Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold Wertpapieren sind nicht steuerbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gewinne aus der Veräußerung von Xetra – Gold Wertpapieren, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm physischem Gold verbriefen, sind weder nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG noch nach § 20 Abs. 2 Nr. 3b EStG jeweils in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 steuerpflichtig.

2. Xetra – Gold Wertpapiere verbriefen auch dann keine Kapitalforderung, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung die Möglichkeit hat, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern, da kein Entgelt zur Nutzung überlassen wird.

 

Normenkette

EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nrn. 7, 3b, § 23

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2015; Aktenzeichen VIII R 35/14)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 28. März 2014 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuerfestsetzung 2010 mit der Maßgabe zur berechnen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um xxx Euro gemindert werden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Gewinne aus Lieferschuldverschreibungen auf Gold mit physischer Deckung steuerpflichtig sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Kläger erwarb am 30. September 2008 xxx Stück Xetra – Gold Wertpapiere (ISIN DE000A0S9GB0) zum Kurs von xxx Euro zzgl. einer Provision in Höhe von xxx Euro (Anschaffungskosten: xxx Euro).

Xetra – Gold Wertpapiere sind an der Deutschen Börse emittierte, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, welche jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm physischem Gold verbriefen (vgl. § 1 Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen – EB –, Bl. 67 Anlagenband). Sie bilden den Goldpreis tagesaktuell ab. Der „Umrechnungskurs” für Zwecke der Berechnung des Rückzahlungsbetrags einer Schuldverschreibung ist der von der Federal Reserve Bank für 10 Uhr Eastern Standard Time angezeigte Betrag am Ausübungstag (§ 4 Abs. 5 EB, vgl. Bl. 70 Anlagenband). Die Wertpapiere sind zu mindestens 95% durch Gold in physischer Form in den Tresoren der Clearstream (Zentralverwahrung für Wertpapiere in Frankfurt) gesichert. Die Emittentin ist verpflichtet, mit dem Erlös aus den Inhaberschuldverschreibungen, Gold in physischer Form zu erwerben (vgl. S. 8 Programm für die Ausgabe der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung – Prospekt –, Bl. 39 Anlagenband). Der restliche Wert, die „Buchgoldobergrenze”, wird als Lieferanspruch (der Emittentin) auf Gold gegen die X AG & Co.KG, A unterhalten. Die Investoren sind weder Eigentümer des Goldes noch haben sie ein Sicherungsrecht daran. Das bedeutet, dass andere Gläubiger der Emittentin auf das Gold im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen können (vgl. S. 17 Prospekt, Bl. 48 Anlagenband). Die Investoren können ihren Lieferanspruch auf Gold bei ihrer depotführenden Bank geltend machen und erhalten nach Maßgabe der Emissionsbedingungen innerhalb von 10 Tagen eine Goldlieferung. Neben dem Lieferanspruch haben die Investoren zudem die Möglichkeit der Veräußerung der Wertpapiere über die Börse (Sekundärmarkt; vgl. S. 1 Prospekt, Bl. 32 Anlagenband). Nur wenn die physische Lieferung von Gold aus regulatorischen Gründen nicht zulässig ist, können die Wertpapiere an die Deutsche Bank, als emissionsbegleitendes Institut, gegen Barausgleich zurückgegeben werden (§ 4 EB, Bl. 69 Anlagenband). Diese Einschränkung trifft auf den Kläger allerdings nicht zu. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird im Übrigen auf das Ausgabeprospekt vom 28. November 2007 Bezug genommen (vgl. Bl. 32 ff. Anlagenband).

Am 02. März 2010 veräußerte der Kläger xxx Stück der Wertpapiere zum Kurs von xxx Euro je Stück und erzielte dabei einen Gewinn von insgesamt xxx Euro (˜ xxx Euro ./. xxx Euro). Den Veräußerungsgewinn unterwarf die depotführende Bank des Klägers dem Kapitalertragsteuerabzug.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 (Eingang beim Beklagten: 23. Dezember 2011) beantragten die Kläger die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer und erfassten die Gewinne nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, da diese nach ihrer Auffassung nicht steuerpflichtig seien.

Dieser Auffassung folgte der Beklagte nicht und setzte mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13. April 20...

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