rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung über eingetretene Feststellungsverjährung kein Grundlagenbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Mitteilung über eine nicht durchzuführende gesonderte und einheitliche Feststellung wegen eingetretener Feststellungsverjährung stellt keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid eines Beteiligten dar.

 

Normenkette

AO § 155 Abs. 2, § 165 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, § 181 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2007; Aktenzeichen VIII R 8/05)

BFH (Urteil vom 16.10.2007; Aktenzeichen VIII R 8/05)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist an der Erbengemeinschaft I, St.-Nr. xxxxxxxxx (im Folgenden: Erbengem. I) und an der Erbengemeinschaft II, St.-Nr. xxxxxxxxx (Erbengem. II) beteiligt. Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung für 1993 im Jahr 1995 bei dem Beklagten ein, der mit Bescheid vom 24. Mai 1995 die Veranlagung durchführte. Nachdem die Kläger im Jahr 1996 ihre Steuererklärung um Angaben zu den aus den Erbengemeinschaften erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen ergänzt hatten, erließ der Beklagte am 22. Juli 1996 einen Änderungsbescheid, mit dem er die Einkommensteuer unter Ansatz der Beteiligungseinkünfte auf 430.562 DM festsetzte. Aufgrund eines am 13. Dezember 2000 ergangenen Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbengem. I änderte der Beklagte die - zwischenzeitlich aufgrund eines Einspruchs noch einmal geänderte, bestandskräftig gewordene - Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr am 31. Januar 2001 erneut und setzte die Einkommen- steuer auf 425.747 DM herab. Eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1993 aufgrund der am 23. November 1995 beim Beklagten eingegangenen Feststellungserklärung der Erbengem. II unterblieb.

Nachdem der Beklagte den Beteiligten an der Erbengem. II mit Schreiben vom 23. April 2001 mitgeteilt hatte, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für sie unterbleibe, weil inzwischen Feststellungsverjährung eingetreten sei, beantragten die Kläger, den Einkommensteuerbescheid für 1993 zu ändern und dabei die bei der Einkommensteuerveranlagung angesetzten Beteiligungseinkünfte aus der Erbengem. II, da insoweit kein Feststellungsbescheid ergangen sei, unberücksichtigt zu lassen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2001 mit der Begründung ab, dass für die Einkommensteuer 1993 die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2000 abgelaufen sei; die Mitteilung, dass keine Feststellung mehr durchzuführen sei, stelle keinen Grundlagenbescheid dar.

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, dass es sich ihrer Ansicht nach bei der Mitteilung vom 23. April 2001 um einen Grundlagenbescheid handele, der nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung -AO- in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO in einem Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1993 zu berücksichtigen sei. Hierzu verwiesen sie auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Mai 1993 IX R 27/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 820. Zudem stelle die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in einem Folgebescheid vor Ergehen eines Grundlagenbescheids nur eine vorläufige Maßnahme dar, die den nachfolgenden Erlass des Grundlagenbescheids voraussetze.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1993 sei am 31. Dezember 1999 abgelaufen. Zwar werde der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 AO in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend sei, noch zulässig ergehen könne. § 171 Abs. 10 AO finde aber nur Anwendung, wenn überhaupt ein Feststellungsbescheid vorliege, der Bindungswirkung entfalte. Im Streitfall seien aber sowohl Feststellungs- als auch Festsetzungsfrist abgelaufen, so dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO nicht eintrete. Es liege auch kein negativer Feststellungsbescheid vor, denn kein Bescheid sei ebensowenig ein negativer Feststellungsbescheid wie die Mitteilung darüber, dass wegen eingetretener Verjährung kein Bescheid mehr ergehe. Die von den Klägern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene BFH-Entscheidung rechtfertige keine andere Beurteilung des Sachverhalts. In jenem Fall sei die Durchführung einer gesonderten Feststellung abgelehnt worden, weil hierfür die Voraussetzungen dem Grunde nach nicht vorgelegen hätten. Würde man hingegen der Ansicht der Kläger folgen, wäre das Finanzamt aufgrund der Feststellung, dass kein Feststellungsbescheid erlassen werde, berechtigt, selbst die Beteiligungseinkünfte zu ermitteln und anzusetzen.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 1993....

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