Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerliche Anerkennung der Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem. langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten. Grundstücks durch Eltern zugunsten ihrer bei Nießbrauchsbestellung noch minderjährigen Kinder

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestellen die Eltern ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist, so ist diese Nießbrauchsbestellung unter Berücksichtigung sowohl früherer als auch neuerer BFH-Rechtsprechung steuerrechtlich nicht anzuerkennen; insoweit kann die von den Eltern beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden.

2. Die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrages zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder erscheint unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt sowie über-flüssig und erweist sich lediglich als formale Maßnahme zur Steuerersparnis (Ausnutzung der Grundfreibeträge der Kinder sowie des Proressionsgefälles zwischen Eltern und Kindern).

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2023; Aktenzeichen IX R 8/22)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung der Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Bestellung noch minderjährigen Kinder im Rahmen einer vom beklagten Finanzamt – FA – abgelehnten gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 2016 und 2017.

I.1.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft), bestehend aus den beiden am … … 2002 bzw. am … … 2005 geborenen Beigeladenen (im Folgenden auch: Kinder oder Nießbraucher).

Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück H…-straße in F… betrieb ihr Vater, B…, in der Rechtform einer GmbH mit der Firma „C… GmbH” einen KfZ-Handel. Dazu hatte die GmbH einen Teil des Grundstücks mit Mietvertrag vom 04.05.2007 zu einer Miete von 1.000 EUR netto monatlich gemietet. Im Jahr 2016 war der Vater alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH, ab Gründung der GmbH im Jahr 2007 bis Ende 2015 und dann wieder ab 2017 war die Mutter, D…, Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin. Ein anderer Teil des insgesamt gewerblich genutzten Grundstücks war an eine Kfz-Werkstatt (E… GbR), mit deren Inhabern die Eltern nicht persönlich verbunden sind, aufgrund Mietvertrag vom 01.11.2012 zu einer Miete von monatlich 2.400 EUR vermietet, ein Teil nutzte der Eigentümer selbst.[1]

Nachdem der Grundstückseigentümer Ende 2012 verstorben war, wurde über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass sich die Gelegenheit zum Erwerb des Grundstücks bot. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.10.2015[2] zwischen dem Insolvenzverwalter und den Eltern kauften diese (zu ideellen gleichen Anteilen) das Grundstück zum Preis von 411.000 EUR und übernahmen zunächst die Mietverträge.

Die Eltern vermieteten mit Mietvertrag vom 01.12.2015[3] das gesamte Grundstück an die GmbH, die es zu ca. 25 % selbst nutzt und zu ca. 75 % – 80 % weitervermietet an die Kfz-Werkstatt (GbR). Im Mietvertrag zwischen Eltern und GmbH ist eine Staffelmiete vereinbart, sie beträgt, ohne dass Umsatzsteuer anfällt, monatlich von 2015 bis 2016 4.000 EUR, von 2017 bis 2018 4.200 EUR, von 2019 bis 2020 4.400 EUR, von 2021 bis 2022 4.600 EUR und im Jahr 2023 4.800 EUR. Die Weitervermietung durch die GmbH an die GbR erfolgt zu einer Miete von 3.000 EUR monatlich. Die Angemessenheit der Miethöhen wird vom FA nicht bezweifelt.

Das Mietverhältnis zwischen Eltern und GmbH ist beidseits ordentlich frühestens zum 31.12.2023 kündbar. Den Vermietern steht die außerordentliche Kündigung bei erheblichen Vertragsverletzungen der Mieterin, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als einer Monatsmiete, zu.

2.

Zu notarieller Urkunde vom 29.07.2016[4] erklärten die Eltern einen „Überlassungsvertrag mit zeitlich befristetem Zuwendungsnießbrauch”. Eingangs erklärten die Eltern, sowohl eigenen Namens als auch namens ihrer beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder zu handeln, der Vater ferner als Geschäftsführer der C… GmbH. Die Eltern wurden „Vermieter” und die Kinder „Kinder” genannt. In der Vorbemerkung wird erwähnt, dass das Grundstück zu einer Miete von monatlich 4.000 EUR brutto ohne Umsatzsteuer an die GmbH vermietet ist und die Mieterin sämtliche laufenden Kosten einschließlich Reparaturen und Instandhaltung zu tragen hat. Sodann überließen die Eltern ihren beiden Kindern zu gleichen Anteilen das gesamte Grundstück zur Vermietung für di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge