Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer. Verlustausgleichsbeschränkung bei außerordentlichen Einkünften. Aussetzung der Vollziehung bzgl. des Einkommensteuerbescheides 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Das Finanzgericht des Saarlandes ist zwar der Auffassung, dass die in R 197 Abs. 3 EStR vorgegebene Berechnung unter Nachrangigkeit der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer gegenüber den Regelungen über die Ermittlung der Einkünfte der Gesetzessystematik entspricht. Gleichwohl ist das Gericht vor dem Hintergrund, dass die Gesetzeslage unklar, die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum (vgl. Eggers/Bauer, DStR 2000, 1171, und Röhner, BB 2000, 2234; BB 2001, 1126) Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung erhoben werden, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Aussetzung der Vollziehung geboten ist.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3, § 34 Abs. 1

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1999 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller erzielten im Streitjahr 1999 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Antragsteller erzielte des weiteren neben laufenden Einkünften aus Gewerbetrieb einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der X GmbH i.H. von 160.617 DM. Die Antragstellerin hatte außerdem (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Antragsgegner erließ am 22. März 2001 einen Einkommensteuerbescheid, gegen den die Antragsteller im Wege des Einspruchs vorgingen. Am 19. Juni 2001 erging ein Änderungsbescheid, gegen den die Antragsteller erneut Einspruch einlegten, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.

Nachdem der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller vom 5. Juli 2001 auf Aussetzung der Vollziehung am 24. Juli 2001 abschlägig beschieden hatte, wandten sich die Antragstellerin am 31. Juli 2001 an das Finanzgericht.

Sie beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 19. Juni 2001 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen.

Die Antragsteller machen geltend (Bl. 1 ff), der Antragsgegner habe bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte die steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünfte zu hoch angesetzt.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 25),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Er macht geltend, nach R 197 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien – EStR 1999 – seien dann, wenn Verluste zu verrechnen sind, die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG – zu beachten. Innerhalb einer Einkunftsart seien zunächst laufende positive und negative Einkünfte zu verrechnen. Wenn danach ein Saldo verbleibe, sei er mit den außerordentlichen Einkünften aus dieser Einkunftsart auszugleichen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – zulässig, nachdem der Antragsgegner den bei ihm gestellten Antrag abschlägig beschieden hat.; der Antrag ist auch begründet. Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Streit befindlichen Bescheides.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Der BFH hält die Aussetzung der Vollziehung für geboten, wenn die Gesetzeslage unklar, die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Finanzamts erhoben werden (BFH, Beschluss vom 19. August 1987 V B 56/85, BStBl. II 830, 831).

2. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Streit befindlichen Bescheides.

2.1. Rechtliche Grundlagen

Der Einkommensteuer unterliegen nach § ...

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