Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.02.1995; Aktenzeichen I R 126/93)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Verwaltungsaktes des Beklagten vom 12.6.1987 in der Fassung der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion … vom 30.11.1987 wird der Beklagte verpflichtet festzustellen, daß die Gewerbesteuermeßbescheide 1976 vom 16.2.1981 und vom 6.7.1981 nicht wirksam geworden sind.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob an eine atypisch stille Gesellschaft gerichtete Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheide für das Streitjahr 1976 unwirksam oder nichtig sind.

Die … GmbH (Klägerin – Klin –) und die … atypisch stillen Gesellschaften entstanden 1971 aus der … KG. Die früheren Kommanditisten der … KG schlossen sich mit Ausnahme von … durch Gesellschaftsvertrag vom 18.11.1971 auch für ihre Rechtsnachfolger zu einer …-Familiengesellschaft (nachfolgend …FG genannt) in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Die …FG wurde durch Beteiligungsvertrag vom 18.11.1971 an der bereits bestehenden … GmbH – vorher … Zentralverwaltung GmbH – als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage von … DM beteiligt. Bezüglich der Gesellschafter und der vertraglichen Vereinbarung im einzelnen wird auf den Vertrag vom 18.11.1971 (allgemeine Akten Bl. 21 ff) verwiesen. Daneben beteiligte sich … mit schuldrechtlicher Wirkung ab 1.1.1981 mit einer Einlage von DM … als atypisch stiller Gesellschafter an der … GmbH durch Vertrag vom 10.11.1971, auf dessen Inhalt verwiesen wird. … übertrug durch Vereinbarung vom 2.2.1973 seine stille Beteiligung an der … GmbH mit deren Zustimmung auf seine Kinder, wobei ihm hieran ein eingeschränktes Nießbrauchsrecht verblieb. Seine Rechtsnachfolger übertrugen die atypisch stille Beteiligung durch Vertrag vom 18.12.1981, auf dessen Inhalt verwiesen wird, auf die … Familiengesellschaft II, Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Beide stillen Beteiligungen blieben jedoch getrennt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Beteiligungsverträge I und II vom 18.12.1981 verwiesen.

Der Beklagte (Bekl) teilte durch Schreiben vom 16.2.1972 der Klin mit, „die GewSt-Zahlungen 1971 der in der … GmbH aufgehenden Gesellschaften werden durch die VZ-Bescheide frei. Die beteiligten Gemeinden wurden gebeten, diese Zahlungen solange nicht zu erstatten, bis der VZ-Bescheid der … GmbH für 1971 ergangen ist.” Der Bekl erließ am gleichen Tag an die Klin einen GewSt-Meßbescheid für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen 1972 und 1973 über einen einheitlichen Steuermeßbetrag von … DM. Im April 1972 teilte der Bekl der Klin mit, daß neben der … GmbH (StNr: …) beim Bekl für die … GmbH und atypisch stille Gesellschaften eine neue StNr: … angelegt worden sei. Die Klin reichte daraufhin die GewSt-Erklärung 1971 unter der StNr: … samt Anlage im Herbst 1973 ein. In der GewSt-Erklärung 1971 war als Firma bzw. Name des Unternehmens die Fa. … GmbH, … angegeben. Entgegen der abgegebenen Steuererklärung erging der GewSt-Meßbescheid 1971 vom 6.10.1975 an die: „…”.

Für die Folgejahre – also auch für das Streitjahr 1976 – reichte die Klin nunmehr zwei GewSt-Erklärungen ein. Die eine GewSt-Erklärung (StNr: …) betraf die Klin selbst, während die andere GewSt-Erklärung (StNr: …) auf Veranlassung des Bekl für die „… stille Gesellschaft” abgegeben wurde und als Unternehmer die „… GmbH” bezeichnet wurde.

Für das Streitjahr 1976 wurde in der am 19.5.1978 abgegebenen GewSt-Erklärung der … stille Gesellschaft von der Klin die Passage unter Ziffer 4 der GewSt-Erklärung „Unternehmer ist” gestrichen, sodaß die Fa. … GmbH danach nur noch gesetzliche Vertreterin war. Der erstmalige, gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangene GewSt-Meßbescheid 1976 vom 18.9.1978 war an die: „…” gerichtet. Vom Finanzamt … ergingen an die Klin für deren Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GewerbesteuergesetzGewStG –) GewSt-Meßbescheide für 1972 bis 1982. Wegen der Kürzung um die Beteiligungserträge aus der atypisch stillen Gesellschaft nach § 9 Nr. 2 GewStG wurde für die GmbH jeweils ein GewSt-Meßbetrag von 0 DM festgesetzt. Die Gewinne aus Gewerbebetrieb wurden bei der … atypisch stillen Gesellschaft – wie beantragt – der Festsetzung der GewSt-Meßbeträge zugrundegelegt. Am 16.2.1981 und 6.7.1981 ergingen jeweils geänderte, endgültige GewSt-Meßbescheide, die wiederum an die: „…” gerichtet waren und bestandskräftig wurden.

Auf deren Inhalt wird verwiesen. Die Zahlung auf Gewerbesteuern an die Stadt … für das Streitjahr im Jahr 1981 betrug DM ….

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83 – Bundessteuerblatt (BStBl) II 1986, 311 entschieden hatte, daß eine atypisch stille Gesellschaft nicht Steuerschuldner im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG 1965 und 1977 sei, beantragte die Klin durch Schreiben vom 9.12.1986 bei sämtlichen Gemeinden, in denen Betriebsstätten vorhanden waren und die demzufolge GewSt-Bescheide gegen die Klin erlassen hatte, die Rückerstattung von GewSt, soweit zwar Festsetzungsverjährung, noch nicht ab...

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