Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Zusammenveranlagung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Wahlrecht zur Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG steht Partnern einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht zu, da dieses Wahlrecht nur für Ehegatten vorgesehen ist.

 

Normenkette

EStG § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2014; Aktenzeichen III R 13/05)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1999.

Seit dem Jahre 1997 lebt er mit einem xxx Staatsangehörigen, der im Streitjahr mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen bezog, in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Am 19. Februar 1999 schlossen sie vor einem Notar einen Partnerschaftsvertrag, in dem sie u.a. folgende Vereinbarungen trafen:

Die Partnerschaft sei auf Dauer angelegt (§§ 1, Abs. 1, 3 Abs. 1), könne aber von jedem Partner jederzeit und ohne Angaben von Gründen zum folgenden Monatsersten gekündigt werden (§ 3 Abs. 2), wobei im Zweifelsfall der Auszug eines Partners aus der gemeinsam genutzten Wohnung als Beendigung der Partnerschaft gelte (§ 3 Abs. 3).

Jeder Partner sei für seinen Unterhalt selbst verantwortlich (§ 4 Abs. 1). Sollte ein Partner für seinen Unterhalt nicht aufkommen können, so sei der andere Partner verpflichtet, dem jeweils Unterhaltsbedürftigen Unterhalt zu gewähren (§ 4 Abs. 2). Eine Unterhaltsverpflichtung bestehe nicht über das etwaige Ende dieses Vertrages hinaus (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

Der Kläger verpflichte sich gegenüber der Ausländerbehörde, für die Dauer des Aufenthalts seines Partners gemäß §§ 84 Abs. 1, 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes für die vollen Unterhaltskosten und Ausreisekosten aufzukommen (§ 5 Satz 1). Diesem sei bekannt, dass ihm eine Aufenthaltsgenehmigung nur aufgrund des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erteilt werden könne (§ 5 Satz 16).

Gegen den mehrfach, zuletzt unter dem 17. Oktober 2002 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 legte der Kläger Einspruch ein und begehrte die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner, hilfsweise die steuerliche Berücksichtigung ihrer Lebensgemeinschaft entsprechend dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes. Mit Änderungsbescheid vom 16. Mai 2003 berücksichtigte der Beklagte Unterhaltsaufwendungen des Klägers für seinen Partner in Höhe von 11.935,00 DM (11/12 des Höchstbetrages von 13.020,00 DM) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 und 4 EStG. Den Einspruch des Klägers wies er mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2003 zurück.

Mit seiner am 7. Juli 2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, im Jahre 1999 gemäß § 26 EStG zusammen mit seinem Lebensgefährten veranlagt zu werden, hilfsweise eine Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen. Weiter hat er am 21. Juni 2004 den Hilfsantrag gestellt, eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 40.000,00 DM zu berücksichtigen.

Zur Begründung bringt der Kläger im wesentlichen vor: Er habe in analoger Anwendung der §§ 25 Abs. 3, 26 EStG einen Anspruch auf Zusammenveranlagung mit seinem Lebensgefährten.

Zwar knüpfe das Steuerrecht mit dem Tatbestandsmerkmal der Ehe an das Zivilrecht an, der eheähnliche Lebensgemeinschaften nicht gleich stünden. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass gleichgeschlechtliche Paare bis zum Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Partnerschaft so zu verrechtlichen, wie es verschiedengeschlechtliche Partner durch Eingehung der Ehe können würden.

Die Auffassung, die Zusammenveranlagung sei direkter Ausfluss des in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten besonderen Schutzes der Ehe und damit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nicht zugänglich, verkenne, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner die Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes betreffenden Entscheidung vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) darauf abgestellt habe, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft ein aliud zur Ehe darstelle. Art. 6 Abs. 1 GG schließe demgemäß die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe nicht aus.

Sinn und Zweck der in § 26 EStG vorgesehenen Möglichkeit der Zusammenveranlagung sei es, das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auch dort wiederherzustellen, wo steuerliche Leistungsfähigkeit typischerweise auf ein anderes Steuersubjekt transferiert werde und daher ein uneingeschränktes Festhalten an dem Grundsatz der Individualbesteuerung diesem Prinzip widerspräche. Deshalb gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in analoger Anwendung des § 26 EStG auch solchen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern das Recht auf Zusammenveranlagung zuzubilligen, die sich in vergleichbarer Weise wie Ehepartner gegenseitige Unterhalts- und vermögensrechtliche Pflichten auferlegten. Der Kläger verweist darauf, dass er - wie im Falle einer Eheschließung - mit seinem Pa...

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