Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Lohnsteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.1995; Aktenzeichen VI R 95/94)

 

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 25.01.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.08.1993 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin für 1990 in Haftung genommen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 8.033,00 DM festgesetzt.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Verwaltungsvorverfahren war notwendig.

 

Gründe

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft, die Geflügelhof X… Vertriebs GmbH, sind aus der ehemaligen Gemeinschaftseinrichtung (GE) Geflügelzucht L… hervorgegangen. Trägerbetriebe der GE waren verschiedene Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG). Zur Arbeit in der GE waren Genossen der LPG als Delegierte entsandt worden.

Durch Beschluß der Bevollmächtigtenversammlung vom 16.07.1990 beschlossen die Trägerbetriebe (LPG), die GE in zwei GmbH, nämlich die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft, umzuwandeln. Entsprechende Gesellschaftsverträge wurden am 23.07.1990 notariell beurkundet. Die Klägerin und die Schwester-GmbH wurden am 28.05. 1991 in das Handelsregister eingetragen. Bei der Klägerin waren im zweiten Halbjahr 1990 ausschließlich Delegierte der Trägerbetriebe der GE beschäftigt. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten und abgeführt.

Aufgrund des Ergebnisses einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung erließ der Beklagte einen Haftungsbescheid und Nachforderungsbescheid für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1990, für 1991 und für 1993. In diesem Bescheid wurde die Klägerin unter anderem für Lohnsteuer 1990 in Höhe von 8.033,48 DM in Anspruch genommen. Der Haftungsbetrag betrifft insoweit anstelle von Kurzarbeitergeld gezahlte Löhne (Lohnsteuer 7.741,37 DM) und Urlaubsabgeltung (Lohnsteuer 292,11 DM). Im Haftungsbescheid, in dem auf den Prüfungsbericht Bezug genommen wurde, ist – in allen drei vordruckmäßig vorgesehenen Varianten – formularmäßig angekreuzt, die Klägerin werde in Anspruch genommen, weil sie sich damit einverstanden erklärt habe, weil die Beträge bei den Arbeitnehmern nicht nachgefordert werden könnten und weil gleiche oder ähnliche Berechnungsfehler bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien.

Der Beklagte wies den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Klägerin sei bereits in ihrem Gründungsstadium als Kapitalgesellschaft Arbeitgeberin gewesen. Es hätten seit dem 01.07.1990 Dienstverhältnisse bestanden. Auf diesen Zeitpunkt seien die Gewerbeanmeldung, die steuerliche Erfassung für den Beginn der Tätigkeit sowie die Eröffnungsbilanz datiert. Nach der Gründungsurkunde sei vereinbart gewesen, daß die ab dem 01.07. 1990 getätigten Geschäfte als für Rechnung der neugegründeten GmbH abgeschlossen gelten sollten. Die Klägerin habe im steuerlichen Erfassungsbogen Lohnsteuerpflicht und Anzahl der Arbeitnehmer ausgewiesen. Nach der Eröffnungsbilanz seien ohne jegliche Einschränkung Löhne und Gehälter gezahlt worden. Danach seien die Beschäftigten ungeachtet ihrer gesellschaftlichen (gemeint ist gesellschafts-/genossenschaftsrechtlichen) Stellung als Delegierte der LPGen Arbeitnehmer der Klägerin gewesen. Mithin hafte die Klägerin für die Lohnsteuer. Zur Ermessensausübung wurde ausgeführt, die Inhaftungnahme sei nach der Rechtspprechung des Bundesfinanzhofs zulässig, wenn viele in wesentlichen Punkten gleichgelagerte Sachverhalte vorlägen, die zu einer Steuernachzahlung führten. Diese Voraussetzung liege bei den aufgegriffenen Sachverhalten vor, da dieselben Berechnungsfehler bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien.

Bezüglich der Urlaubsabgeltung sei die Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei, wenn sich der Arbeitgeber wie hier in einem rechtlich einfachen und eindeutigen Fall nicht hinreichend unterrichtet habe.

Mit der Klage hat die Klägerin im wesentlichen geltend gemacht, es habe für 1990 keine Lohnsteuerpflicht bestanden, was ihrem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen H. A…, vom Landwirtschaftsamt bestätigt worden sei. Vor dem 01.01.1991 hätten Mitglieder der LPGen mit ihren hieraus erzielten Einkünften nicht der Einkommensteuer unterlegen. Die Rückbeziehung der Existenz der GmbH auf den 01.07.1990 könne nicht auf das Lohnsteuerrecht übertragen werden. Die Umwandlung der LPGen als Trägerbetriebe in eine andere Rechtsform sei erst 1991 erfolgt. Dementsprechend seien zuvor die bei ihr, der Klägerin, beschäftigt gewesenen Delegierten der LPGen deren Mitglieder gewesen. Die vom Beklagten zitierte Haftungsnorm des § 42 d Einkommensteuergesetz -EStG- habe im Jahre 1990 noch nicht gegolten. Ihre Inanspruchnahme als Arbeitgeberin sei ermessenfehlerhaft. Warum nur eine Inhaftungnahme des Arbeitgebers in Frage komme, sei weder dargelegt noch begründet worden. Gerade in bezug auf die besondere Situation des Jahres 1990 wäre es billig gewes...

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