Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn einer Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

2. Dies betrifft auch Mehrgewinne, die sich dadurch ergeben, dass die Erlöse um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Beträge gekürzt werden, es sei denn, dass die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und die anderen Gesellschafter nicht in der Lage sind, ihre Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen.

3. Rückwirkende Abreden über die Gewinnverteilung in einer Personengesellschaft sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 4 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die nach einer durchgeführten Betriebsprüfung erfolgte Erhöhung der für ihn festgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Der Kläger betrieb seit 1997 zusammen mit seinem Kollegen Dr. Y. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in A. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 (Bl. 118 ff Klageakte) hat Rechtsanwalt Z namens und im Auftrag des Beigeladenen Dr. Y. gegenüber dem Kläger zum 31. Dezember 2014 die Kündigung des Gesellschaftsvertrages ausgesprochen. Der Kläger wiederum sprach mit Schreiben vom 14. August 2014 an den Beilgeladenen (Bl. 123 ff Klageakte) die sofortige außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus und stellte seine Tätigkeit für die Klägerin umgehend ein. Beide Gesellschafter praktizieren weiterhin als Arzt, Dr. Y. in der bisherigen Praxis, Dr. B. zusammen mit einem anderen Arzt wenige Kilometer entfernt.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Gemeinschaft änderte der Beklagte am 26. Juli 2013 die Feststellungsbescheide der Streitjahre in Bezug auf die Einkünfte des Klägers wie folgt:

2004:

Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 305.825,19 EUR auf

346.329,73 EUR (Bl. 35 f Feststellungsakte 2004)

2005:

Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 331.127,96 EUR auf

379.805,92 EUR (Bl. 40 f Feststellungsakte 2005)

Die Änderungen beruhten u.a. darauf, dass der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen des Mitgesellschafters Dr. Y. teilweise mangels betrieblicher Veranlassung rückgängig gemacht wurde. Die hieraus resultierenden Gewinnerhöhungen wurden gemäß der zwischen den Beteiligten am 30. Dezember 1996 abgeschlossenen Gewinnverteilungsvereinbarung (Bl. 21 Allgemeine Akte) zu 60% Dr. Y. und zu 40% dem Kläger zugerechnet.

Gegen die Änderungsbescheide legte der Kläger am 14. August 2013 Einspruch ein (Bl. 1 Rechtsbehelfsakte). Er wandte sich gegen die Verteilung der Mehrgewinne aus den Prüfungsfeststellungen betreffend den Gesamthandsgewinn. Dies begründete er damit, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung überwiegend Dr. Y. und seine Ehefrau beträfen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die beiden Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss vom 12. Mai 2009 (Bl. 3 Rechtsbehelfsakte) eine Gewinnverteilung für den Fall von Änderungen durch eine Betriebsprüfung schriftlich fixiert hätten. Diese unter dem Datum 12. Mai 2009 von beiden Gesellschaftern unterzeichnete Vereinbarung lautet wie folgt:

„(…)

Änderung Gewinnanteile durch Betriebsprüfung

In der steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 2002 und 2003 wurden Marketingaufwendungen an die Firma W GmbH steuerlich nicht als Betriebsausgaben der Gemeinschaftspraxis anerkannt. Der damalige steuerliche Berater, Herr C, hat dieser Behandlung aus unerklärlichen Gründen nicht widersprochen. Sollte die Finanzverwaltung, entgegen der Meinung der Gesellschafter, diese steuerliche Beurteilung auch für Veranlagungszeiträume ab 2004 aufrecht erhalten können, sind diese Aufwendungen als Privatentnahmen Herrn Dr. Y. zuzurechnen. Vorstehende Regelung gilt analog für beide Gesellschafter, auch für andere nicht durch die Finanzverwaltung anerkannten betrieblichen Aufwendungen der Gemeinschaftspraxis, wenn diese nicht ausdrücklich von beiden Gesellschaftern veranlasst wurden und nur ein Gesellschafter, oder eine ihm nahestehende Person, den entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil hatte.

(…)”

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2014 (Bl. 46 ff Rechtsbehelfsakte) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Es sei zu berücksichtigen, dass die Mehrgewinne, die nach Meinung des Klägers dem Mitbeteiligten Dr. Y. zuzurechnen seien, aus dem Umstand resultierten, dass im Rahmen der Betriebsprüfung steuerlich nicht anzuerkennende Aufwendungen aus der Gewinnermittlung der Gemeinschaft ausgeschieden wurden. Im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung seien die Einkünfte entsprechend dem Beteiligungsverhältnis bzw. einer steuerlich anzuerkennenden Gewinnverteilungsabrede zu verteilen. Das seien aber diejenig...

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