rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Riester-Förderung für Beamte nur bei fristgemäßer Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten. keine unzulässige Benachteiligung der Besoldungsempfänger im Zulageverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in § 10a EStG für Besoldungsempfänger geforderte Einwilligungserklärung stellt eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage dar.

2. Liegt die Einwilligung nicht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht kein Anspruch auf die Zulage. Die Zulagestelle ist innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist befugt, eine zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen.

3. Eine verspätete Einwilligungserklärung des Beamten gegenüber seiner Bezügestelle kann weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.

4. An der gesetzlichen Konzeption des Zulageverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Es benachteiligt Besoldungsempfänger nicht in unzulässiger Weise.

 

Normenkette

EStG § 10a Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 2, § 79 Abs. 1, §§ 81, 81a, 88-89, 91, 96 Abs. 1 S. 1; AO § 109 Abs. 1, § 110 Abs. 1, 3, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2014; Aktenzeichen X R 18/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Altersvorsorgezulage.

Die 1976 geborene Klägerin war in den Streitjahren Beamtin und hat zwei 1996 und 2002 geborene Kinder. Im Jahr 2002 schloss sie einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzesAltZertG – zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Sie zahlte in den Jahren 2004 bis 2006 die gesetzlich für die Gewährung der Höchstzulage notwendigen Eigenbeiträge (§§ 82, 86 EinkommensteuergesetzEStG –) ein.

In dem jeweiligen Folgejahr beantragte die Klägerin über die Anbieterin des Altersvorsorgevertrages die Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2004 bis 2006 bei der Beklagten, die diese in Höhe von je 260 Euro für 2004 und 2005 sowie 390 Euro für 2006 dem Vertrag zunächst gutschreiben ließ. Die Anbieterin tätigte dabei in den elektronisch der Beklagten übermittelten Zulageanträgen die fehlerhafte Angabe, dass die Klägerin zwar unmittelbar zulageberechtigt, jedoch keine Beamtin sei. In dem an die Anbieterin gerichteten (Dauer-)Zulageantrag hatte die Klägerin hingegen ihren Beamtenstatus angegeben. Allerdings hatte sie den in den Antragsunterlagen enthaltenen Hinweis auf eine gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle abzugebende Einwilligungserklärung für die Übermittlung der Besoldungsdaten an die Beklagte nicht befolgt.

Im Rahmen einer Überprüfung der Zulageberechtigung ließ die Beklagte die Zulage der Jahre 2004 bis 2006 im Jahr 2009 wieder zurückbuchen, da ihre Ermittlungen ergeben hatten, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht rentenversicherungspflichtig gewesen war.

Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten am 22. September 2009 telefonisch durch ihren Ehemann mit, dass sie Beamtin sei. Die Beklagte wies in dem Gespräch auf das Erfordernis einer Einwilligungserklärung zur Übermittlung und Verwendung von Daten für Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG hin.

Am 13. Oktober 2009 legte die Klägerin daraufhin dem für sie zuständigen Besoldungsamt erstmals eine Einwilligungserklärung zur Übermittlung und Verwendung von Daten für Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vor.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Einwilligungserklärung spätestens mit dem Ablauf des zweiten auf das jeweilige Beitragsjahr folgende Kalenderjahres hätte vorliegen müssen, weshalb die erst 2009 dem Besoldungsamt vorgelegte Einwilligungserklärung für die Jahre 2004 bis 2006 verspätet sei.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 beantragte die Klägerin über die Anbieterin die Gewährung der Zulage für die Jahre 2004 bis 2006 unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum Kreis der Beamten. Die Notwendigkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung gegenüber der für sie zuständigen Besoldungsstelle sei ihr erst seit Oktober 2009 bekannt.

Mit Bescheiden vom 14. Februar 2011 lehnte die Beklagte die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2004 bis 2006 ab. Die Klägerin gehöre für diese Jahre nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § 10a EStG. Als Beamtin hätte sie gegenüber der für sie zuständigen Besoldungsstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folge, eine Einwilligungserklärung betreffend die Datenübermittlung an die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen abgeben müssen. Die erst im Jahr 2009 vorgelegte Einwilligungserklärung könne nicht mehr berücksicht...

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