Entscheidungsstichwort (Thema)

Schweizerische AG als Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine schweizerische AG, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Forderungen anzukaufen und einzuziehen, ist aus Sicht der an ihr qualifiziert beteiligten inländischen Anteilseigner als Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i. S. v. § 7 Abs. 6a AStG anzusehen.

2. Auch ein Weiterverkauf oder Rückverkauf der erworbenen Forderungen ist eine Tätigkeit, die unter § 7 Abs. 6a AStG fällt.

 

Normenkette

AStG § 7 Abs. 6, 6a, § 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen I R 11/19 (I R 80/14))

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen I R 11/19)

BFH (Beschluss vom 12.10.2016; Aktenzeichen I R 80/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die schweizerische Aktiengesellschaft, an der die Klägerin beteiligt ist, eine sog. Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 7 Abs. 6a des Außensteuergesetzes –AStG– darstellt.

Die Klägerin, eine deutsche GmbH, ist mit 30 % am Nennkapital der Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts X AG, CH-… V/Schweiz beteiligt, nachfolgend X-AG. Diese Gesellschaft wurde Juni 2005 gegründet. Gründungsgesellschafter waren die Y-AG, V/Schweiz, und die natürliche Person P. Letzterer hat seine Anteile dann im Laufe des Jahres 2005 an die jetzige Klägerin übertragen. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die vom beklagten Finanzamt –FA– vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Zweck der X-AG ist laut Tz. 1.2 des Gesellschaftsvertrags die „Durchführung von Handels- und Finanzgeschäften sowie die Erbringung von Finanzdienstleistungen”. Laut einem Nachtrag zur Gründung vom Juni 2005 beabsichtigt die Gesellschaft ”… nach der Gründung von der Z-GmbH, I/K (Deutschland), Finanzierungsverträge zugunsten von 4 deutschen Bundesligavereinen (A-Verein, B-Verein, C-Verein und D-Verein) zu einem maximalen Kaufpreis von CHF 19.500.00 zu erwerben. Die Bewertung dieser Verträge erfolgt aufgrund der nominellen Summe der Finanzierungsverträge vermindert um einen Diskont für die sofortige Bezahlung der Kaufsumme für die Finanzierungsverträge. Aufgrund der auf dieser Basis erstellten Planrechnungen ergibt sich, dass diese Bewertung angemessen ist.”

Ferner wurde am Juli 2005 zwischen der X-AG und der Y-AG ein unentgeltlicher „Geschäftsbesorgungsvertrag” für die Dauer von drei Jahren mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2005 geschlossen; wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die vom FA vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Mit Unterschriften vom 23. Juni 2005 (I – Z-GmbH), 24. Juni 2005 (T – X-AG) und 28. Juni 2005 (I – W-KG) wurde ein sog. „Forderungskauf- und Übertragungsvertrag” zwischen der Z-GmbH und der A-AG unter Beteiligung der W-KG, I, geschlossen – nachfolgend Übertragungsvertrag. Dieser Vertrag enthält eine Vorbemerkung folgenden Inhalts:

„Die Z-GmbH hat mit vier Fußballvereinen der derzeitigen ersten und zweiten Bundesliga [bezogen auf den Stand von Juni 2005], …, –im Folgenden zusammen „Vereine” genannt– Verträge abgeschlossen, nach denen die Z-GmbH berechtigt ist, von den Vereinen für die Dauer der jeweiligen Verträge die Zahlung von den Vertragsparteien als „Erlösbeteiligungen” bezeichneten Beträge zu verlangen. Die Erlösbeteiligungsverträge enthalten verschiedene, uneinheitliche Regelungen zu Sicherheiten, welche die Vereine der Z-GmbH zur Sicherung der zu zahlenden Erlösbeteiligungen einräumten. Die Erlösbeteiligungsverträge sind in der heute gültigen Form allesamt darauf ausgelegt, dass die von der Z-GmbH an die Vereine einmalig oder in mehreren Teilbeträgen bezahlten, verlorenen und nicht rückzahlbaren Zuschüsse aufseiten der Z-GmbH als Abschreibungsdarlehen behandelt werden, aufseiten des jeweils betroffenen Vereins jedoch effektiv als unmittelbare Einnahmen verbucht werden konnten, denen keine in den jeweiligen Jahresabschlüssen unmittelbar auszuweisende, direkte Verbindlichkeit entgegen steht. Die in den jeweiligen Verträgen geregelten verlorenen Zuschüsse sind nach dem Willen der jeweiligen Parteien die Gegenleistung und die Rechtfertigung zur Einräumung der jeweiligen Erlösbeteiligungen an die Z-GmbH. Die jeweils konkret bezifferten Mindestbeträge der zu zahlenden Erlösbeteiligungen entsprechen in der Summe über die jeweilige Vertragslaufzeit hinweg exakt der Höhe der von der Z-GmbH an den jeweiligen Verein vormals bezahlten verlorenen Zuschüsse. Die Z-GmbH stellte dem jeweiligen Verein mittels der verlorenen Zuschüsse Liquidität zur Verfügung, die von dem Verein über die Vertragslaufzeit hinweg aus der Sicht der Z-GmbH, abgesehen vom Risiko der Insolvenz des jeweiligen Vereins und dem damit verbundenen Ausfall, mit den vereinbarten Mindesterlösbeteiligungen im ungünstigsten Falle zinslos zurückzuführen war. Der unternehmerische Reiz der Ve...

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