Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Begrenzung der Bilanzänderung auf die sich aus der Steuerbilanz ergebende Gewinnänderung. Entstehen des Anspruchs auf Investitionszulage. keine Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter dem Begriff „Gewinn” i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist der steuerliche Gewinn und nicht der Bilanzgewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG zu verstehen, so dass § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung erlaubt.

2. Der Anspruch auf Investitionszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition vorgenommen worden ist. Ansprüche auf Investitionszulage sind daher nicht erst im Jahr der Antragstellung, sondern schon mit der Anschaffung der Wirtschaftsgüter zu aktivieren.

3. Der Ertrag aus der Investitionszulage kann nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten periodisch abgegrenzt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 2 S. 2, § 5 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 2; InvZulG § 10; HGB § 255 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2020; Aktenzeichen XI R 8/18)

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996 vom 26.07.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2009 werden dahingehend geändert, dass für 1995 ausgehend von einer Bilanzberichtigung in Höhe von 920.927,– DM eine Bilanzänderung in derselben Höhe unter Verwendung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz gemäß Anlage 1 und für 1996 ausgehend von einer Bilanzberichtigung in Höhe von 852.235,70 DM eine Bilanzänderung in derselben Höhe unter Verwendung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz gemäß Anlage 2 berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis der Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils bekannt zu geben.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Es ergeht folgender Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung von Baumaschinen und Baustellenausrüstung. Sie war in den Streitjahren alleinige Gesellschafterin der B… GmbH. Nach einer Außenprüfung war zwischen der Klägerin und dem Finanzamt C… unter anderem der zutreffende steuerbilanzielle Wertansatz der Beteiligung an der B… GmbH streitig. Die Klägerin hatte den Wert der Beteiligung in den Streitjahren mit jeweils 50.000 DM angesetzt, während das Finanzamt von einen um jeweils 1.666.500 DM höheren Betrag ausging. Zwischen den Beteiligten war zudem streitig, ob die Klägerin berechtigt war, zum 31. Dezember 1996 eine Teilwertabschreibung auf Forderungen gegen die B… GmbH i.H.v. 1.000.035 DM vorzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat kamen die Beteiligten im Wege einer tatsächlichen Verständigung dahin gehend überein, dass die Beteiligung an der B… GmbH mit jeweils 850.000 DM anzusetzen sei und die Teilwertabschreibung auf die Forderungen gegen die B… GmbH zum 31. Dezember 1996 i.H.v. 500.000 DM gerechtfertigt sei. Die Klägerin erklärte, in Höhe dieser Wertberichtigungen eine Bilanzberichtigung vornehmen zu wollen und die sich daraus ergebenden Gewinnerhöhungen im Wege der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG 1997 durch Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz ausgleichen zu wollen. Das Finanzamt für C… vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass der Rahmen für eine zulässige Bilanzänderung durch die Erhöhung von Passiva begrenzt sei. Diese seien zwar wegen § 10 InvZulG außerbilanziell der steuerlichen Bemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen, reduzierten aber den Steuerbilanzgewinn und nur dieser sei für die Bemessung des Änderungsrahmens nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG maßgeblich.

Die Beteiligten stritten ferner über die Höhe der in die Bilanzen der Streitjahre zu aktivierenden Ansprüche auf Investitionszulage. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Ansprüche seien zu aktivieren, jedoch sei die Ergebnisauswirkung durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf drei Jahre zu verteilen. Sie vertrat darüber hinaus die Auffassung, dass der Anspruch auf Investitionszulage nicht zum 31. Dezember 1995 aktiviert werden dürfe, weil die Zulagen am Bilanzstichtag noch nicht beantragt gewesen seien. Das Finanzamt C… vertrat demgegenüber die Auffassung...

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