Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung von Anzahlungen nach dem Fördergebietsgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob und inwieweit bei der steuerlichen Begünstigung von Anzahlungen nach dem FördG eine Zahlung als willkürlich anzusehen ist.

 

Normenkette

FördG § 4 Abs. 1 S. 5, Abs. 2 Nrn. 2-3; FGO § 69 Abs. 2-4; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.07.2003; Aktenzeichen IX B 60/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Änderungen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 1996 und 1997 sowie der Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz -EStG auf den 31.12.1996, die der Antragsgegner infolge einer bei der Antragstellerin in der Zeit vom 9. April 2001 bis zum 14. November 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vorgenommen hat.

Die Antragstellerin wurde im April 1996 errichtet und am 9. Juli 1996 beim Amtsgericht A. ins Handelsregister eingetragen. Die ursprüngliche Firma der Antragstellerin lautete H-GmbH, die mit Eintragung vom 24. September 1999 in C-GmbH geändert wurde. Die derzeitige Firma N-GmbH ist nicht im Handelsregister eingetragen. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 18. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Antragstellerin war ein geschlossener Immobilienfonds, dessen Gesellschaftszweck in dem Erwerb, der Verwaltung, der wirtschaftlichen Nutzung wie Verpachtung, Vermietung und der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, namentlich der N, bestand. Die Bruttogesamtaufwendungen sollten 62 461 500,00 DM betragen; die Investition sollte mit Eigenkapital in Höhe von 32 350 000,00 DM zuzüglich 1 611 500,00 DM Agio und mit Fremdkapital von 28 500 000,00 DM finanziert werden.

Im Zuge der Durchführung der Investitionsmaßnahmen wurden Kapitalerhöhungen bis zur Höhe des bezifferten Zeichnungskapitals durchgeführt und weitere Gesellschafter - Kommanditisten - in die Gesellschaft aufgenommen. Entsprechend der Planung traten der Antragstellerin in den Streitjahren insgesamt 437 Kommanditisten bei, die in der Anlage der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2002 im Einzelnen bezeichnet sind.

Wie im Investitionsplan vorgesehen, schloss die Antragstellerin am 23. Mai 1996 einen Grundstückskaufvertrag und einen Bauerrichtungsvertrag ab. Verkäuferin war die G-GmbH. Der Grundstückskaufpreis betrug 6,5 Mio. DM, die Bauvergütung 30,55 Mio. DM.

Die Fertigstellung des Bauvorhabens war vertraglich zum 31. Oktober 1997 geplant. Die Bauvergütung war grundsätzlich nach Maßgabe eines am Baufortschritt ausgerichteten Zahlungsplans fällig. Für diesen Fall war die per 17. Dezember 1996 ausstehende Bauvergütung von diesem Tage an mit 7 v. H. p. a. zu verzinsen. Davon abweichend hatte der Erwerber das bis zum 1. Dezember 1996 auszuübende Wahlrecht, unabhängig vom Zahlungsplan auf die Bauvergütung eine Vorauszahlung zu leisten ("... ganz oder teilweise anzuzahlen."). Der Verkäufer war in diesem Fall verpflichtet, eine der Vorschrift des § 7 Makler- und Bauträgerverordnung -MaBV- entsprechende Anzahlungsbürgschaft zu stellen. Die Anzahlung würde alsdann am 17. Dezember 1996 zur Zahlung fällig. Entsprechend den Erklärungen der Vertragsparteien sollte der Zinsvorteil aufgrund der Anzahlung bei der Festlegung der Bauvergütung berücksichtigt sein.

Die Antragstellerin machte von dem beschriebenen Wahlrecht Gebrauch. Nachdem eine auf den 18. Dezember 1996 datierte Bürgschaft nach § 7 MaBV der X-Bank über den noch nicht fälligen Teilbetrag der Vergütung in Höhe von 24 037 000,00 DM gestellt worden war, bezahlte die Antragstellerin die gesamte Vergütung auf den Bauerrichtungsvertrag in Höhe von 30,55 Mio. DM bereits per Ende Dezember 1996 im Voraus.

Aus einer Aktennotiz des Geschäftsführers der Komplementärin der Antragstellerin, Herrn H , vom 2. Mai 1996 an die zuständige Rechtsanwältin Frau L geht hervor, dass neben dem genannten Kaufvertrag ein Provisionsvertrag zwischen der Verkäuferin und der I-KG erarbeitet werden solle, in dem sich die Verkäuferin verpflichte, 3 Mio. DM zurückzuzahlen. Zahlungen sollten bei Baubeginn (1 Mio. DM), bei Rohbaufertigstellung (1,5 Mio. DM) sowie "aus der Schlussrate" (0,5 Mio. DM) an verschiedene Unternehmen von H. erfolgen. Es müsse sichergestellt sein, dass dieser Vertrag abgeschlossen werde, aber keine direkten Ansprüche bestünden, damit im Prospekt nichts offen gelegt werden müsse.

Am 23. Mai 1996 - also am selben Tag wie der Vertragsabschluss zum Grundstückskauf und zur Errichtung des Bauvorhabens - schloss die Grundstücksveräußerin sodann tatsächlich mit der H-KG, deren Komplementärin mit der damaligen Komplementärin der Antragstellerin personenidentisch war, eine Provisionsvereinbarung ab. Hiernach sollte die H-KG für die Vermittlung des Obj...

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