Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen I R 111/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung im gewerbesteuerlichen Organkreis.

Die Klägerin, die Hygiene- und Kosmetikartikel sowie pharmazeutische Produkte herstellt und vertreibt, war alleinige Gesellschafterin der durch Gesellschaftsvertrag vom 6. August 1986 gegründeten, bis zum 13. Januar 1987 unter der Firma X. – Beteiligungs-GmbH auftretenden P.-GmbH (P.-GmbH) mit Sitz in A. Zwischen ihr als herrschendem Unternehmen und der P.-GmbH als beherrschtem Unternehmen bestand in der Zeit vom 18. August 1986 bis zum 26. Mai 1988 ein Gewinnabführungsvertrag. Die P.-GmbH erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Oktober 1986 von den Gesellschaftern der … R. OHG (R.-OHG), die zugleich sämtliche Geschäftsanteile an der … R. GmbH (R-GmbH) hielten, die Gesellschaftsanteile an der R-OHG und die Geschäftsanteile an der R-GmbH. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf 227.837.500,16 DM (vgl. Vertrag vom 16. Oktober 1986, Abschn. IV.). Die P-GmbH brachte noch am selben Tag die Anteile an der R-OHG im Wege der Sacheinlage in die R-GmbH ein.

Durch Vertrag vom 30. Dezember 1986 veräußerte die R-GmbH ihren gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich der Anteile an der R-OHG mit Wirkung zum 1. Januar 1987, 12.00 Uhr, an die P-GmbH (vgl. Tz. 4 des Berichts über die Betriebsprüfung bei der R-GmbH für 1983 bis 1987 vom 16. Oktober 1991, Bl. 72 f. d. A.). Der Kaufpreis betrug 227.837.500,16 DM. Der von der R-GmbH erzielte Veräußerungsgewinn, der als Teil ihres Gewerbeertrags angesetzt wurde (vgl. Tz. 48 des Berichts über die Betriebsprüfung bei der P-GmbH für 1988 bis 1991 vom 23. Februar 1994, Gewerbesteuerakte, 1989), belief sich auf ca. 150 Mio. DM. Ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der R-GmbH und der P-GmbH bestand nicht.

Die R-GmbH schüttete aufgrund von Beschlüssen vom 4. Dezember 1987 und 30. August 1988 im Jahre 1988 Dividenden i. H. v. 165.388.372 DM an die P-GmbH aus (vgl. Anlage zur geänderten Gewerbesteuererklärung 1988 [Schreiben vom 5. Januar 1993], Gewerbesteuerakte, 1988). Darin enthalten waren Gewinnrücklagen und Bilanzgewinne aus vororganschaftlicher Zeit i. H. v. 20.968.679 DM. Die P-GmbH nahm aufgrund der Ausschüttung eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der R-GmbH i. H. v. 171.886.161 DM vor. Das für die Betriebsprüfung der P-GmbH zuständige Finanzamt für Großbetriebsprüfung in Z. erkannte die Teilwertabschreibung nur in Höhe des Betrages von 20.968.679 DM an. Im übrigen versagte es unter Hinweis auf den Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen (FinMin. NRW) vom 14. März 1989 (G 1422 – 59 – VB 4, Steuererlasse in Karteiform GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 28) die Teilwertabschreibung mit gewerbesteuerlicher Wirkung, indem es einen Betrag i. H. v. 150.917.482 DM gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzurechnete (vgl. Tz. 48 des Berichts vom 23. Februar 1994).

Aufgrund der Feststellungen des Betriebsprüfers erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 1988 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 22. August 1994, in dem er die Teilwertabschreibung nur in der vom Prüfer anerkannten Höhe zuließ. Der Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag belief sich weiterhin – wie im geänderten Bescheid vom 21. Juni 1993 – auf null DM. Auch eine erneute Änderung der Festsetzung durch Bescheid vom 20. November 1995 hat zu keinem höheren Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag geführt.

Den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1989 (Streitjahr) setzte der Beklagte durch Bescheid vom 15. Februar 1991, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, entsprechend der von der Klägerin abgegebenen Gewerbesteuererklärung fest. Die Festsetzung wurde durch Bescheid vom 21. Juni 1993 nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie um Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes lt. Bescheid vom 21. Juni 1993 für 1988 i. H. v. 156.469.563 DM bat. Der Beklagte entsprach dem zunächst durch Erlaß eines geänderten Bescheides vom 18. August 1993, in dem er – unter Berücksichtigung des Verlustes – den Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag mit null DM ansetzte. Durch erneut geänderten Bescheid vom 24. Oktober 1994 berücksichtigte er nur noch einen Verlustvortrag aus 1988 i. H. v. 5.692.884 DM (vgl. auch Bescheid vom 22. August 1994 für 1988). Der Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag belief sich dadurch auf 460.405 DM.

Den dagegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 1995, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, daß die Teilwertabschreibung anzuerkennen sei. Die Gewerbeerträge der an einem Organkreis beteiligten Gesellschaften seien – in einer ersten Stufe – getrennt zu ermitteln. Anschließend seien sie – in einer zweiten Stufe – zusammenzurechnen. Die so ermittelt...

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