rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für Bauleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung eines Pauschalpreises für eine Vielzahl von Bauleistungen zur Erweiterung und Modernisierung eines Gebäudes rechtfertigt eine Aufteilung der gesamten in Rechnung gestellten Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 EStG.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4, 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen V R 43/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Vorsteuern aus den von ihr durchgeführten Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen nach Maßgabe der von ihr beabsichtigten Ausgangsumsätze abziehen kann.

Gegenstand der 1991 gegründeten Klägerin ist die Verwaltung des bebauten Grundstücks in "X". Dazu haben die Gesellschafter der Klägerin entsprechend ihren jeweiligen Beteiligungsverhältnissen als GbR das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1991 zu einem Kaufpreis von ... Mio. DM erworben. In der Folge wurde das Grundstück instand gesetzt, modernisiert und die Dachgeschosse ausgebaut. Zur Durchführung dieser Maßnahmen haben die Gesellschafter mit der "A"-GmbH einen Generalübernehmervertrag zu einem Festpreis von ...,00 DM abgeschlossen, der sowohl die Bauleistungen als auch die Architekten- und Ingenieurleistungen umfasst. Vertragsbestandteil dieses Generalübernehmervertrags ist eine Baubeschreibung. Danach wurden u. a. fünf Atelierwohnungen und eine vom vierten ins Dachgeschoss erweiterte Maisonette-Wohnung mit insgesamt 450 m2 Wohnfläche neu geschaffen. Generalübernehmerleistungen bei dieser Baumaßnahme sind insgesamt in Höhe von 10 276 443,00 DM entstanden.

Bei Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin stand das Gebäude leer. Es wurde erst ab September 1992 nach Durchführung einzelner Baumaßnahmen sukzessive vermietet. Die Fertigstellung erfolgte am 29. Dezember 1992. Das Gebäude weist nun folgende Nutzungsflächen aus:

Wohnfläche Altbau

2.806 qm

Dachgeschoss (neu)

450 qm

Gewerbefläche Altbau(Erdgeschoss und teilweise Keller)

500 qm

insgesamt

3.756 qm

Die Klägerin verzichtete hinsichtlich des gewerblich genutzten Teils auf die Umsatzsteuerbefreiung und machte deshalb aus den von ihr in den Jahren 1991 und 1992 bezogenen Eingangsleistungen Vorsteuern in Höhe von 63 850,14 DM für 1991 und in Höhe von 119 684,07 DM für 1992 geltend.

Der Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom März 1997 bis August 1998 eine Außenprüfung durch (Auftragsnummer; Bericht vom 7. Oktober 1998), die u. a. auch die Umsatzsteuer 1991 bis 1994 zum Gegenstand hatte. Dabei beanstandete der Außenprüfer, dass eine Aufteilung der Generalübernehmerleistung auf einzelne Baumaßnahmen von der Klägerin nicht vorgenommen sei. Die Klägerin mache vielmehr für die Streitjahre die Vorsteuer in der Weise geltend, dass sie die für die gesamten Baukosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer pauschal nach der Nutzfläche auf Wohnraum oder Gewerberaum aufteile, ohne die Baukosten zuvor den verschiedenen Bereichen zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Außenprüfers wichen der Umfang der Baumaßnahmen zwischen Wohnbereich, einschließlich des Neubaus, und dem Gewerbebereich in den Baubeschreibungen sehr stark voneinander ab. Er folgerte daraus, dass die von der Klägerin gewählte Form der Aufteilung zu einem unzutreffenden Ergebnis führe und dementsprechend keine sachgerechte Schätzung im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 2 Umsatzsteuergesetz -UStG- darstellen könne. Da eine Aufteilung der Baukosten auf einzelne Bereiche von der GbR nicht vorgelegt wurde, ermittelte der Außenprüfer die abzugsfähigen Vorsteuern im Schätzungswege für die Jahre 1991 und 1992 auf 122 128,00 DM. Zu den Einzelheiten seiner Schätzung wird auf die Anlage 8 des Außenprüfungsberichts verwiesen. Der Außenprüfer und ihm folgend der Beklagte kürzten dabei nicht die Vorsteuerbeträge für beide Jahre, sondern beschränkten die steuerliche Auswirkung mit der Vorsteuerkürzung von 61 400,00 DM mit dem Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer für das Jahr 1992 vom 4. August 1999 allein auf den Veranlagungszeitraum 1992, mit dem die Umsatzsteuer auf ./. 58 284,00 DM festgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Einschätzung des Außenprüfers, die mit den Vorsteuerbeträgen verbundenen Eingangsleistungen der Klägerin beruhten im Wesentlichen auf den Neubaumaßnahmen, widersprach. Gerade auch bei der Sanierung der Erdgeschosse und der Kellerräume seien im Verhältnis erheblich mehr Aufwendungen als beim Ausbau der Dachgeschosse entstanden. So sei es beispielsweise erforderlich gewesen, die Fußböden im Keller tiefer zu legen. Deswegen sei eine Unterfangung und Verstärkung der Fundamente, tragender Innen- und Außenwände sowie das Einbringen einer lastverteilenden Stahlbetonplatte erforderlich geworden. Diese Arbeiten hätten sich zwingend durch die geänderte Raumaufteilung in den Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss ergeben.

Der Einspru...

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