Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Wohnung durch eine Grundstücks-GbR an den Ehegatten eines Gesellschafters?. Gesonderte und einheitlicherFeststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Vermietet eine BGB-Gesellschaft eine der zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Wohnungen an den Ehegatten eines Gesellschafters und wird diese Wohnung von dem Gesellschafter zusammen mit dem Ehegatten bewohnt, so sind diesem Gesellschafter bezüglich der „eigengenutzten” Wohnung steuerlich keine Einnahmen oder Werbungskosten zuzurechnen (Konsumgutlösung).

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStR R 164; EStG § 12; AO 1977 § 39

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen IX R 42/01)

BFH (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen IX R 42/01)

 

Tenor

1. Der Feststellungsbescheid für 1999 –Steuer-Nr.: …– wird geändert. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, den geänderten Feststellungsbetrag nach Maßgabe der Urteilsgründe festzustellen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 68 v.H. und das beklagte Finanzamt 32 v.H.

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und dem Ehegatten einer der Gesellschafterinnen über eine der Gesellschaft gehörende Wohnung.

Die Gesellschaft … und … Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 28.12.1992 gegründet. Der Gesellschaftsvertrag wurde schriftlich abgeschlossen. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks … in … Das Gebäude umfaßt drei Wohnungen: Erdgeschoß mit 51 m², 1. und 2. Obergeschoß mit je 54 m².

In § 3 des Gesellschaftsvertrags wurde vereinbart, dass die Geschäftsvorfälle durch eine Buchführung laufend festzustellen sind. Für jeden Gesellschafter ist ein Kapitalkonto zu führen, in dem seine Einlagen und Entnahmen sowie die Gewinn- und Verlustanteile zu berücksichtigen sind. Am Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt. Jeweils zum Schluss eines Kalenderjahrs ist eine Bilanz aufzustellen. Die Bilanz zum 31.12.1999 weist für den Gesellschafter … ein positives Kapitalkonto von 39.198,83 DM und für die Gesellschafterinnen … ein negatives Kapitalkonto von 17490,07 DM und … ein solches von 40 805,82 DM aus.

Die drei Wohnungen des Mietwohngrundstücks wurden ursprünglich fremdvermietet. In § 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags wurde jedoch vereinbart, dass auch ein Gesellschafter künftig Mieter einer Wohnung werden kann, jedoch nur unter Bedingungen, wie sie auch bei einem fremden Mieter üblich sind.

Seit 01.09.1995 hat …, der Ehemann der Gesellschafterin …, die Wohnung im Erdgeschoss gemietet. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der …. Der Mietvertrag wurde nach Angaben der Kläger mit ihm allein abgeschlossen, weil in der gemieteten Wohnung ein Zimmer von 16 m² von ihm als Arbeitszimmer genutzt wird; nur die übrige Nutzfläche der insgesamt 51 m² umfassenden Wohnung wird von den Eheleuten … und ihren beiden Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

In der beim beklagten Finanzamt –FA– am 07.06.2000 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1999 wurde ein Verlust i.H. von 31.324 DM erklärt, der zu gleichen Teilen auf die drei Gesellschafter verteilt wurde. Im Feststellungsbescheid vom 13.09.2000 anerkannt das FA nicht den Mietvertrag zwischen der Gesellschaft und …, gelangte zu einem Verlust lediglich i.H. von 17.378 DM (vgl. Bl. 7 der Feststellungsakte 1999 hinsichtlich der Berechnung), den es je zur Hälfte den Gesellschaftern … … und … zurechnete; der Mitgesellschafterin … wurde ein Anteil mit 0 DM zugerechnet.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Sprungklage, der das FA zugestimmt hat. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass der Mietvertrag zwischen dem Ehemann einer der Gesellschafterinnen, der in vollem Umfange einem Fremdvergleich standhalte, was auch das FA nicht bestreite, und der Gesellschaft anzuerkennen sei. Unabhängig davon sei der Mietvertrag nach § 39 der Abgabenordnung (AO) anteilig und nicht nach Köpfen anzuerkennen. Da das Kapitalkonto der Mitgesellschafterin … negativ sei, sei der Mietvertrag auch aus diesem Grunde steuerlich uneingeschränkt anzuerkennen.

Die Kläger beantragen,

den Gewinnfeststellungsbescheid für 1999 vom 13.09.2000 dahingehend abzuändern, dass der Verlust mit ./. 31.324 DM, der zu gleichen Teilen auf die Kläger zu verteilen ist, festgestellt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt im Wesentlichen vor, dass es aufgrund der sie bindenden Anweisung in R 164 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) das Mietverhältn...

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