rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Mitunternehmerrisiko ohne Beteiligung an den stillen Reserven und bei faktisch durch hohen Festgewinn nur sehr begrenzter Beteiligung des stillen Gesellschafters am tatsächlichen Jahresergebnis der GmbH. keine Mitunternehmerinitiative eines durch den Vertrag über die stille Gesellschaft ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossenen stillen Gesellschafters trotz tatsächlicher Bestellung als Geschäftsführer der GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein stiller Gesellschafter trägt grundsätzlich nur dann Mitunternehmerrisiko, wenn er nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt ist, sondern zumindest grundsätzlich im Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Anspruch auf anteilige Beteiligung am Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Firmenwerts hat. Von einem Mitunternehmerrisiko ist nicht auszugehen, wenn der stille Gesellschafter nicht an den stillen Reserven beteiligt ist und durch die Vereinbarung eines relativ hohen Festgewinns so gestellt ist, dass er faktisch nur sehr begrenzt am Jahresergebnis teilnimmt.

2. Der an der GmbH mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft mehrheitlich und zusätzlich als stiller Gesellschafter beteiligte Geschäftsführer hat nicht die für eine Mitunternehmerschaft erforderliche Mitunternehmerinitiative in der stillen Gesellschaft, wenn er zwar aufgrund seiner mittelbaren Mehrheitsbeteiligung an der GmbH als Geschäftsführer der GmbH bestellt ist, wenn jedoch nach dem Vertrag über die stille Beteiligung die Geschäftsführung im Hinblick auf die stille Beteiligung ausschließlich der GmbH zusteht, und wenn er z. B. auch kein Widerspruchsrecht wie der Kommanditist nach § 164 HGB oder vergleichbare Einwirkungsmöglichkeiten hat.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; HGB §§ 230, 164

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2017; Aktenzeichen IV R 41/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1. ist eine im Dezember 1994 errichtete Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Beratung von Unternehmen und Unternehmern besteht. Gesellschafter der Klägerin zu 1. waren zunächst mit Anteilen von jeweils 50 % die Klägerin zu 2. sowie ein Dritter. Die Klägerin zu 2. war außerdem bis 2008 zur Geschäftsführerin der Klägerin zu 1. bestellt.

Zum 25. November 2003 übertrugen die beiden Gesellschafter der Klägerin zu 1. ihre Geschäftsanteile auf die C. AG. Der Zweck dieser im Jahr 2000 errichteten Gesellschaft bestand in der Übernahme einer Holdingfunktion für bereits bestehende und zukünftige Beratungs- und Beteiligungsgesellschaften. Die Klägerin zu 2. und der Dritte waren einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder der C. AG. Zu den Gründern der C. AG gehörte auch die Schwester der Klägerin zu 2.; der Vater und der Schwager der Klägerin zu 2. gehörten dem Aufsichtsrat der C. AG an.

Mit einem auf den 30. Dezember 2004 datierten Vertrag begründeten die beiden Klägerinnen untereinander mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 eine stille Gesellschaft. Hierbei trat die Klägerin zu 2. sowohl im eigenen Namen als auch auf Seiten der Klägerin zu 1. als deren vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) befreite Geschäftsführerin auf. Der Vertrag bedurfte der Genehmigung der C. AG, die deren Vorstandsmitglied unter Angabe des Datums 2. Januar 2005 erteilte. Die Begründung der stillen Gesellschaft wurde von den Klägerinnen zunächst nicht beim Beklagten angezeigt.

Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Klägerin zu 2. verpflichtet, eine Bareinlage in Höhe von EUR 13.000 zu leisten (§ 2 Abs. 2). Die Einlage war spätestens am 30. Juni 2005 fällig (§ 2 Abs. 3); die Klägerin zu 2. war jedoch berechtigt, die Einlage anstelle einer Bareinzahlung „durch Stehenlassen der Gewinnbeteiligung einschließlich der monatlichen Vorauszahlungen gemäß § 5 dieses Vertrages und Aufrechnungsanweisung” zu erbringen (§ 2 Abs. 4). Die Geschäftsführung stand allein der Klägerin zu 1. zu (§ 4).

Die Rechtsstellung der Klägerin zu 2. als stille Gesellschafterin war in § 5 des Vertrags – auszugsweise – wie folgt geregelt:

„(1) Dem stillen Gesellschafter stehen die gesetzlichen Informations- und Kontrollrechte des § 233 HGB zu. Dies gilt auch nach Beendigung der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen Umfang. (…)

(4) Der stille Gesellschafter hat Anspruch auf Übermittlung eines Jahresabschlusses der A… GmbH [Klägerin zu 1.]. Einwendungen des stillen Gesellschafters (…) sind innerhalb eines Monats nach Zugang (…) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Jahresabschluss als genehmigt.

(5) Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf einem Einlagekonto verbucht.

(6) Verlustanteile werden auf einem Verlustkonto gebucht.

(7) Alle sonstigen, die stille Gesellschaft betreffenden Buchungen, insbesondere Gewinngutschriften und Auszah...

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