vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug für Kosten der privaten Unterkunft - Aufteilung bei teilweiser betrieblicher Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kosten der privaten Unterkunft sind - anders als Reisekosten - grundsätzlich nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung, die bei der Bemessung des steuerlichen Existenzminimums unter Berücksichtigung der im Steuerrecht notwendigen Typisierung berücksichtigt werden.
  2. Die Berücksichtigung eines etwaigen beruflichen Mehraufwandes für Kosten der privaten Unterkunft hat der Gesetzgeber nur hinsichtlich der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zugelassen.
  3. Teile von gemischt genutzten Räumen einer Wohnung - wie der durch ein gemauertes Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich in der Wohnung eines selbständig tätigen Architekten - fallen nicht unter die abschließend geregelte Ausnahme in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, so dass e hierauf entfallenden Aufwendungen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben sind (gegen Urteil des FG Köln vom 19.05.2011 - 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410; Anschluss an Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2.2.2011 - 7 K 2005/05, EFG 2011, 1055).
  4. Die nach dem Maß der anteiligen betrieblichen Nutzung ermittelten Aufwendungen für Küche, Diele und Bad/WC in der Wohnung eines selbständig tätigen Architekten sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG. Dies gilt auch, wenn er in der Wohnung über ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügt.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 6b, § 12 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.03.2016; Aktenzeichen VIII R 10/12)

 

Tatbestand

selbständiger Arbeit für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007.

Der Kläger ist als Architekt selbständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Sein Architekturbüro befand sich im Jahr 2006 in seiner Privatwohnung in Z-Stadt, Z-straße. In dieser nutzte er ein Arbeitszimmer und den Abstellraum in der Wohnung als Büro und einen Kellerraum als Archiv (insgesamt 58,3 qm). Auf die weiteren Räume (Wohn- und Schlafzimmer, Küche, Diele, Bad/WC) entfielen 66,62 qm.

Der Kläger machte die zwischen den Beteiligten unstreitigen Mietaufwendungen (ohne Nebenkosten) für die Wohnung i.H.v. EUR 9.570 für das Jahr 2006 und EUR 3.949,38 für das Jahr 2007 je zur Hälfte als Betriebsausgaben des jeweiligen Jahres geltend.

Im Jahr 2007 nutzte er zunächst wie im Vorjahr die Wohnung in der Z-str.. Im Laufe des Jahres verzog er in eine Wohnung der Ystraße , ebenfalls in Z-Stadt (74,48 qm).

Dort nutzte er einen Teil des Wohn- und Esszimmers als „Büro”, in dem sich ein Schreibtisch mit Computer sowie mehrere Aktenschränke befanden. Das Wohn- und Esszimmer war rechteckig zugeschnitten. Wenn das Wohnzimmer von der Diele aus betreten wird, befinden sich von der Tür aus rechts bis zum Ende des Zimmers der mit dem Sideboard abgetrennte „Büroteil” und links der „Wohnzimmerteil”.

Der Büroteil war durch ein ca. 1m hohes Sideboard vom Rest des Zimmers abgetrennt. Neben dem Sideboard befindet sich noch ein Durchgang zum Rest des Wohnzimmers. In diesem Wohnzimmerteil befand sich auch ein Tisch mit vier Stühlen, der als „Besprechungsplatz” bezeichnet wurde (Bl. 70 d. BP-Handakte). Vom Büroteil aus gelangt man durch eine Tür in die Küche, die jedoch auch über die Diele erreicht werden kann. Auf die eingereichten Fotos und die Wohnungsskizze (Bl. 35, 37, 39 d.A. und Bl. 69 u. 70 d. BP-Handakte) wird Bezug genommen. Zudem nutzte der Kläger zwei Kellerräume als Büro und einen Kellerraum als Archiv und rechnete den halben Kellerflur diesen geschäftlich genutzten Räumen zu (insges. 33,99 qm - in den 74,48 qm nicht enthalten).

Von den zwischen den Beteiligten unstreitigen Mietaufwendungen (ohne Nebenkosten) für diese Wohnung i.H.v. EUR 8.100 machte der Kläger die Hälfte (EUR 4.050) als Betriebsausgaben geltend.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte (Bericht vom 22.4.2010) u.a. zu der Feststellung, dass in der Wohnung Zstraße lediglich die auf Arbeitszimmer, Abstellraum und Archiv entfallenden Kosten als Betriebsausausgaben abzugsfähig seien. Die restlichen Räume seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Die abzugsfähigen Aufwendungen wurden nach dem Verhältnis der Flächenanteile ermittelt und die abzugsfähigen Aufwendungen für 2006 um EUR 318 auf EUR 4.466 gemindert. Für 2007 wurden die abzugsfähigen Aufwendungen um EUR 132 auf EUR 1.843 gemindert.

Für die Wohnung Ystraße wurde das anteilig als Büro genutzte Wohn- und Esszimmer nicht als Arbeitszimmer anerkannt, da es sich nicht um einen separaten Raum handele. Die abzugsfähigen Mietaufwendungen wurden daher nach Flächenanteilen (33,99 qm / (74,48 qm + 33,99 qm)) auf die auf die Kellerräume entfallenden Aufwendungen auf EUR 2.987 gekürzt.

Gegen die dementsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 06.05.2010 wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 20.05.2010...

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