Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachbezugswert eines einem Arbeitnehmer gebraucht überlassenen Kraftfahrzeuges

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Sachbezugswert eines einem Arbeitnehmer gebraucht überlassenen Kraftfahrzeuges kann nach der Schwacke-Liste ermittelt werden, wenn das Fahrzeug sich in einem durchschnittlichen Erhaltungszustand befindet und zeitnahme verwertbare Gutachten über den Fahrzeugwert nicht vorliegen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2005; Aktenzeichen VI R 84/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zutreffend die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um einen von seinem Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteil erhöht hat.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zunächst führte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres 1999 mit Bescheid vom 26. Januar 2001, der gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung -AO- teilweise vorläufig erging, erklärungsgemäß durch und setzte die Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von xxxxx DM auf xxxx DM fest.

Mit einer Prüfungsmitteilung vom 13. Februar 2001 teilte das Finanzamt -FAxxxxxx dem Beklagten mit, der Kläger habe im Jahre 1999 steuerpflichtigenArbeitslohn in Höhe von 3.660,00 DM erhalten, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei. Der Prüfungsmitteilung und den mit übersandten Anlagen war zu entnehmen, dass eine Prüferin des FA xxxxxxxxx beim früheren Arbeitgeber des Klägers, xxxxx, eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt hatte.

Der Kläger war bis zum Jahresende 1999 als Vorstandsmitglied bei der xxxxx beschäftigt; bei seinem Ausscheiden erwarb er - mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1999 - von seinem Arbeitgeber den Pkw VW Passat Limousine, Modell Freeway, Baujahr3/1995, amtliches Kennzeichen xxxxxxxx, zu einem Brutto-Kaufpreis von 13.340,00 DM. Die Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelte für den Pkw einen Brutto-Verkaufspreis lt. der Schwacke-Liste in Höhe von 17.000,00 DM. Die Differenz in Höhe von 3.660,00 DM zu dem vereinbarten Kaufpreis von 13.340,00 DM stelle einen steuerpflichtigen Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- dar.

Der Beklagte wertete die Prüfungsmitteilung durch Erlass eines gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheides für 1999 vom 25. Februar 2002 aus, durch welchen die Steuer bei einem um 3.660,00 DM auf xxxxxxxxxx DM erhöhten Bruttolohn des Klägers auf xxxxx € (= xxxx DM) festgesetzt wurde; außerdem setzte er Zinsen zur Einkommensteuer gemäß § 233 a AO in Höhe von xxxxx € fest.

Hiergegen legte allein der Kläger rechtzeitig Einspruch ein, den er wie folgt begründete: Der von ihm gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug sei gerade noch angemessen gewesen; bei einem höheren Preis hätte er vom Erwerb des Fahrzeugs Abstand genommen. Am 3. November 1999 habe er den Pkw auf Bitten eines Vorstandskollegen bei der Firma xxxxxxxx, dem letzten Fahrzeuglieferanten der xxxxxxxxxxxxxx, vorgestellt. Dieser VWHändler habe den Händler-Netto- Einkaufswert des Fahrzeugs mit 11.700,00 DM zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 % (= 1.872,00 DM), also mit 13.572,00 DM brutto, ermittelt. Ausgehend von diesem Wert sei der Kaufpreis im Kaufvertrag vom 3. Dezember 1999 auf netto 11.500,00 DM (+ 16 % Mehrwertsteuer) festgesetzt worden. Grund für die Abweichung in Höhe von 200,00 DM gegenüber der Bewertung durch das Autohaus xxxxxxxx könne der Umstand gewesen sein, dass das Fahrzeug nach der Bewertung durch die Fa. xxxxxxxx und vor der Übernahme durch den Kläger auf einem öffentlichen Parkplatz im Bereich des rechten Außenspiegels und des vorderen Radkastens beschädigt worden sei (Lackschaden). Er - der Kläger - habe jedoch keinerlei Einfluss auf die Preisfindung genommen.

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom xxxxxxxxxxxxx wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach den nicht widerlegten Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung habe der Sachwert des vom Arbeitgeber an den Kläger veräußerten Pkw 17.000,00 DM betragen. Die Differenz zu dem vom Kläger an den Arbeitgeber gezahlten niedrigeren Kaufpreis stelle einen Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG dar. Sachbezüge seien mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Dies bedeute, dass für den Sachbezug maßgebend sei, was ein fremder Dritter bei objektiver Betrachtung für den Erwerb des Pkw auf der Letztverbraucherstufe aufzuwenden habe. Dies sei im Streitfall der sich aus der Schwacke-Liste, einer von der Rechtsprechung anerkannten Schätzgrundlage, ergebende Händlerverkaufswert des fraglichen Pkw-Modells von 17.000,00 DM.

Die vom Kläger zum Nachweis eines niedrigeren Wertes vorgelegte Bewertung durch das Autohaus xxxxxxxx sei hierzu nicht geeignet, da in ihr nur der Händlereinkaufswert und nicht der allein ausschlaggebende Händlerverkaufswert ausgewiesen sei.

Auch der Hinweis des Klägers, dass der Arbeitgeber im Falle der Verä...

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