rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in der Fassung bis 2010 bzw. des § 13b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG in der Fassung für 2011, wenn ein Mitglied eines Organkreises als Generalübernehmer Bauleistungen bezieht und diese an andere Beteiligte des Organkreises (Projektgesellschaften) weitergibt

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Organgesellschaft 1 als Generalübernehmerin von anderen inländischen Organgesellschaften (Projektgesellschaften) des umsatzsteuerlichen Organkreises mit der Errichtung und dem Ausbau von Gebäuden auf im Eigentum dieser Projektgesellschaften stehenden Grundstücken beauftragt, beauftragt die Organgesellschaft 1 ihrerseits außerhalb des Organkreises stehende Unternehmen mit der Erbringung der erforderlichen Bauleistungen und gibt sie diese Bauleistungen im Rahmen ihrer Generalübernehmer-Leistungen an die übrigen Organgesellschaften als ihre Auftraggeber weiter, so sind aufgrund des bestehenden Organschaftsverhältnisses die Leistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen (hier: Organgesellschaft 1 bzw. übrige Organgesellschaften) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG nicht als steuerbare und damit nicht als steuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen; mangels Steuerpflicht ist für die Organgesellschaft 1 insoweit der Tatbestand einer Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfängerin für die von ihr bezogenen Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in der bis 2010 gültigen Fassung bzw. des § 13b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG in der ab 2011 gültigen Fassung als solcher nicht erfüllt (gegen Stadie, in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 13b UStG Rz. 395, wonach für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG die Organschaftswirkungen beiseite zu schieben seien, weil Organschaftswirkungen nur das Innenverhältnis des Organkreises beträfen und somit für die Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG auf von außerhalb des Organkreises bezogene Bauleistungen keine Wirkung haben dürften). Die Steuerschuldnerschaft der Organgesellschaft 1 kann insoweit auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 17 UStG oder auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützt werden.

 

Normenkette

UStG 2007 § 13b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 17; UStG 2011 § 13b Abs. 5 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 17; UStAE Abschn. 13b Abs. 7; MwStSystRL Art. 11; BGB § 242

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.2020; Aktenzeichen V R 32/19)

 

Tenor

Die in Anlagen zur Einspruchsentscheidung vom 13.06.2016 erlassenen Umsatzsteuerbescheide werden dahingehend geändert, dass die festgesetzten Umsatzsteuern für 2008 auf 39.143,32 EUR, für 2009 auf 122.530,72 EUR, für 2010 auf 107,73 EUR und für 2011 auf 11.087,71 EUR herabgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1997 als Bauträger tätig und gründete im Rahmen seiner Unternehmensgruppe „B…” über die Jahre verschiedene Gesellschaften, denen gegenüber der Kläger nach unstreitiger Beurteilung der Beteiligten dieses Rechtsstreits in den Streitjahren 2008 bis 2011 im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft als Organträger fungierte. Einzelne der im Organschaftsverhältnis stehenden Gesellschaften – Projektgesellschaften – betrieben nach Art von Bauträgern Bauprojekte auf von ihnen erworbenen Grundeigentum und veräußerten die teils sanierten, teils neu errichteten Wohn- und Gewerbeeinheiten nach Fertigstellung an Erwerber außerhalb des Organkreises. Andere Organgesellschaften planten und entwickelten die Projekte im Auftrag der Projektgesellschaften oder wurden von diesen wie Generalübernehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, wozu sie Bauleistungen von außerhalb des Organkreises stehenden Unternehmen empfingen und diese ihrerseits für Bauleistungen an ihre Auftraggeber innerhalb des Organkreises weitergaben.

In den Streitjahren gehörten unter anderem die folgenden Unternehmen zum Organkreis des Klägers:

  1. C… GmbH
  2. D… GmbH
  3. E… GmbH
  4. F… GmbH
  5. G… GmbH

Bei der G… GmbH handelt es sich um eine Generalübernehmerin, die in den Streitjahren von anderen Projektgesellschaften des Organkreises mit der Errichtung und dem Ausbau von Gebäuden auf Grundstücken beauftragt wurde, die der jeweiligen Projektgesellschaft gehörten. Die G… GmbH beauftrage ihrerseits außerhalb des Organkreises des Klägers stehende Unternehmen mit der ...

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