Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG i.d.F. v. 29.10.1997 durch Übernahme von 60 v.H. des Stammkapitals einer verbundenen GmbH bei deren Kapitalerhöhung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bringt die mit einer verlustbringenden Körperschaft annähernd personenidentische KG für die Übernahme von 60 v.H. des Stammkapitals bei der Kapitalerhöhung der Körperschaft einen Teilbetrieb ein, was zur Änderung des bisherigen Unternehmensgegenstandes führt, ist eine wirtschaftliche Identität i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. vom 29.10.1997 nicht mehr gegeben.

2. Übertragende und verschmelzende Umwandlungen innerhalb eines Konzerns können dem Verlustabzug auch dann entgegenstehen, wenn sich die Machtverhältnisse der dahinter stehenden Personen nicht ändern.

 

Normenkette

KStG 1996 § 8 Abs. 4 S. 2 (i.d.F. 29.10.1997); EStG § 10d; GewStG § 10a S. 4; KStG 1996 § 54 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen I R 78/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustabzug gemäß § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 10 a Satz 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) wegen des Verlustes der wirtschaftlichen Identität ausgeschlossen ist.

Die Klägerin (Klin) ist am 12. Dezember 1991 als … GmbH gegründet worden. 5 Gesellschafter hielten Anteile von 14,9 % bis 23,4 % mit zusammen DM … Am 16. Juni 1993 traten die bisherigen Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an fünf Neugesellschafter ab mit Beteiligungen von jeweils 20 %. Nach einer Kapitalerhöhung vom 2. Mai 1994 um DM … stellten sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar:

1.

… 20 %

DM …

2.

… 20 %

DM …

3.

… 20 %

DM …

4.

… 20 %

DM …

5.

… 20 %

DM …

Mit notariellem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 7. Februar 1997 wurde das Stammkapital im Wege der Sacheinlage um DM … erhöht und die Firma geändert in … mbH. Das bisherige Baugeschäft wurde eingestellt und die überwiegende Zahl an Mitarbeitern entlassen. Durch die Sacheinlage wurde der Klin ca. DM … neues Betriebsvermögen zugeführt, das bisherige Betriebsvermögen wurde veräußert und der Geschäftsführer abbestellt. Gegenstand des Unternehmens wurde die Planung und Konstruktion, die Ausführung und der Vertrieb von kommunikationstechnischen Anlagen jeder Art, inklusive des dazugehörigen Hoch- und Tiefbaus, der Handel mit elektrischen und industriellen Maschinen, die Übernahme von Vertretungen einschlägiger Fabrikate sowie die Beteiligung an elektrischen und industriellen Bauausführungen für eigene und fremde Rechnungen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft befugt, elektrische und industrielle Anlagen in eigener Regie zu betrieben.

Die neuen Anteile wurden von der … GmbH und Co. KG (im folgenden … KG genannt) durch Sacheinlage des Teilbetriebs … übernommen. Die Beteiligung der bisherigen fünf Gesellschafter verringerte sich dadurch auf je 8 % (DM …). Die … KG übernahm 60 % der Stammeinlage (DM …). Das gesamte Stammkapital betrug DM …

An der … KG sind beteiligt:

  1. Die … GmbH mit einem Festkapital von … DM.
  2. Die … GmbH und Co KG mit DM ….

An der … GmbH und Co KG sind folgende Gesellschafter beteiligt:

  1. … DM … (18,89 %)
  2. … DM … (18,89 %)
  3. … DM … (18,89 %)
  4. … DM … (18,89 %)
  5. … DM … (20 %)
  6. … DM … (4 %)

Die Einbringung des Teilbetriebs im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals am 7. Februar 1997 erfolgte rückwirkend auf den 1. Juli 1996 zu Buchwerten. Die Klin ermittelt ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf den 30. Juni des Jahres.

Zwischenzeitlich wurden in zwei Schritten alle Anteile an der Klin an die Firma … GmbH und Co. KG … abgetreten (durch Vertrag vom 21. Dezember 1998 und 12. Mai 2000).

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für 1996 und 1997 hat der Beklagte den zum 30. Juni 1996 vorhandenen Verlustvortrag (DM …) in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden für 1998 (dem Folgejahr nach der Betriebsprüfung) unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 KStG wegen des Verlustes der wirtschaftlichen Identität in Höhe von DM … nicht zum Abzug zugelassen und den körperschaftsteuerlichen vortragsfähigen Verlust mit DM 0 festgestellt. Bei der Ermittlung des GewSt-Messbetrags hat das FA mit gleicher Begründung den gewerbesteuerlichen Verlustabzug in Höhe von DM … im Streitjahr versagt.

Gegen die geänderten Bescheide vom 16. Mai 2000 wurde am 26. Mai 2000 Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2000 zurückgewiesen wurde.

Mit der Klage vom 29. Dezember 2000 lässt die Klin vortragen, zwar habe durch die Übernahme des erhöhten Stammkapitals durch die … KG diese 60 % des Stammkapitals der Klin erlangt. Die Besonderheit des Falles sei, dass an der neuen Mehrheitsgesellschafterin zu 95 % die Firma … GmbH und Co. KG beteiligt sei, an der wiederum zu 95,6 % die Altgesellschafter der Klin beteiligt seien. Die Kapitalerhöhung sei somit durch eine Personengesellschaft ausgeführt worden, an der mittelbar diejenigen Gesellschafter wiederum Gesellschafter seien. Es sei schon zweifelhaft, ob nach dem Wortlaut ...

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