rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Realisierung eines Verlusts i.S. von § 17 EStG durch Veräußerung von wertlosen Aktien an Ehefrau kurz vor dem Wegzug der Eheleute ins Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der zu einem Verlust nach § 17 EStG führende, rechtswirksam erfolgte und einem Fremdvergleich Stand haltende Verkauf von Aktien durch das Gründungsmitglied einer AG an seine Ehefrau ist auch dann nicht gestaltungsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO, wenn u.a. die Aktien fast vollständig ihren Wert verloren haben, die Eheleute wegen des einen Monat nach dem Verkauf erfolgten Wegzugs nach Frankreich den Verlust ansonsten später nicht mehr in Deutschland hätten geltend machen können und die Kläger den als Nachweis für die Wertlosigkeit der Aktien angeführten Vertrag über die Weiterveräußerung der Aktien durch die Ehefrau an einen anderen Aktionär zu einem symbolischen Preis von 1 Euro dem Gericht nicht vorgelegt haben.

2. Der Aspekt, ob es noch andere als steuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung gibt, ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium, sondern lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten im Zuge der Prüfung des Gestaltungsmissbrauchs. Der Steuerpflichtige ist keineswegs gehalten, seine Verhältnisse steuerlich so ungünstig wie möglich zu gestalten. Wer nach deutschem Steuerrecht einen Verlust nach § 17 EStG erlitten hat, kann diesen auch geltend machen, und zwar zu einem Zeitpunkt, der ihm steuerlich am günstigsten erscheint.

3. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG eine spezielle Missbrauchsregel aufgenommen. Die Existenz dieser Regelung zeigt auf, welche Vorgänge von Gesetzes wegen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Sie führt dazu, dass darüber hinausgehend § 42 AO allenfalls in extremen Ausnahmefällen angewandt werden kann.

 

Normenkette

EStG 2002 § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4; AO § 42

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheides vom 9. Dezember 2003 i.F.d. Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2004 wird die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.H.v. 36.494 EUR festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger sind zum 1. Februar 2002 nach Frankreich verzogen.

In der Einkommensteuererklärung 2002 machte der Kläger in der Anlage GSE einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG i.H.v. 36.494 EUR geltend. Er gehörte zu den Gründungsmitgliedern der am 20. Juli 2000 gegründeten X-AG – künftig: AG –. Der Nennwert seiner Anteile betrug 37.500 EUR (= 7,5 % der gesamten Anteile der AG). Am 8. Januar 2002 veräußerte er diese Anteile (inklusive Zinsen) für 1.006,25 EUR an die Klägerin. Der Beklagte erkannte den Verlust nicht an und erließ am 9. Dezember 2003 einen dementsprechenden Steuerbescheid. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhoben die Kläger am 28. Juni 2004 Klage.

Sie beantragen,

unter Änderung des Bescheides vom 9. Dezember 2003 i.F.d. Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2004 die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes aus der Beteiligung an der AG i.H.v. 36.494 EUR festzusetzen.

Die Verluste seien gem. § 17 Abs. 2 S. 4b, Abs. 1 S. 1 EStG abzugsfähig. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch sein Regelungszweck ließen erkennen, dass die Vorschrift nur für hinzuerworbene Anteile gelte (Bl. 4 f.).

Der Verkauf sei zivilrechtlich wirksam gewesen. Die Aktionäre der AG hätten in ihrer Vereinbarung vom 20. Juli 2000 (Konsortialvertrag) zwar eine Mindesthaltepflicht und eine Andienungspflicht vereinbart. Bereits in 2001 hätte aber einer der fünf Gründungsgesellschafter seine Anteile an den Gesellschafter D verkauft. Wie bereits beim Verkauf der Aktien durch Herrn Y im Jahre 2001 hätten alle Gesellschafter auch beim Verkauf durch den Kläger am 8. Januar 2002 nicht auf der Einhaltung der in § 1 des Konsortialvertrages vereinbarten Mindesthaltepflicht bestanden.

Der Verkauf der Aktien an die Klägerin halte auch einem Fremdvergleich stand. Denn die anderen Aktionäre hätten nicht nur im Vorfeld des Verkaufes ihr Desinteresse am Kauf der Aktien geäußert, sondern auch nicht von ihrem in § 2 Nr. 3 des Konsortialvertrages festgelegten Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht. Dass auch diese fremden Dritten die Aktien nicht zu dem zwischen den Klägern vereinbarten Preis gekauft hätten, zeige, dass dieser Preis jedenfalls nicht zu niedrig gewesen sei.

Die Minderung des gemeinen Wertes der Aktien auf 1/40 ihres Nennwertes zum Jahresende 2001 ergebe sich auch aus den Gewinn- und Verlustrechnungen 2000 bis 2002 der AG. Bereits die Veräußerung der Anteile des Gründun...

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