Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung weiterer Verluste bei Anfechtung nur der Verlustfeststellungsbescheide und unterlassener Anfechtung des Steuerbescheids bzw. des Gewerbesteuermessbetragsbescheids mit einer Steuerfestsetzung von 0 EUR

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Neuregelung des § 10d Abs. 4 EStG und § 35b Abs. 2 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2010 ist auch dann eine Beschwer i. S. v. § 350 AO bzw. 40 Abs. 2 FGO für eine Anfechtung eines Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbetragsbescheids gegeben, wenn die festgesetzte Steuer bzw. der festgesetzte Messbetrag 0 EUR betragen, der Steuerpflichtige aber den Ansatz der Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf eine begehrte Verlustberücksichtigung rügt.

2. Hat die Steuerpflichtige mit dem Ziel einer höheren Verlustberücksichtigung aber nicht den Körperschaftsteuer- bzw. den Gewerbesteuermessbetragsbescheid, sondern nur die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlusts angefochten, sind jedoch der Körperschaftsteuer- bzw. der Gewerbesteuermessbetragsbescheid verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar, so ist eine Berücksichtigung der geltend machten weiteren Verluste nach § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 AO bzw. § 35b Abs. 2 GewStG ausgeschlossen (Anschluss an FG Düsseldorf, Beschluss v. 16.2.2016, 10 K 3686/13 F; gegen Hessisches FG, Beschluss v. 29.10.2015, 4 K 307/15).

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4 Sätze 4-5; AO § 350; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 35b Abs. 2 S. 3, § 10a; FGO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen XI R 50/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wies in ihrem bei dem Beklagten zusammen mit den Steuererklärungen für 2011 eingereichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 einen Verlust i.H.v. 25.496,81 EUR aus. Dabei wurden unter dem Kto. 4780 „Fremdarbeiten (Vertrieb)” Aufwendungen i.H.v. 24.791,41 EUR als Betriebsausgaben verbucht.

Auf die Anforderung des Beklagten vom 3. Januar 2013 reichte die Klägerin als Nachweis eine Rechnung der B… Inc., Miami vom 31. Dezember 2011 über den gebuchten Betrag ein. Im Rahmen eines Benennungsverlangens nach § 160 Abgabenordnung (AO) vom 13. August 2013 wies der Beklagte darauf hin, dass es sich nach Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern bei der B… Inc. um eine wirtschaftlich nicht aktive Domizilgesellschaft (Briefkastenfirma) handele. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 27. September 2013 ein „Memo” der B… Inc., unterschrieben von C… vor, nach dem es sich um eine Verwechslung zweier gleichnamiger Gesellschaften handele.

Am 6. November 2013 erließ der Beklagte Bescheide über Körperschaftsteuer für 2011 mit einer festgesetzten Körperschaftsteuer von 0 EUR, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 mit einem Gewerbesteuermessbetrag von 0 EUR, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2011 mit einem festgestellten verbleibenden Verlustvortrag von 705 EUR sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2011 mit einem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust von 705 EUR. Ausweislich der Erläuterungen zum Körperschaftsteuerbescheid blieben die als Betriebsausgaben geltend gemachten Fremdleistungen unberücksichtigt. Die Klägerin habe nicht widerlegt, dass es sich bei der B… Inc. um eine Domizilgesellschaft handele; eine Verwechslung liege ebenfalls nicht vor, da die Handelsregisternummer übereinstimme.

Mit fristgemäß eingelegten Einsprüchen begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der geltend gemachten Fremdleistungen als Betriebsausgaben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. März 2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 8 ff. Streitakte), wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Betriebsausgabenabzug zu Recht versagt worden sei, weil die Klägerin dem Benennungsverlangen nicht nachgekommen sei.

Mit ihrer fristgemäß eingereichten Klage wegen der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2011 vom 6. November 2013 begehrt die Klägerin jeweils die Verlustfeststellung i.H.v. 25.497 EUR und verfolgt insoweit ihr Begehren auf Berücksichtigung der vom Beklagten versagten Betriebsausgaben weiter. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrags wird auf ihren Schriftsatz vom 12. August 2015 (Bl. 39 ff. der Streitakte) Bezug genommen.

Soweit die Klage lediglich die genannten Bescheide, nicht aber die Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 erfasst, ist die Klägerin der Ansicht, dieses Vorgehen sei auch im Hinblick auf die Regelung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 Einkom...

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