Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Antidumpingzoll für Einfuhren von Schuhen aus der Volksrepublik China und Vietnam – Nichtigkeitserklärung der VO (EG) 1472/2006 – Nichtberücksichtigung von Anträgen auf Marktwirtschaftsbehandlung – Rechtsgültigkeit der DVO (EU) 2016/223 zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 des AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  1. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig?
  1. Die die Wiederaufnahme der Verfahren zum Erlass der für nichtig erklärten Verordnungen VO (EG) 1472/2006 und DVO (EU) 1294/2009 über die Einführung eines Antidumpingzolls für Einfuhren von Schuhen aus der Volksrepublik China und Vietnam betreffende DVO (EU) 2016/223 könnte mangels einer Rechtsgrundlage für ihren Erlass, der fehlenden Kompetenz der Kommission zur Durchführung von Erstattungsverfahren, der durch sie begründeten Rückwirkung für abgeschlossene Sachverhalte sowie aufgrund der Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens und eines Missbrauchs der Befugnisse der Kommission ungültig sein.
 

Normenkette

ZK Art. 4 Nr. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 236 Abs. 1, Art. 221 Abs. 3 S. 1; ZKDVO Art. 886 Abs. 1; DVO (EU) 2016/223 Art. 1 Abs. 1-3; EUV Art. 5; AEUV Art. 14, 266-267; VO (EG) Nr. 1472/2006; DVO (EU) Nr. 1294/2009; VO (EG) Nr. 384/96 Art. 2 Abs. 7, Art. 7, 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, 7, Art. 20; VO (EU) 1225/2009 Art. 7, 9 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1, 5, 7, Art. 23 Unterabs. 2, Art. 24

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 15.03.2018; Aktenzeichen C-256/16)

 

Tatbestand

Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 05.10.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung der vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam – VO 1472/2006 – trat am 07.10.2006 in Kraft. Sie blieb bis zum Auslaufen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht – DVO 1294/2009 -, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates bis zum 31.03.2011 in Kraft.

Der Beklagte setzte mit am 10.05.2010 erstelltem Einfuhrabgabenbescheid u.a. für sechs Einfuhren von Schuhen aus der Volksrepublik China (VR China) und Vietnam, die die Klägerin im April 2010 unter Angabe der Warennummern und der Zusatzcodes 6403 99 11 99 0 A999 und 6403 99 98 98 0 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, insgesamt 11.181,92 € Antidumpingzoll fest. Lieferanten und Hersteller der aus der VR China eingeführten Schuhe war die A Ltd. und der aus Vietnam eingeführten Schuhe die B Inc. Beide Firmen hatten im Juli 2005 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Marktwirtschaftsbehandlung beantragt, wurden aber von der EU-Kommission (Kommission) nicht in die Stichprobe einbezogen.

Mit Urteilen vom 02.02.2012, C-249/10 P und vom 15.12.2012, C-247/10 P erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren für nichtig. Mit Durchführungsbeschluss vom 18.03.2014 lehnte der Rat den Vorschlag der Kommission ab, eine Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China zu erlassen, die von den Klägern der beiden Verfahren C-249/10 P und C-247/10 P hergestellt werden (ABl. EU Nr. L 82/27).

Am 12.06.2012 beantragte die Klägerin im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 02.02.2012, C-249/10 P die Erstattung des Antidumpingzolls, da die VO 1472/2006 wegen bestimmter Rechtsfehler nichtig sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2013 ab, ihr dagegen eingelegter Einspruch blieb erfolglos.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 04.02.2016, C-659/13 und C-34/14 und nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs...

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