Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen III R 43/96)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 5. August 1994 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. November 1994 wird die Investitionszulage auf 3.914 DM festgesetzt.

Die bis zum 1. Februar 1996 entstandenen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 70 v.H. und der Kläger zu 30 v.H. zu tragen, die seither entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird bis zum 1. Februar 1996 auf 3.919 DM, seither auf 2.287 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines Autohauses. Er verkauft Neu- und Gebrauchtwagen und betreibt eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Seit dem 1. Januar 1985 ist er mit seinem Kraftfahrzeug-Handwerk in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Halle/Saale eingetragen.

Am 19. Juli 1994 ging beim beklagten Finanzamt – FA – ein Antrag des Klägers auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 ein. Er beantragte Investitionszulage für die Anschaffung eines Kompressors, einer Hifi-Anlage, einer Hundehütte, einer Auffahrrampe, eines Bremsengerätes, einer TV-Anlage, zweier Autotelefone und eines Kopierers. Ausgehend von Gesamtanschaffungskosten von 27.725,22 DM errechnete er sich bei einem Zulagesatz von 20 v.H. eine Investitionszulage in Höhe von 5.545,04 DM.

Das FA setzte mit Bescheid vom 5. August 1994 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 1.627 DM fest. Es erkannte dabei lediglich eine Bemessungsgrundlage von 8.132 DM als begünstigt an. Das FA teilte den Betrieb des Klägers in einen Bereich des Handwerks und einen Bereich des Handels auf. Für Wirtschaftsgüter, die nach Ansicht des FA gemischt genutzt werden können (lfd. Nummern 2, 6, 7, 8 und 9 des Investitionszulagenantrages) wurde keine Investitionszulage gewährt. Da die Umsätze im Handel die Reparaturumsätze übersteigen, würden diese Wirtschaftsgüter damit überwiegend für den Handel genutzt, der von der Investitionszulagenbegünstigung ausgeschlossen sei. Mit am 10. August 1994 beim FA eingegangenem Schreiben vom 8. August 1994 legte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers gegen den Investitionszulagenbescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, daß eine Aufteilung der Investitionen auf die Bereiche Handel und Werkstatt nicht zulässig sei. Vielmehr habe eine einheitliche Zuordnung des Betriebes zu erfolgen. Maßgeblich sei, daß der Kläger in die Handwerksrolle eingetragen sei.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 1994 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, daß die Eintragung in die Handwerksrolle nur in der Hinsicht rechtsbegründend wirken könne, daß Investitionszulage für die Wirtschaftsgüter in Betracht komme, die ausschließlich oder überwiegend den in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Gewerken dienten. Die Eintragung in die Handwerksrolle lasse nicht ohne weiteres den Rückschluß zu, daß das eingetragene Unternehmen nur im Bereich des begünstigten Handwerks tätig sei. Der Anspruch auf die Investitionszulage hänge vielmehr davon ab, ob die Wirtschaftsgüter tatsächlich überwiegend für den begünstigten handwerklichen Bereich verwendet werden. Der Kläger übe nebeneinander mehrere Tätigkeiten aus. Bei „gemischten Tätigkeiten” sei entscheidend darauf abzustellen, für welchen Bereich und mit welchem Einsatzumfang die Wirtschaftsgüter verwendet würden. Da der Kläger keine Angaben über den Umfang des Einsatzes der Wirtschaftsgüter gemacht habe, sei auf den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens abzustellen. Die maßgeblichen Wertschöpfungsanteile ermittelten sich anhand der steuerbaren Umsätze. Daraus ergäbe sich im Falle des Klägers, daß der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit beim Handel liege.

Der Kläger hat dagegen mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 29. Dezember 1994 (bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 1994) Klage erhoben. Er ist der Auffassung, daß es sich in seinem Falle nicht um eine Betriebsstätte des Handels handele. Die Eintragung in die Handwerksrolle habe konstitutiven Charakter. Ihr komme die Wirkung eines Grundlagenbescheides zu.

Auf die Aufforderung des Berichterstatters, die betriebliche Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter zu erläutern, hat der Kläger folgendes vorgetragen:

Die Hifi-Anlage befinde sich im Autohaus und diene der Beschallung der Ausstellungshalle.

Der Kläger habe einen Betriebswachhund gehalten, der in der Hundehütte untergebracht war. Die Hütte sei entsorgt worden, nachdem der Hund Ende des Jahres 1994 abgeschafft worden sei. Die TV-Anlage diene bei Verkaufsgesprächen der Präsentation der Fahrzeuge mittels Videofilmen der Firma Mitsubishi.

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