rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung. keine Anwendung der Gegenwerttheorie. kein Abzug der Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 5 EStG, wenn Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau als außergewöhliche Belastungen abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, so dass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG zu berücksichtigen sind, sofern die Baukosten einen Bezug zu Krankheit oder Behinderung aufweisen.

2. Abzugsfähig sind die Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Umgestaltung seines individuellen Wohnumfelds erforderlich sind. Nicht abziehbar sind daher Aufwendungen für Baumaßnahmen, für die die Krankheit oder Behinderung nicht ursächlich sind und die lediglich bei Gelegenheit eines behindertengerechten Umbaus durchgeführt werden.

3. Der behinderungsbedingte Mehraufwand steht dabei stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.

4. Bei dem behindertengerechten Umbau einer Dusche darf der Gesamtaufwand der Baumaßnahme nicht in einzelne Aufwandsposten aufgeteilt werden, sondern sind alle Folgekosten steuerlich zu berücksichtigen.

5. Sind die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche zu berücksichtigen, entfällt gem. § 35a Abs. 5 S. 1 EStG die Steuerermäßigung für die mit dem Umbau der Dusche zusammenhängenden Handwerkerleistungen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, § 35a Abs. 5 S. 1

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2012 ist dahingehend abzuändern, dass die Kosten für den Umbau der Dusche in voller Höhe von 5.736,05 EUR als außergewöhnliche Belastung anerkannt und die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen um 402 EUR verringert werden. Der Beklagte hat die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen. Er hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Die 1952 geborene Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Der Grad der Behinderung beträgt 50 %. Besondere Merkmale sind im Behindertenausweis vom Juli 1998 nicht eingetragen. Die Klägerin musste nach ihren Angaben zum Mai 2012 wegen der Behinderung ihren Arbeitsplatz aufgeben. Sie ist Eigentümerin einer Wohnung, die sie allein bewohnt. Die Klägerin ließ im Streitjahr ihre Dusche umbauen. Die Dusche war danach bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar; vorher musste die Klägerin in eine Duschwanne steigen. Die Duschkabine wurde innen komplett neu gefliest und mit einer neuen Tür versehen. Auch die Armaturen wurden erneuert. Der Rest des etwa zu Beginn der 1980-Jahre errichteten Bades blieb unverändert.

Der Hausarzt der Klägerin stellte am 26. März 2012 eine Bescheinigung aus, nach der „wegen schwerer Erkrankung mit Gangstörung … der rollstuhlgerechte Umbau der Dusche dringend erforderlich” sei. Die Pflegekasse der X lehnte mit Schreiben vom 3. April 2012 die Übernahme der Umbaukosten ab, da keine Pflegestufe bestehe.

Der beauftragte Handwerker stellte der Klägerin am 31. Oktober 2011 für den Umbau der Dusche eine Rechnung über 5.736,05 EUR aus. Darin ist ein Lohnanteil von 2.011,10 EUR enthalten.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 vom 24. Februar 2012 u.a. die Aufwendungen von 5.736,05 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ließ im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 15. Mai 2012 nur einen Teilbetrag von 301 EUR zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, nämlich die Aufwendungen für das Duschelement (175,82 EUR) und das Unterbauelement (77,56 EUR), jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer. Ein...

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