Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrang der Zurechnung zum Betriebsvermögen vor der Zurechnung als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer durch Grundstücksvermietung der Gesellschafter-GbR begründeten doppelten Betriebsaufspaltung zu einer Produktions-KG und einer Vertriebs-GmbH können die aus Darlehensgewährung und Vermietung an die Vertriebs-GmbH erzielten Erlöse der Gesellschafter nicht deren Sonderbetriebseinnahmen als Kommanditisten der KG zugeordnet werden, weil die GbR aufgrund der Grundstücksüberlassung eigene gewerbliche Einkünfte erzielt und auch die Beteiligung der Besitzgesellschafter an der Vertriebs-GmbH sowie die Darlehensforderungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der GbR gehören.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinseinkünfte, die aus einer Darlehensgewährung an eine Vertriebs-GmbH von deren Gesellschaftern erzielt werden, bei den gewerblichen Einkünften einer KG zu berücksichtigen sind, wenn die Gesellschafter zugleich an einer Grundstücksgesellschaft beteiligt sind, die der Vertriebsgesellschaft das Firmengrundstück zur Nutzung überlässt.

Die seit dem Jahr 1968 in der Rechtsform der GmbH & Co. KG tätige Klägerin stellt in ihrem Unternehmen „X"-produkte („...”) her. Kapitalmäßig beteiligt an der Klägerin waren die „Y"-GmbH als Komplementärin mit einem Stammkapital von 20.000 DM sowie als Kommanditisten Herr „Q” mit 400.000 DM, Frau „W” mit 360.000 DM sowie Frau „E” und Frau „R” mit jeweils 120.000 DM. Nach dem Tod von „W” am 27.07.1994 ging ihr Gesellschaftsanteil zu je 1/3 auf ihre Kinder - die übrigen drei Kommanditisten - über, die nunmehr zu 520.000 DM („Q” , Beigeladener zu 1.) sowie jeweils 240.000 DM („E” und „R” , Beigeladene zu 2. und 3.) an der Klägerin beteiligt waren. Zuvor, im Jahr 1992, gründeten die Kommanditisten der Klägerin die „Y"-GmbH, an der sie im Verhältnis ihrer KG-Gewinnbeteiligung (52 % - 24 % - 24 %) beteiligt waren. Unternehmensgegenstand der „Y"-GmbH (im Folgenden Vertriebs-GmbH) war der Vertrieb der Erzeugnisse der Klägerin sowie in geringem Umfang auch der Vertrieb von Fremdprodukten. Geschäftsführer war u. a. der Beigeladene zu 1.. Die Betriebsstätte der Komplementärin, der Klägerin sowie auch der Vertriebs-GmbH befindet sich auf dem Grundstück „D"-Str. in „F” . Dieses Grundstück steht seit dem 01.01.1983 im Eigentum der „T"-GbR (im Folgenden GbR). Gesellschafter dieser GbR sind die Kommanditisten der Klägerin. Das Beteiligungsverhältnis entspricht dem Verhältnis der Kommanditeinlagen. Das Grundstück wird sowohl der Klägerin als auch der Vertriebs-GmbH gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Hinsichtlich der Vertriebs-GmbH erfolgte die Zahlung einer Miete nach Aktenlage erst aufgrund eines im Jahr 1996 mit Wirkung vom Januar 1996 mit der GbR geschlossenen Mietvertrages.

In den Bilanzen der Klägerin trafen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Feststellung, dass das Grundstück nach steuerrechtlichen Vorschriften zum notwendigen Betriebsvermögen der Gesellschafter gehöre. Die Mieterlöse der GbR (1995: 474.914 DM, 1996: 524.720 DM, 1997: 538.368 DM) wurden als Einnahmen im Sonderbetriebsvermögen bei der Gewinnfeststellung der KG erklärt und berücksichtigt.

Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 1990 bis 1994 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 29.05.1996) vertrat der Betriebsprüfer unter Textziffer 21 des Prüfungsberichts die Auffassung, dass die Anteile an der Vertriebs-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten der Klägerin darstellten.

Die Gewinnausschüttungen der Vertriebs-GmbH für 1993 und (vorab) für 1994 in Höhe von insgesamt 1.875.000 DM wurden deren Gesellschaftern am 15.12.1994 auf einem mit 8 % verzinslichen Darlehnskonto gutgeschrieben. Schriftliche Vereinbarungen über diese der Vertriebs-GmbH gewährten Darlehen wurden nicht getroffen.

Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ergaben sich in den Folgejahren die nachfolgenden Darlehensstände:

1995

1.529.750 DM

1996

1.345.730 DM

1997

1.453.388 DM

1998

651.313 DM

1999

./. 335.645 DM

Zu den Einzelheiten der Darlehenstilgungen wird auf die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung (vgl. Bl. 35 GA) Bezug genommen.

Für die Jahre 1995 und 1996 wurden die gewerblichen Einkünfte der Klägerin zunächst mit Feststellungsbescheiden vom 13.11.1996 (für 1995) und vom 03.12.1997 (für 1996) erklärungsgemäß jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt. Nachdem im Rahmen eines Einkommensteuerverfahrens eines der Kommanditisten der Klägerin die Zinseinnahmen aus der Darlehensgewährung an die Vertriebs-GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt worden waren, forderte der Beklagte die Klägerin im März 1998 auf, die im Jahr 1996 insgesamt von der Vertriebs-GmbH gezahlten Zinsen mitzuteilen. Es sei beabsichtigt, den Feststellungsbescheid 1996 entsprechend zu berichtigen und die Zinszahlungen bei den Einkünften der...

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