Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei Gesellschafterwechsel

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umstrukturierung einer mittelbaren Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine unmittelbare Beteiligung führt nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die klagende GmbH Verlustvorträge im Streitjahr 1998 bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zur Minderung des zu versteuernden Einkommens heranziehen kann. Der Beklagte verneint dies, obwohl er mit bestandskräftigem Bescheid auf den 31. Dezember 1997 einen vortragsfähigen Verlustabzug zur Körperschaftsteuer von 1.423.923,00 DM feststellte. Seiner Ansicht nach fehle es gemäß § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz - KStG - an einer wirtschaftlichen Identität mit der Körperschaft, die Verlust erwirtschaftete.

Die klagende GmbH wurde im Jahre 1979 gegründet. An ihr waren ursprünglich Herr G sowie seine Ehefrau F beteiligt. Die Anteilhöhe entsprach auch der Höhe der Stimmrechte für die Beschlussfassung bei der Klägerin. Gegenstand der Gesellschaft sollte laut Gesellschaftsvertrag der Handel mit ... Kraftfahrzeugen sein.

Herr G schied zum 19. Dezember 1991 aus der Klägerin aus, indem er seine Anteile an der Klägerin in eine G GmbH einbrachte. An der G GmbH hatte Herr G alle Anteile inne. Beim Ausscheiden des Herrn G verfügte die Klägerin nur über einen geringen Verlustvortrag, der schon durch Verrechnung mit positivem Einkommen des Jahres 1994 aufgebraucht wurde.

Nach Ausscheiden des Herrn G kam es bei der Klägerin in den Jahren 1992 und 1993 zu hohen Verlusten. Der Verlust 1992 betrug 882.285,41 DM und ergab sich vor allem aus einer Abschreibung auf im Umlaufvermögen stehende Kraftfahrzeuge in Höhe von 902.407,33 DM. Die Fahrzeuge waren in der Zeit angeschafft worden, als Herr G Gesellschafter bei der Klägerin war. 1993 erwarb die Klägerin eine C GmbH (ehemals: G Steuerberatungs GmbH) für 4,7 Mio. DM. Hierauf nahm die Klägerin eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung von 3,9 Mio. DM vor, was 1993 einen Verlust von 2.125.104,71 DM verursachte. Die Verluste für 1992 und 1993 wurden großenteils durch Darlehen abgedeckt, die Herr G der Klägerin einräumte. So erhöhten sich etwa die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Herrn G., die schon in den Vorjahren in beträchtlicher Höhe bestanden hatten, im Jahre 1993 um fast 2 1/2 Mio. DM auf 4.645.042,07 DM. Die Verbindlichkeiten wurden in den nachfolgenden Jahren zwar stufenweise abgebaut. Ende 1997 beliefen sie sich aber noch auf 1.494.851,18 DM und erst Ende 1998 war die Klägerin gegenüber Herrn G schuldenfrei, nachdem vor Jahresende 1998 Herr G noch auf restliche Verbindlichkeiten von 450.000,00 DM verzichtet hatte.

Bis zum 27. Dezember 1995 waren am Stammkapital der Klägerin von 50.000.00 DM Frau F mit Anteilen von zusammen 12.500,00 DM (= 25 v. H.) und die G GmbH mit 37.500,00 DM (= 75 v. H.) beteiligt. Alle Anteile an der G GmbH hielt weiterhin Herr G.

Mit Vertrag vom 27. Dezember 1995 verkaufte die G GmbH alle ihre Anteile an der Klägerin für 1,00 DM an Herrn G. Anteilseigner an der Klägerin waren danach demgemäß Frau F zu 25 v. H. und Herr G zu 75 v. H. Außerdem erwarb die Klägerin zum Jahresende 1995 die Anteile an der G GmbH.

Herr G veräußerte später mit Vertrag vom 25. Dezember 1997 Anteile an der Klägerin im Nennwert von 12.500,00 DM an die ehemalige G GmbH, die nunmehr als M Gesellschaft ...mbH firmierte. Alle Anteile an der M Gesellschaft ...mbH, ehemals G GmbH, hielt weiterhin die Klägerin. Nach dem Stand ab 25. Dezember 1997 waren somit an der Klägerin Frau F und die M Gesellschaft ...mbH zu jeweils 25 v. H. sowie Herr G zu 50 v. H. beteiligt.

Später veräußerten die Gesellschafter der Klägerin alle ihre Anteile mit Vertrag vom 22. Dezember 1998 an den Kaufmann H. Herr G verzichtete dabei außerhalb des Veräußerungsvertrags - wie bereits erwähnt - auf ihm gegenüber noch offene Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin von 450.000,00 DM. Außerdem wurden im Zuge der mit der Anteilsveräußerung zu Ende 1998 einhergehenden Umstrukturierung alle im Aktivvermögen der Klägerin befindliche Kraftfahrzeuge veräußert, woraus sich für 1998 ein Jahresüberschuss von 167.078,94 DM ergab.

Die Klägerin änderte schließlich die Struktur ihres Gesellschaftsvermögens und ihre Tätigkeit. Laut Bilanz auf den 31. Dezember 1998 verfügte sie nur noch über Anlagevermögen von 10.000,00 DM aus einer Grundstücksbeteiligung, 2.663,00 DM aus immateriellen Vermögensgegenständen und 2,00 DM aus Betriebsausstattung sowie daneben über Umlaufvermögen aus Forderungen, Darlehen, einem Genossenschaftsanteil sowie sonstigen Vermögensgegenständen von 287.319,00 DM sowie Kassenmitteln von 165,65 DM. Kraftfahrzeuge waren nicht mehr unter den Vermögensgegenständen. Zu Ende 1999 und 2000 wies die Klägerin nur noch Aktiva von jeweils 10.100,00 DM aus. Ihr Unternehmensgegenstand wandelte sich dahin, dass sie nun vor allem Immobi...

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