 35.643 EUR.

Der Beklagte führte die Veranlagung des Jahres 2003 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch und behandelte sämtliche Wertaufholungen dieses Jahres erklärungsgemäß als steuerfrei. Der Saldo aus Wertaufholungen von 130.778 EUR und Teilwertabschreibungen von 27.296 EUR wurde als steuerfreier Ertrag außerbilanziell bei der Einkommensermittlung abgezogen.

Bei der endgültigen Veranlagung für 2003 vertrat der Beklagte dagegen die Auffassung, dass im Rahmen der Wertaufholungen zunächst sämtliche steuerwirksamen Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen und die Zuschreibungen insoweit gewinnwirksam zu erfassen sind. Der Beklagte ließ lediglich noch einen Betrag in Höhe von 17.476 EUR bei der Einkommensermittlung zum Abzug zu. Dieser Betrag resultiert aus dem Saldo der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen in Höhe von 27.296 EUR und den vom Beklagten weiterhin als steuerfrei behandelter Wertaufholungen in Höhe von 44.770 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage 1 zur Klagebegründung (Bl. 24 GA) Bezug genommen.

Bei der Veranlagung für 2004 behandelte der Beklagte einen Betrag von 42.578 EUR als nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe von 35.643 EUR sowie steuerfreien Wertaufholungen in Höhe von insgesamt 6.935 EUR. Wertaufholungen in Höhe von 5.689 EUR behandelte der Beklagte als steuerpflichtig. Die Ermittlung im Einzelnen lässt sich der Anlage 3 zur Klagebegründung (Bl. 26 GA) entnehmen, auf die insoweit Bezug genommen wird. Bei der Einkommensermittlung für dieses Jahr erhöhte der Beklagte außerdem den Gewinn in Höhe von 5 % des nach § 8b...

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