rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bei in Personalunion ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten als Ortsvorsteherin sowie als Mitglied eines Ortschaftsrates in Baden-Württemberg

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist die Steuerpflichtige gleichzeitig in Baden-Württemberg ehrenamtlich Ortsvorsteherin sowie Mitglied des Ortschaftsrates eines Stadtteiles mit eigener Ortsverwaltung und erhält sie von der Stadt aufgrund einer kommunalen Entschädigungssatzung entsprechend FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 4.11.2013, 3-S233 7/3 (Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher ab 2013) zusätzlich zu dem steuerpflichtigen Arbeitslohn für die Ortsvorstehertätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.496 EUR für die Tätigkeit als Ortsvorsteherin sowie eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.040 EUR für die Tätigkeit als Ortschaftsrätin, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der oben genannte Ministeriumserlass so ausgelegt wird, dass nur die Aufwandsentschädigung für die Ortsvorstehertätigkeit als nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei und die Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat als steuerpflichtig behandelt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht tatsächlich höhere Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nachgewiesen werden.

2. Die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 3 Nr. 12 Satz 2 2. Halbsatz EStG sind im Fall der Doppelfunktion als Ortsvorsteherin und Ortschaftsrätin erfüllt, wenn die zusätzlich zur Ortsvorsteher-Entschädigung pauschal gewährte Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat in voller Höhe zu einem offenbaren Übersteigen des der Empfängerin erwachsenden Aufwands führt.

3. Erzielt die Steuerpflichtige neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn und der steuerfreien Aufwandsentschädigung für die Ortsvorstehertätigkeit noch anderweitige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt der Steuerpflichtigen rechtmäßig den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG gewährt hat oder ob es nicht infolge der steuerfreien Aufwandsentschädigung den Pauschbetrag nach § 3 Nr. 12 Satz 2, § 3c Abs. 1 EStG nur anteilig gewähren hätte dürfen.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 12 Sätze 1-2, § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3c Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; LStR R 3.12 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Im Streit steht zwischen den Beteiligten die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Ortsvorsteherin und als Ortschaftsrätin bzw. die Frage, in welcher Höhe die diesbezüglichen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.

Die Kläger sind Eheleute, die in den beiden Veranlagungszeiträumen 2015 und 2016 (Streitjahre) vom Beklagten, dem Finanzamt, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist von Beruf Kauffrau und war bereits seit längerer Zeit vor den Streitjahren Mitglied im Ortschaftsrat von X (vgl. Mitteilungen der Stadt Y an das Finanzamt für die Jahre 2011 bis 2014, Einkommensteuerakte Bl. 41 f., 73, 96 f., 110). X ist seit xx.xx.xxxx ein Stadtteil mit eigener Ortsverwaltung der Stadt Y. Seit dem xx.xx.xxxx hat die Klägerin dort zugleich das Amt der Ortsvorsteherin inne. Die Zahl der Einwohner von X liegt bei etwas mehr als 2.000 (Stand 1. Januar 2018: 2.XXX, Quelle: ...).

Die Stadt Y entrichtete an die Klägerin in den Streitjahren jeweils eine „steuerfreie Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit” (vgl. Mitteilungen an das Finanzamt vom 22. Februar 2016 und vom 9. März 2017, Einkommensteuerakte Bl. 135 f., 159 f. und Gerichtsakte Bl. 104 ff.). Die steuerfrei gewährte Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher der Yer Ortschaften betrug 2.496 EUR pro Jahr (monatlich 208 EUR), diejenige für die Mitglieder der Ortschaftsräte 2.040 EUR pro Jahr (monatlich 170 EUR). Rechtsgrundlage der Aufwandsentschädigungen waren die §§ 3 und 4 der vom Gemeinderat der Stadt Y aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ursprünglich am xx.xx.xxxx erlassenen (alten) „Satzung für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit” „EfeT-Satzung”, Gerichtsakte Bl. 91 ff., vgl. Gerichtsakte Bl. 133, 153 ff.; zu der seit dem xx.xx.xxxx geltenden neuen Satzung vgl. Gerichtsakte Bl. 158 ff.). Auf die aus Bl. 145 ff. der Einkommensteuerakte ersichtlichen Entgeltabrechnungen der Stadt an die Klägerin sowie auf die Stellungnahmen des Haupt- und Personalamts der Stadt an das Gericht vom 15. Mai 2019 und vom 12. Juni 2019 (Gerichtsakte Bl. 150 ff., 171 ff.) wird ergänzend Bezug genommen.

Im Streitjahr 2015 vereinnahmte die Klägerin insgesamt Bruttoarbeitslöhne in H...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge