rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betreffend Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

3. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast.) war neben weiteren Personen Gesellschafter der … M. GmbH –GmbH– mit Sitz in … Er fungierte auch als Geschäftsführer der GmbH Der Anteil des Ast. am Stammkapital betrug 40 %. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 1980 das Konkursverfahren eröffnet, welches im Jahr 1997 nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben wurde (Bl. 4). Die GmbH hatte diverse Kredite in Anspruch genommen, für die der Ast. seinerseits als Bürge haftete. Die kreditgebenden Banken nahmen den Ast. aus diesen Bürgschaften in Anspruch, wobei die geschuldeten Beträge von insgesamt 707.444 DM durch Kreditaufnahme sowie aus dem Erlös des Verkaufs eines Grundstücks zum Preis von 490.000 DM aufgebracht wurden (ESt 1980, 10).

Im Einkommensteuerbescheid für 1980 vom 1. März 1984 setzte der Antragsgegner –Ag.– Einkünfte des Ast. aus Gewerbebetrieb –Auflösungsverlust betreffend den GmbH-Anteil– i. H. von 747.444 DM an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre ab 1990 brachten die Ast. jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb („Konkurs … M. GmbH”) in Ansatz. Für die Streitjahre 1994 und 1995 handelt es sich um Beträge i.H. von 41.258 DM (1994) und 42.608 DM (1995). Der Ag. lehnte die Berücksichtigung ab. Gegen die Einkommensteuerbescheide vom 6. März 1998 legten die Ast. Einsprüche ein, über die der Ag. noch nicht entschieden hat (RbH, 1 ff.). Gleichzeitig beantragten die Ast. die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 7. April 1998 (RbH, 6 f.) lehnte der Ag. diesen Antrag ab.

Daraufhin stellten die Ast. am 7. Mai 1998 beim Finanzgericht den Antrag (Bl. 1),

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, jeweils vom 6. März 1998, auszusetzen.

Die Ast. machen geltend, die geltend gemachten Schuldzinsen seien in den Streitjahren entweder im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aber im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Ast. zu berücksichtigen. Der Konkurs der GmbH sei erst 1997 beendet worden, so daß bis dahin die Zahlungen aus der Inanspruchnahme als Bürge entsprechend ihrer Verausgabung anzusetzen seien.

Der Ag. beantragt (Bl. 14),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Er vermag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu erkennen. Er verweist darauf, daß im Einvernehmen mit den Ast. der Auflösungsverlust betreffend die GmbH-Beteiligung bereits im Jahr 1980 berücksichtigt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533, vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Der Steuerpflichtige muß substantiiert darlegen, daß diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind. Derartiges ist im Streitfall nicht geschehen.

2. Nach Auffassung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, soweit der Ag. die geltend gemachten Aufwendungen weder im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Einkommensteuergesetz –EStG–) noch der Einkünfte ...

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