Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehramtsstipendium des Landes Berlin nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit. Kürzung des Werbungskostenabzugs um das Stipendium

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erhält die Steuerpflichtige während ihres Masterstudiums aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land Berlin ein Lehramtsstipendium in Höhe von 500 EUR monatlich gegen die Verpflichtung, nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden oder anderenfalls das Stipendium zurückzuzahlen, und schreiben die Stipendienbedingungen keine Zweckrichtung dahingehend vor, für welche Ausgaben (Studienausgaben oder allgemeine Lebenshaltungskosten) das Stipendium dienen soll, so ist das Stipendium nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit und führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn für eine zukünftige Tätigkeit bzw. sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG.

2. Hat das Finanzamt zwar im Einkommensteuerbescheid das Lehramtstipendium als nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit eingestuft, jedoch den Werbungskostenabzug für das Masterstudium um das Stipendium gekürzt, so ist dies nicht zu beanstanden; die Steuerpflichtige ist aufgrund des erhaltenen Stipendiums wirtschaftlich in Höhe der Kürzung nicht belastet.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 44, § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 31.01.2024; Aktenzeichen VI R 13/22)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Werbungskosten der Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erhielt während ihres Masterstudiums ab dem dritten Semester aufgrund einer Vereinbarung mit der Senatsverwaltung C… des Landes Berlin ein Lehramtsstipendium i.H.v. von 500 EUR monatlich und damit im Streitjahr 1.500 EUR. Nach den vorliegenden Stipendienbedingungen verpflichtete sich die Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden, anderenfalls das Stipendium zurückgefordert werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf den Stipendienvertrag und die Vergaberichtlinien (FG-A Bl. 32 – 41) verwiesen.

Der Beklagte kürzte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die in Höhe von 3.575 EUR geltend gemachten Fortbildungskosten der Klägerin um die seiner Meinung nach gemäß § 3 Nr. 44 EinkommensteuergesetzEStG – steuerfreien Zahlungen des Landes Berlin in Höhe von 1.500 EUR. Im Einspruchsverfahren brachten die Kläger vor, dass die Werbungskosten der Klägerin nicht um die Stipendienzahlungen zu kürzen seien, da der Zweck des Stipendiums nicht die Abgeltung von Kosten für Arbeitsmittel, Fahrtkosten oder Ähnliches sei, sondern die ausschließliche oder teilweise Deckung des Lebensunterhaltes. In seiner Einspruchsentscheidung stellte der Beklagte darauf ab, dass zwischen einem nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei gewahrten Stipendium für Studienzwecke und den im Zusammenhang mit dem Stipendium entstehenden Mehraufwendungen regelmäßig ein unmittelbarer Zusammenhang i.S.d § 3 c EStG bestehe. Dies habe zur Folge, dass in Höhe der steuerfreien Einnahmen durch § 3 c Absatz 1 EStG die Nichtbelastung des Steuerpflichtigen durch seine entsprechenden Ausgaben ausgeglichen werde. Dementsprechend müsse die von der Klägerin ermittelten Fortbildungskosten um das steuerfrei gewährte Stipendium gekürzt werden.

Mit ihrer Klage bringen die Kläger vor, dass mit Schreiben vom 17. April 2020 das Finanzamt D… in Berlin bestätigt habe, dass es sich bei dem Stipendium um ein Stipendium zur Förderung der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung handele, welches die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 44 EStG erfülle. Die Zahlungen für das Stipendium seien nicht von den Werbungskosten abzuziehen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Werbungskosten für eine Zweitausbildung durch ein Stipendium nicht automatisch gemindert würden. Vielmehr dürfe die Finanzverwaltung nur denjenigen Anteil anrechnen, der zur Deckung der laufenden Bildungskosten gedacht sei, nicht jedoch denjenigen Anteil, der für die Lebenshaltung bestimmt sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 15. November 2018, Az. 1 K 1246/16). Hierbei sei danach zu entscheiden, welches Ziel das betreffende Stipendium verfolge. Soweit das Stipendium die laufenden Lebenshaltungskosten decke und somit den während des Studiums nötigen Verzicht auf das bisherige Einkommen ausgleichen solle, dürfe es nicht auf die Werbungskosten angerechnet werden. Anderes könne nur für solche in dem Stipendium enthaltenen Mittel gelten, die der Deckung laufender Bildungsausgaben dienten. Diese könnten auf die geltend gemachten Werbungskosten angerechnet werden. Der Beklagte habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 88 AO) nicht darlegt, dass die Zahlungen ausschließlich dazu hätten dienen sollen, die durch das Studium verursachten Bildungskosten (z.B. Kosten für Arbeitsmittel, Bücher ...

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