rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb ist nicht auf die Gewerbesteuer übertragbar. keine automatische Aufgabe eines verpachteten oder ruhenden Gewerbebetriebs bei Wegfall der gewerblichen Prägung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dadurch, dass ein Gewerbebetrieb ruht, fällt nach § 2 Abs. 4 GewStG die Steuerpflicht für den Betrieb weg, wenn dieser unterbrochen ist und die Unterbrechung nicht nur vorübergehend ist und auf der Art des Betriebs beruht. Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Betrieb aufgegeben wird und nicht bereits bei der Einstellung von vornherein eine nur vorübergehende Unterbrechung geplant war. Die Rechtsprechung zum ruhenden/unterbrochenen/verpachteten Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht kann auf das Gewerbesteuerrecht nicht übertragen werden.

2. Für einen ruhenden Betrieb muss zur Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit hinzukommen, dass es nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, dass entweder die werbende Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, dessen Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufgenommen wird, so dass der stillgelegte und der wiederaufgenommene Betrieb wirtschaftlich identisch sind, oder dass der Betrieb alsbald ohne Aufgabe verpachtet wird. Der überschaubare Zeitraum ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und kann auch mehrere Jahrzehnte umfassen.

3. Die Absicht zur Wiederaufnahme eines verpachteten Gewerbebetriebs wird unwiderleglich vermutet, solange die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist und zwischenzeitlich keine Betriebsaufgabe (ausdrücklich) erklärt wird. Dies gilt zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen.

4. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG ist nicht auf ruhende oder verpachtete Gewerbebetriebe anwendbar. Damit ist mit dem Ende der gewerblichen Prägung keine automatische Aufgabe des unterbrochenen (ruhenden oder verpachteten) Gewerbebetriebs verbunden.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1-2, 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2017; Aktenzeichen IV R 37/14)

 

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide 2002 vom 10.03.2004 und vom 19.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2010 werden ersatzlos aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 80 vom Hundert und der Klägerin zu 20 vom Hundert auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren 2002 und 2003 noch einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhielt oder ob sie ihren Gewerbebetrieb bereits in den Jahren zuvor aufgegeben hatte sowie ob bei den von ihr erzielten Einkünfte von solchen aus Gewerbebetrieb oder nur von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei.

Die Klägerin ist eine 1964 gegründete und in C. ansässige Gesellschaft. Ende 1967 trat der vormalige Kommanditist der Klägerin, Herr B., als Komplementär in diese ein und die bisherige Komplementär-GmbH aus dieser aus (eingetragen im Handelsregister am 27.12.1967). Zum 01.01.1978 (eingetragen im Handelsregister am 16.01.1979) trat Herr B. wieder als Komplementär aus und als Kommanditist ein. Neue Komplementärin wurde die D. GmbH. Die Klägerin änderte ihre Firma in E. GmbH & Co. KG. Zum Ende September 1982 trat die D. GmbH wieder aus der Klägerin aus, die ihre Firma wieder in F. KG änderte. Seitdem sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der Klägerin. Ab dem Jahr 1995 führte sie die aktuelle Firma.

Die Klägerin war bis Ende des Jahres 1966 als Bauträger tätig. Sie errichtete vornehmlich Eigentumswohnungen und Eigenheime, die sie anschließend veräußerte. Darüber hinaus erbaute sie auf dem Grundstück F.-straße in C. ein Altenwohnheim, welches im Jahr 1967 fertiggestellt und anschließend aufgrund eines langfristigen Mietvertrages durch das Bezirksamt G. genutzt wurde. Die Bautätigkeit wurde von der Klägerin im Jahre 1967 vollständig eingestellt und seit dem 01.01.1968 durch andere Gesellschaften des Gesellschafters B. fortgeführt. Seit diesem Zeitpunkt beschränkte sich die Tätigkeit der Klägerin auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grund- und Kapitalvermögens. Seit Anfang des Jahres 1995 verwaltete sie vorübergehend auch Kapitalvermögen, indem sie verzinsliche Darlehen aufnahm und diese an verbundene Unternehmen weiterreichte. Diese Tätigkeit stellte sie zum Jahresende 2002 wieder ein. Zum 31.12.2002 kündigte das Bezirksamt G. den Mietvertrag über das Altenwohnheim F.-straße. Daraufhin veräußerte die Klägerin das Grundstück...

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