rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung auf die fehlende Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Erlass von Steuerschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt alle klassischen Merkmale eines Staates, so dass deren Steuerfestsetzungen nicht wegen völkerrechtlicher oder staatsrechtlicher Belange nichtig sind.

2. Die Korrektur formell bestandskräftiger, nicht nichtiger Grundlagen- und Folgebescheide kann über einen Erlass aus sachlicher Billigkeit nicht erreicht werden, wenn die Steuerfestsetzung nicht offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zur Wehr zu setzen.

 

Normenkette

AO §§ 125, 227; FGO §§ 44-45, 47, 101

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 1994 und 1996 sowie der Erlass von Einkommensteuer nebst Folgesteuern und Nebenleistungen für die Kalenderjahre 1994 und 1996 streitig.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1994 und 1996 neben anderen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an der X – GmbH & CoKG. Der Beklagte erließ am 29. März 1996 einen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1994, der unter Vorbehalt der Nachprüfung stand und durch Bescheid vom 12. März 1998 unter Aufhebung des Vorbehalts geändert wurde. Am 28. September 1998 erging der Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1996 ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung, geändert durch Bescheide vom 30. Oktober 1998, 23. Januar 2002 und 4. März 2003, wobei der Vorbehalt bei den nachfolgenden Änderungsbescheiden zunächst bestehen blieb. Auf Grund von geänderten Mitteilungen über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an der X – GmbH & CoKG ergingen am 7. Januar 2004 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, die bestandskräftig wurden. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Kläger den Erlass der Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1994 sowie Stundung und Aussetzung der Vollziehung (Blatt 1 Finanzamtsakten, Band Antrag auf Erlass bzw. Stundung). Für den Veranlagungszeitraum 1996 beantragte der Kläger in Person mit Schreiben vom 10. Februar 2004 den Erlass der Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer sowie ebenfalls Stundung und Aussetzung der Vollziehung (Blatt 2 Finanzamtsakten, Band Antrag auf Erlass bzw. Stundung). Zur Begründung der Erlassanträge wurde im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass der Kläger für die geänderte steuerliche Berücksichtigung seiner Beteiligung an der X – GmbH & CoKG nicht verantwortlich und das in die Beteiligung geflossene Kapital auf Grund des Konkurses der Beteiligungsgesellschaft verloren sei. Vollkommen unverständlich sei, dass die Sonderabschreibungen und weitere große Kostenpositionen steuerlich nicht anerkannt worden seien. Mit Bescheid vom 22. März 2005 lehnte der Beklagte den beantragten Erlass der Einkommensteuer und Zinsen zu Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1996 ab (Blatt 40 bis 41 Finanzamtsakten, Band Antrag auf Erlass bzw. Stundung). Der damalige Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schreiben vom 22. April 2005 gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch und wiederholte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Blatt 42 Finanzamtsakten, Band Antrag auf Erlass bzw. Stundung). Mit Schreiben vom 28. Mai 2005 wiederholte der damalige Bevollmächtigte des Klägers erneut den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Blatt 46 Finanzamtsakten, Band Antrag auf Erlass bzw. Stundung). Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 lehnte der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung schließlich ab (Blatt 48 bis 49 Finanzamtsakten, Band Antrag auf Erlass bzw. Stundung). Mit Schreiben vom 26. November 2005 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers erneut die Aussetzung der Vollziehung sowie erstmals die Stundung der geschuldeten Steuer. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 lehnte der Beklagte sowohl den Antrag auf Stundung als auch den erneuten Aussetzungsantrag ab. Der Einspruch vom 22. April 2005 gegen den Bescheid vom 22. März 2005, mit dem der Beklagte den Erlass der Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer 1994 und 1996 ablehnte, wurde mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 14. Dezember 2005 als unbegründet zurückgewiesen (Blatt 121 bis 125 Finanzamtsakten, Band Antrag auf Erlass bzw. Stundung).

Mit Schreiben vom 14. Januar 2006 erhob der Kläger in Person unter Bezug auf den Wegfall sämtlicher Gesetze bzw. aller Frist- und Formvorschriften Klage (Blatt 2 bis 5 Prozessakten). Der Kläger, der die Einrede der Verjährung geltend macht, ist der Ansicht, dass der Beklagte nicht ausreichend erkläre und begründe, warum die damaligen bezahlten Kosten und Aufwendungen aus der Beteiligun...

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