rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Dienstwagen samt Fahrer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, ist nicht nur die Überlassung des Fahrzeugs als Arbeitslohn zu behandeln, sondern es ist auch für die Gestellung des Fahrers ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis anzusetzen (Abgrenzung zum BFH v. 22.9.2010. VI R 54/09). Das gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein personengebundenes Fahrzeug oder wechselnde Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.

2. Es führt zu keiner überhöhten Besteuerung, wenn mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom FA nach der sog. 0,03%-Zuschlagsregelung ermittelt und für die Fahrergestellung nach R 31 Abs. 10 Nr. 2a LStR 2001 ein Zuschlag von 50 v. H. in Ansatz gebracht wurde.

3. Die Regelungen des § 8 Abs. 2 EStG sehen für die Fahrergestellung keine Pauschalierung vor, so dass insoweit grundsätzlich eine Schätzung möglich ist. Eine Schätzung des zusätzlich erlangten geldwerten Vorteils für eine Fahrergestellung auf der Grundlage des Listenpreises des gefahrenen Fahrzeugs vorzunehmen, erscheint mangels erkennbarer Abhängigkeit eines Fahrerlohns vom Wert des gefahrenen Fahrzeugs wenig sachgerecht; sachgerechter wäre der Ansatz von Stundenlohn in Abhängigkeit von der Fahrzeit. Im Urteilsfall konnte das offen gelassen werden, da ein Zuschlag von 50 v.H. des zuvor ermittelten geldwerten Vorteils im Ergebnis offensichtlich erheblich günstiger ist als eine am Fahrerlohn orientierte Schätzung.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, 2 S. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStR 2001 R 31 Abs. 10 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen VI R 44/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 80 v. H. zu tragen; im Übrigen hat der Beklagte die Kosten zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger ihrerseits zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn zu erfassen ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 01. Juli 2001 Landrat des Landkreises J.

Beim Landkreis J. wurde in 2004 eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Juli 2000 bis Oktober 2004 durchgeführt, im Rahmen derer bekannt wurde, dass dem Kläger in den Streitjahren ein Dienstfahrzeug mit Fahrer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt war. Die sich daraus ergebenden lohnsteuerlichen Folgen sind dem Kläger ausweislich des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung im August 2001 mitgeteilt und eine zutreffende Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Monate Juli bis Oktober 2001 vorgenommen worden. Aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Klägers an das Personalamt, dass er das Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr nutze, wurde die Sachbezugsbesteuerung ab November 2001 eingestellt.

Die Prüfungsfeststellungen der Lohnsteueraußenprüfung haben ergeben, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges in den Streitjahren zwar nur mangelhaft geführt wurde, diesem jedoch zu entnehmen ist, dass an einer Vielzahl von Tagen Fahrten zwischen dem Wohnort der Kläger (H.) und dem Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte (B.) durchgeführt wurden und nach der Dauer der Fahrten angenommen werden müsse, dass es sich um direkte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe.

In der Folge hat die Lohnsteueraußenprüfung den Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 0,03%-Zuschlagsregelung ermittelt, wobei für die Fahrergestellung nach R 31 Abs. 10 Nr. 2a der Lohnsteuerrichtlinien ein Zuschlag von 50 v. H. in Ansatz gebracht wurde. Darüber hinaus wurden zwei Arbeitsstätten (G. und B., 6 bzw. 34 km einfache Entfernung) anerkannt und als einfache Entfernung der Saldo der Hälften beider Wegstrecken (20 km) angenommen. Die Anschaffungskosten des genutzten Fahrzeugs wurden mit 67.900 DM bzw. 34.665 EUR berücksichtigt.

Dem Beklagten wurde mit Prüfungsmitteilung vom 26. Mai 2005 mitgeteilt, dass der Kläger folgenden steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten habe, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden ist:

2001

1.220,40

DM

2002

3.736,80

EUR

2003

3.736,80

EUR

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