Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb einer Kampfsportschule (Wing Tsun) nicht umsatzsteuerbefreit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer von den meisten Schülern aus rein privaten Gründen und zur Freizeitgestaltung besuchten Kampfsportschule (Wing Tsun) handelt es sich auch dann nicht um eine nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfreite berufsbildende Einrichtung, wenn einige Kursteilnehmer die Ausbildung zu einem Wing-Tsun-Lehrer anstreben, um später ebenfalls in einer Wing-Tsun-Schule unterrichtend tätig zu sein, und die Kursangebote von anderen Berufsgruppen wie Polizisten oder Soldaten für deren ausgeübten Beruf genutzt werden.

2. Über die Frage, ob eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG vorliegt, hat die Finanzbehörde zu entscheiden; sie ist insoweit nicht an eine Bescheinigung der zuständigen Kultusbehörde gebunden.

3. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Für die Entscheidung, ob die Schule bzw. die andere Einrichtung allgemein bildenden oder berufsbildenden Charakter hat, kommt es nicht auf die Ziele der Personen an, welche die Einrichtung besuchen.

 

Normenkette

UStG 1999 § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2013; Aktenzeichen XI R 35/11)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Schule für „Wing-Tsun”-Kampftechniken in …. Er streitet mit dem Beklagten um die Steuerfreiheit der im Rahmen der Wing-Tsun-Schule erzielten Umsätze.

Die vom Kläger für die Streitjahre 1999 bis 2003 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärungen (Bl. 57 ff. USt) gingen von der Steuerpflicht sowohl der in der Wing-Tsun-Schule … erzielten Umsätze aus.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 beantragte der Kläger, die Umsätze aus der Wing-Tsun-Schule nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Umsatzsteuer zu befreien (Bl. 2 f. Rbh). Er legte eine Bescheinigung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 11. April 2005 vor (Bl. 6 Rbh), wonach die vom Kläger erbrachten Unterrichtsleistungen der Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers dienten und somit Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG darstellten.

Im April 2006 fand bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Bl. 1 ff. Ap). Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht zu gewähren sei (Ap, Bl. 8 f.). Der Beklagte schloss sich der rechtlichen Wertung des Prüfers an und lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 die Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2003 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers vom 16. November 2007 (Bl. 16 Rbh) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2009 als unbegründet zurück (Bl. 51 ff.).

Am 14. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Der Senat hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2011 als unbegründet abgewiesen. Am 7. April 2011 hat der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2009 die Umsatzsteuer 1999 bis 2003 jeweils auf Null Euro festzusetzen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die als Wing-Tsun-Trainer erzielten Umsätze seien steuerfrei. Es handele sich um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Dies werde auch durch die vom zuständigen Kultusministerium des Saarlandes erstellte Bescheinigung bestätigt. Der Kläger sei seit … als selbständiger Lehrer für den Kampfstil Wing-Tsun tätig …. Auch Spezialeinsatzkräfte von Bundeswehr und der Länderpolizeibehörden hätten Fortbildungen in seinen Einrichtungen durchführen lassen. Die Qualität der Ausbildung werde auf Verbandsebene definiert und so die Ausbildungsqualität zentral gesichert. In Deutschland sei bereits eine Vielzahl von selbständigen Wing-Tsun-Trainern tätig, die den Beruf eines Kampfkunstlehrers für Wing-Tsun ausübten und ebenfalls in der Ausbildung tätig seien. Auch handele es sich bei seiner Tätigkeit um die Vermittlung von Unterrichtsstoff, der in fachlicher und pädagogischer Hinsicht geeignet sei, auf den Beruf eines Kampfkunstlehrers vorzubereiten. Daher sei die Wing-Tsun-Schule eine „andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung” gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. In Hessen und Nordrhein-Westfalen seien zudem bereits Wing-Tsun-Lehrer von der Umsatzsteuerpflicht befreit worden.

Darüber hinaus ergebe sich die Befreiung der Leistungen aber auch aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der RL 77/388/EWG. Der Kläger erfülle alle persönl...

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