vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob Erstattungszinsen nach § 233a AO im Veranlagungszeitraum 2008 aufgrund der rückwirkenden und gegenüber § 12 Nr. 3 EStG vorrangigen Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst werden dürfen.

 

Normenkette

AO § 233a; EStG § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3, § 52a Abs. 8; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.12.2011; Aktenzeichen VIII B 146/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens darüber, ob die Erfassung von Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) im Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 3.870 EUR als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 vom 8. Dezember 2010 rechtmäßig ist.

Aus dem Vortrag der Beteiligten und der (vom Antragsgegner nur unvollständig überlassenen) Einkommensteuerakte ist ersichtlich, dass die Antragsteller verheiratet sind, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielten und die Einkünfte der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb 0,00 EUR betragen.

Am 18.5.2011 erließ der Antragsgegner einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Der Antragssteller berücksichtigte jeweils 1.935 EUR (insgesamt 3.870,00 EUR) als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags und des Sparer-Freibetrages (jeweils 51 EUR bzw. 750 EUR) verblieben als Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils 1.134 EUR (insgesamt 2.268 EUR).

Die bisher festgesetzte Einkommensteuer wurde um 718 EUR erhöht. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es:

„Die Änderung erfolgt, da Sie im Jahr 2008 vereinnahmte Erstattungszinsen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben haben.

Diese wurden nunmehr wie folgt berücksichtigt:

aus 2004: Bescheid vom 23.07.08: - 1.515,00 EUR

aus 2003: Bescheid vom 23.07.08: - 1.785,00 EUR

aus 2002: Bescheid vom 23.07.08: - 1.992,00 EUR

aus 2001: Bescheid vom 23.07.08: + 630,00 EUR (Nachzahlungszinsen werden nicht

verrechnet) aus 2000: Bescheid vom 23.07.08: + 191,00 EUR (Nachzahlungszinsen werden nicht

verrechnet) weiter aus 2000 + 184,00 EUR (Rückzahlung von Erstattungszinsen

= neg. Einnahmen)

aus 1999: Bescheid vom 23.07.08: + 22.708,00 EUR (Nachzahlungszinsen werden

nicht verrechnet)

weiter aus 1999 + 1.238,00 EUR (Rückzahlung von

Erstattungszinsen = neg.

Einnahmen)

Summe 3.870 EUR

Erstattungszinsen gehören zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Mit Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07 hat der BFH die Erstattungszinsen i.S.v. § 233a AO entgegen seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung dem nicht steuerbaren Bereich § 12 Nr. 3 EStG zugeordnet.

Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil im Rahmen des JStG 2010 reagiert und eine gesetzliche Klarstellung und Festschreibung der früheren Rechtsprechung vorgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG).

Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen (§ 52a Abs. 8 EStG). Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.12.2010 (Az. 5 K 3626/03 E) entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei.

Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 15.07.2009.”

Gegen den Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung.

Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden, da dieser kraft Gesetzes wegen eines noch anhängigen BFH-Verfahrens (VIII R 36/10) ruht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 7.6.2011 ab. Die Rechtslage sei nach Inkrafttreten des JStG 2010 am 14.12.2010 nicht mehr unklar.

Nunmehr beantragen die Antragsteller Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Sie tragen vor:

Es könne von keiner klaren Rechtslage gesprochen werden. Das JStG stelle als Nichtanwendungsgesetz zur neuesten BFH-Rechtsprechung die Steuerpflicht von Erstattungszinsen wieder her. Die Literatur habe das Urteil des BFH begrüßt und auf den besonderen Systemzusammenhang hingewiesen. Dieser werde im Streitfall noch einmal besonders deutlich, da im Veranlagungszeitraum 2008 den besteuerten Erstattungszinsen von 3.870,00 EUR Nachzahlungszinsen in Höhe von 23.529,00 EUR gegenüber stünden, die nicht zum Abzug und auch nicht zur Verrechnung zugelassen würden. Diese steuerliche Auswirkung habe sich vorliegend durch die Beurteilung nur eines Sachverhaltes (fehlende Gewinnerzielungsabsicht) ergeben.

Der Vertrauensschutz der Bürger werde verletzt, wenn das BMF bzw. der Gesetzgeber bewusst positive Entscheidungen des BFH nicht zu Gunsten der Bürger umsetze. Sowohl durch das FG Münster (Urteil vom 16.12.2010) als auch das Sc...

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