Entscheidungsstichwort (Thema)

EuGH-Vorlage zum umsatzsteuerlichen Leistungsort bei Überlassung von Fahrzeugen einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg zur Privatnutzung durch in Deutschland wohnende Mitarbeiter der Aktiengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit „Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige” auch die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt?

2. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Überlassung von Fahrzeugen einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg zur Privatnutzung an in Deutschland wohnende Mitarbeiter der Aktiengesellschaft unter den unter 1. beschriebenen Bedingungen nicht als Vermietung eines Beförderungsmittels i.S.v. Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL anzusehen, sodass sie nach geltendem Unionsrecht entweder als entgeltliche Dienstleistung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL an einen Nichtsteuerpflichtigen oder aber als eine einer entgeltlichen Dienstleistung nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL gleichgestellte Leistung gem. Art 45 MwStSystRL an dem Ort erbracht ist, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, vorliegend also in Luxemburg; die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge wäre demnach in Deutschland nicht umsatzsteuerbar (gegen Aufassung der deutschen Finanzverwaltung in Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE, wonach die Überlassung eines Firmenfahrzeugs durch einen Unternehmer an sein Personal zur privaten Nutzung regelmäßig eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels und die anteiligen Arbeitsleistung, die der Mitarbeiter für die Privatnutzung erbringt, ein Entgelt sein soll).

 

Normenkette

UStG 2013 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a Nrn. 1-2, § 3a Abs. 1, 3 Nrn. 1, 2 S. 3, Abs. 2; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 56 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 45

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 20.01.2021; Aktenzeichen C-288/19)

 

Tenor

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit „Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige” auch die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt?

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Der Beschluss ergeht unanfechtbar.

 

Gründe

1.

I. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts (S. A.), die ihren Sitz in … im Großherzogtum Luxemburg hat. Sie überlässt zwei in ihrem Unternehmen in Luxemburg tätigen Mitarbeitern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, jeweils ein zu ihrem Unternehmensvermögen gehörendes Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten. Von einem der beiden Mitarbeiter behielt sie in den Streitjahren eine Beteiligung an den Kosten des ihm überlassenen Dienstwagens vom Gehalt ein (5.688 EUR p.a.). Die Klägerin ist in Luxemburg im sogenannten „vereinfachten Besteuerungsverfahren” registriert, in dem keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Sie hat demzufolge für die Kosten betreffend die beiden Dienstwagen keine Vorsteuer in Anspruch genommen; im Gegenzug fand durch das vereinfachte Besteuerungsverfahren in Luxemburg auch keine Besteuerung der Fahrzeugüberlassung an die Arbeitnehmer statt.

2.

Die Klägerin ließ sich im November 2014 wegen der Fahrzeugüberlassung in Deutschland beim für die deutsche Besteuerung von in Luxemburg ansässigen Unternehmen zuständigen Beklagten umsatzsteuerlich registrieren. In ihren am 27. Juli 2015 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre meldete die Klägerin für diese Fahrzeugüberlassung ab 2013 zu 19 % steuerpflichtige sonstige Leistungen in Höhe von 7.904 EUR (2013) bzw. 20.767 EUR (2014) und die darauf entfallende Umsatzsteuer an. Der Beklagte stimmte dem zu. Eingehend am 30. Juli 2015 legte die Klägerin Einspruch gegen di...

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