rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung eines PKW für betriebliche Zwecke. Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bei Bezeichnung der Fahrtziele unter umfangreicher Verwendung von Abkürzungen und durch unvollständige Adressangaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken mindestens 90 % beträgt. Für PKW ist die betriebliche Nutzung mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen.

2. Für den Fall der Anwendung der 1 %-Regelung ist von einer nicht nur geringfügigen und über 10 % liegenden Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs auszugehen.

3. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß und kann daher der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nicht zugrunde gelegt werden, wenn zur Angabe der Fahrtziele nicht aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen verwendet werden, die Einträge grundsätzlich nur den ggf. zu einer Postleitzahl zugeordneten Straßennamen ohne Angabe der Hausnummer enthalten und sich die genauen Adressangaben auch nicht aus anderen, ausnahmsweise zur Ergänzung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Unterlagen wie Abkürzungsverzeichnissen oder Kundenlisten ergeben.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2020; Aktenzeichen III R 62/19)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Regelungen gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz –EStG– für den am 02.09.2014 angeschafften PKW … 2851 in Anspruch nehmen kann und ob die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils am PKW nach der 1-%-Methode vorzunehmen ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Versicherungsvertreter gewerblich tätig.

Im Jahr 2011 hatte der Kläger gemäß § 7g Abs. 1 EStG einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.200,00 EUR (40 % von geplanten Anschaffungskosten 38.000,00 EUR) für einen PKW Inhaber gebildet und gewinnmindernd berücksichtigt. Am 02.09.2014 schaffte der Kläger einen PKW C. mit dem amtlichen Kennzeichen … 2851 für 27.881,00 EUR an und veräußerte das Vorgängerfahrzeug … 5310.

Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung 2014 am 28.09.2015 beim Beklagten ein. Darin erklärten sie Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.902,00 EUR, die dieser gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hatte. Für den PKW … 2851 rechnete der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 11.152,40 EUR (40 % von 27.881,00 EUR) hinzu und berücksichtigte eine Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 5.576,00 EUR. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach dem sich aus dem Fahrtenbuch (2014/5) ergebenden Prozentsatz von 8,45 %.

Der Beklagte folgte der Erklärung und setzte die Einkommensteuer 2014 erklärungsgemäß mit Bescheid vom 18.11.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung –AO– fest.

In der Zeit vom 17.02.2016 bis 08.03.2016 führte der Beklagte beim Kläger eine abgekürzte Außenprüfung für das Jahr 2014 sowie betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch. Die Prüferin stellte fest, dass der Kläger am 02.09.2014 einen PKW C. mit dem amtlichen Kennzeichen … 2851 angeschafft hatte. Sie ging davon aus, dass die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung dieses PKW nicht habe nachgewiesen werden können. Die Fahrtenbücher für das Vorgängerfahrzeug und das streitige Fahrzeug seien nicht ordnungsgemäß und könnten daher nicht anerkannt werden. Daraus schloss sie, dass der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in den Jahren 2011 und 2014 nicht berücksichtigt werden dürfe. Sie minderte den Gewinn 2014 um die Hinzurechnung (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) und erhöhte den Gewinn insoweit um die Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie berücksichtigte lediglich eine von den ursprünglichen Anschaffungskosten berechnete lineare AfA in Höhe von 1.548,94 EUR (27.881,00 EUR / 6 × 4/12). Aufgrund dessen und weiterer verschiedener anderer Feststellungen berechnete die Prüferin die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit 47.810,62 EUR. Zudem machte sie die Bildung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2011 rückgängig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 08.03.2016 (Blatt 10 bis 16 der Akte Betriebsprüfungsberichte und BNV) verwiesen.

Der Beklagte schoss sich der Auffassung der Prüferin an und erließ am 18.03.2016 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2014, mit dem er die Einkommensteuer ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.810,00 EUR geändert festsetzte. Den Vorbehalt der Nachprüfung...

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