Entscheidungsstichwort (Thema)

Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn) eines Rechtsanwalts und sind keine durchlaufende Posten. Bei Bekanntwerden dieses Sachverhalts im Rahmen einer Betriebsprüfung handelt es sich um neue Tatsachen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG erforderliche Verklammerung von „Vereinnahmung und Verausgabung für einen anderen” ist nicht mehr gegeben, wenn ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, von einem Schuldner vereinnahmte Mandantengelder veruntreut, indem er sie bei Fälligkeit abredewidrig und wissentlich nicht an seinen Mandanten weiterleitet. Insoweit kommt es dann zu einer Gewinnerhöhung.

2. Leistet er später Zahlungen an den, dem das Fremdgeld zusteht, so stellt dies – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen – Betriebsausgaben dar.

3. Bei dem Umstand, dass nicht weitergeleitete fällige Gelder nicht gewinnerhöhend berücksichtigt wurden, handelt es sich um Tatsachen i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese sind dem Beklagten erst auf Grund der Betriebsprüfung und damit nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung der Einkommensteuer für die Streitjahre bekannt geworden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2005vom 22. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2009 wird die Einkommensteuer 1996 bis 2005 jeweils ohne Berücksichtigung von 10 % der vom Beklagten als vereinnahmt angesetzten Fremdgelder – das entspricht 1.476 DM (1996), 512 DM (1997), 5.233 DM (1998), 4.799 DM (1999), 3.635 DM (2000), 2.020 DM (2001), 399 EUR (2002), 2.885 EUR (2003), 3.264 EUR (2004) und 2.896 EUR (2005) – als Einnahmen aus selbständiger Arbeit des Klägers niedriger festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer nach dieser Maßgabe neu zu berechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 90 %, dem Beklagten zu 10 % auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1996 bis 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt in C Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 20 UStG). So genannte „Anderkonten” wurden nicht geführt. Ein bedeutender Mandant des Klägers war die D. Für diese übernahm der Kläger die Beitreibung von ärztlichen Honoraren gegenüber säumigen Patienten. Die Einkommensteuererklärungen wurden wie folgt beim Beklagten eingereicht: 1996 im April 1999, 1997 im September 1999, 1998 im Oktober 2000, 1999 im Februar 2001, 2000 im Februar 2002, 2001 im November 2002, 2002 im Dezember 2003, 2003 im September 2004, 2004 im August 2005, 2005 im August 2006.

Im Rahmen einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsprüfung u.a. für die Streitjahre wurde festgestellt, dass auf den betrieblichen Bankkonten des Klägers von Patienten eingegangene Beträge nicht unverzüglich an die D weitergeleitet wurden.

Buchtechnisch behandelte der Kläger Zahlungen der Patienten vielmehr so, dass er zunächst gegen Kostenauslagen, dann gegen Erlöse (…8400- umsatzsteuergeschlüsselt) buchte, wie sich durch stichprobenartige Einsicht in einzelne Akten im Rahmen des Erörterungstermins bestätigte. Etwaige darüber hinaus gehende Zahlungen wies der Kläger als Verbindlichkeiten („Fremdgelder D” …55601) wie folgt aus (Bl. 19):

Auf zwei weiteren als „Fremdgelder” bezeichneten Buchhaltungskonten wurden ebenfalls Beträge gebucht (…57601 und …58801 – BP-A. Bl. 7, 8), die nicht die D betrafen und die auf den betrieblichen Bankkonten eingegangen sind und nicht weitergeleitet wurden. Hierbei handelt es sich um Beträge zum 31. Dezember 2005 i.H.v. 1.302,99 EUR (…57601) bzw. 10.000 EUR (…58801).

Die Beträge auf diesen Fremdgeldkonten gingen nicht in den Gewinn des Klägers ein und wurden auch nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Die Bankkonten des Klägers wiesen Minusbestände aus, die vereinnahmten Fremdgelder wurden zur Bestreitung von Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten verwendet (BP-Bericht Tz. 3.1.1, BP-A. Bl. 7).

Die Betriebsprüferin behandelte die Bestandsveränderungen auf dem Fremdverbindlichkeitskonto D sowie die Erhöhungen auf den beiden weiteren Fremdgeldkonten als Betriebseinnahmen.

Gegen den Kläger wurden ein Steuerstrafverfahren und ein Verfahren wegen Untreue eingeleitet. Im Zuge der dortigen Ermittlungen wurde ein Großteil der die D betreffenden Mandantenakten für jeden einzelnen Patienten analysiert und zuletzt ein Gutachten durch ...

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