Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, als in den Anwendungsbereich dieser Regelung auch Anschaffungsvorgänge über Grundstücke einzubeziehen sind, für die die zweijährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der bis 1.1.1999 geltenden Fassung abgelaufen war (Anschluss an BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BStBl. II 2001, 405; FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2001 9 V 7770/00 A [E], EFG 2001, 695; FG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2001 4 V 6735/00 E, EFG 2001, 294).

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StEntlG 1999/2000/2002; FGO § 69 Abs. 2-3; GG Art. 20 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Bescheides für 1999 über Einkommensteuer vom 8. Oktober 2001 wird bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung des gegenüber den Antragstellern ergangenen Einkommensteuerbescheides wegen verfassungsrechtlicher Zweifel hinsichtlich § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EinkommensteuergesetzEStG – in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002.

Die Antragsteller sind Eheleute und werden vom Antragsgegner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren seit 1996 Eigentümer des Mietwohngrundstücks in G., das sie zu einem Preis von 289.376 DM erworben hatten, und haben dieses am 31. März 1999 zum Preis von 620.000 DM veräußert. Der Antragsgegner hat bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr deshalb sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 217.384 DM berücksichtigt und am 8. Oktober 2001 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid erlassen.

Hiergegen haben die Antragsteller am 5. November 2001 Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde, und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt. Nachdem der Antragsgegner diesem Antrag zunächst stattgegeben hatte, widerrief er die Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 15. November 2002.

Am 5. Februar 2003 haben die Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Sie begründen diesen Antrag sinngemäß damit, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 EinkommensteuergesetzEStG – bestünden, auf dem die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des genannten Grundstücks beruhe.

Sie beantragen,

die Vollziehung des Bescheides für 1999 über Einkommensteuer vom 8. Oktober 2001 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass unabhängig etwaiger Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier streitentscheidenden Norm das Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Haushaltsführung dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller vorgehe. Denn wegen der verhältnismäßig großen Anzahl von Grundstücksveräußerungen, auf die § 23 EStG in der hier entscheidenden Fassung anzuwenden sei, sei eine geordnete Haushaltsführung ausgeschlossen, wenn in allen betroffenen Fällen die Aussetzung der Vollziehung gewährt würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der zulässige Antrag ist auch begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, das heißt, ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg (BFH Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533 und vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (BVerfG, Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180 [186]; BFH in ständiger Rechtsprechung vgl. zum Beispiel Beschlüsse vom 9. November 1992 X B 137/92, BFH/NV 1994, 324; vom 5. März 2001 IX B 90/00, BStBl. II 2001, 405).

1.1 Der erkennende Senat teilt die ver...

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